{"id":"bgbl2-2007-7-12","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-02-12T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007 287\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-belarussischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 12. Februar 2007\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 zu dem Abkom-\nmen vom 30. September 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1042) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2\nam 31. Dezember 2006\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 31. Dezember 2006 in Berlin ausge-\ntauscht.\nBerlin, den 12. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 2007\nDas in Phnom Penh am 4. Oktober 2006 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nKambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 4. Oktober 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","288                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-\nund\nses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nKambodscha,                                                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                   diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\n(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nlungen 2005 in Phnom Penh vom 18. Oktober 2005 –\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der                 Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die KfW\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finan-         von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 13 000 000,– EUR (in             frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nWorten: dreizehn Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhal-        in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambod-\nten:                                                                    scha erhoben werden.\n1. „Reproduktive Gesundheit II“ bis zu 7 000 000,– EUR (in\nArtikel 4\nWorten: sieben Millionen Euro),\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei\n2. „Ländliche Elektrifizierung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Wor-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nten: sechs Millionen Euro),\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nfestgestellt worden ist.                                                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch                 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-              Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 4. Oktober 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F i s c h e r\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nKeat Chhon"]}