{"id":"bgbl2-2007-7-10","kind":"bgbl2","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/7#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_7.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-02-12T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\nComité contre la torture pour recevoir et       digkeit des Ausschusses gegen Folter zur\nexaminer des communications présentées          Entgegennahme und Prüfung von Mittei-\npar ou pour le compte de particuliers rele-     lungen einzelner Personen oder im Namen\nvant de sa juridiction qui prétendent être      einzelner Personen anerkennt, die der\nvictimes d’une violation, ultérieure à la date  Hoheitsgewalt des Königreichs Marokko\ndu dépôt du présent document, des dispo-        unterstehen und die geltend machen,\nsitions de la Convention.»                      Opfer einer Verletzung des Übereinkom-\nmens nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung\ndieser Urkunde zu sein.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 2006 (BGBl. II S. 1343).\nBerlin, den 12. Februar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 2007\nDas in Manila am 14. Juli 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 14. Juli 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007                         285\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            lehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nund\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik der Philippinen –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der      acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nPhilippinen,                                                      hens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen\nwurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          31. Dezember 2013.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        (3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\nzu vertiefen,                                                     nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nträge garantieren.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (4) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie\nin der Republik der Philippinen beizutragen,                      nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nunter Bezugnahme auf den Schlussbericht der deutsch-           schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nphilippinischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-        über der KfW garantieren.\nzusammenarbeit vom 5. und 6. Mai 2005 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die KfW von\nArtikel 1                            sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        kel 2 erwähnten Verträge in der Republik der Philippinen erho-\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen und bezie-    ben werden.\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                               Artikel 4\n1. Darlehen und Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt           Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den\nbis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),   sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nzusammengesetzt aus Darlehen in Höhe von 4 000 000,– EUR     Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(in Worten: vier Millionen Euro) und einem Finanzierungsbei- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\ntrag in Höhe von 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nEuro) für das Vorhaben „Kommunale Waldbewirtschaftung        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVisayas“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nses Vorhabens festgestellt worden ist. Für die Gewährung     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndes Finanzierungsbeitrags bedarf es zusätzlich der Bestäti-  die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\ngung, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-     chen Genehmigungen.\nderen Förderungsvoraussetzungen erfüllt;\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 1 000 000,– EUR (in                                Artikel 5\nWorten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Studien- und       (1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den\nFachkräftefonds III“.                                        nachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-    lich für die in Absatz 2 genannten Vorhaben verwendet, wenn\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         nach Prüfung deren Förderwürdigkeit festgestellt worden ist:\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch         1. Die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          haben „Programm Ländliche Wasserversorgung“ vorgese-\nder Regierung der Republik der Philippinen zu einem späteren          henen Darlehen in Höhe von 5 500 000,– EUR (in Worten:\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur         fünf Millionen fünfhunderttausend Euro) in voller Höhe;\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finan-       2. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-           parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von          haben „Programm Ländliche Wasserversorgung“ repro-\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                grammierten Darlehen in Höhe von 12 000 000,– EUR (in\nWorten: zwölf Millionen Euro) mit einem Betrag in Höhe von\nArtikel 2                                4 330 621,78 EUR (in Worten: vier Millionen dreihundertdrei-\nßigtausendsechshunderteinundzwanzig 78/100 Euro);\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-       3. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen den Vertrags-\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe         parteien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das Vor-\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Dar-            haben „Sonderprogramm Erneuerbare Energien“ repro-","286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2007\ngrammierten Darlehen in Höhe von 20 037 515,45 EUR (in           undsiebzigtausendzweihundertsechsundneunzig 33/100 Euro)\nWorten: zwanzig Millionen siebenunddreißigtausendfünfhun-        für die in Absatz 2 genannten Vorhaben reprogrammiert.\ndertfünfzehn 45/100 Euro) mit einem Betrag in Höhe von\n(2) Die gemäß Absatz 1 reprogrammierten Darlehen werden\n1 833 124,29 EUR (in Worten: eine Million achthundertdrei-\nzusätzlich für die nachfolgend genannten Vorhaben verwendet,\nunddreißigtausendeinhundertvierundzwanzig 29/100 Euro);\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\n4. die im Abkommen vom 16. Juli 2004 zwischen unseren bei-          worden ist:\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für         1. Darlehen in Höhe von 5 573 081,51 EUR (in Worten: fünf\ndas Vorhaben „Unterstützung der Reform des Gesundheits-               Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausendeinundachtzig\nsektors in den Philippinen“ reprogrammierten Darlehen in              51/100 Euro) für das Vorhaben „Kreditlinie für Kleinst- und\nHöhe von 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro)            Kleinunternehmen“;\nmit einem Betrag in Höhe von 2 330 621,78 EUR (in Worten:\nzwei Millionen dreihundertdreißigtausendsechshundertein-         2. Darlehen in Höhe von 4 542 971,26 EUR (in Worten: vier Mil-\nundzwanzig 78/100 Euro);                                              lionen fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertein-\nundsiebzig 26/100 Euro) für das Vorhaben „Investitionspro-\n5. die im Abkommen vom 14. Mai 1999 zwischen den Vertrags-               gramm für Lokalregierungen“;\nparteien über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 vorgesehe-\n3. Darlehen in Höhe von 5 287 649,52 EUR (in Worten: fünf Mil-\nnen Darlehen in Höhe von 45 000 000,– DM (in Worten: fünf-\nlionen zweihundertsiebenundachtzigtausendsechshundert-\nundvierzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro\nneunundvierzig 52/100 Euro) für das Vorhaben „Kreditlinie\n23 008 134,65, in Worten: dreiundzwanzig Millionen acht-\nfür kleine und mittlere Unternehmen und Kommunalinvesti-\ntausendeinhundertvierunddreißig 65/100 Euro) mit einem\ntionen mit der Entwicklungsbank der Philippinen (Develop-\nBetrag in Höhe von 2 709 846,97 Euro (in Worten: zwei\nment Bank of the Philippines)“;\nMillionen siebenhundertneuntausendachthundertsechsund-\nvierzig 97/100 Euro);                                            4. Darlehen in Höhe von 2 330 621,78 EUR (in Worten: zwei\nMillionen    dreihundertdreißigtausendsechshunderteinund-\n6. die im Abkommen vom 18. September 1998 zwischen den                   zwanzig 78/100 Euro) für das Vorhaben „Unterstützung der\nVertragsparteien über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 vor-            Reform des Gesundheitssektors in den Philippinen“;\ngesehenen Darlehen in Höhe von 35 000 000,– DM (in Wor-\nten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in    5. Darlehen in Höhe von 4 542 972,26 EUR (in Worten: vier Mil-\nEuro 17 895 215,84, in Worten: siebzehn Millionen acht-               lionen fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertzwei-\nhundertfünfundneunzigtausendzweihundertfünfzehn 84/100                undsiebzig 26/100 Euro) für das Vorhaben „Sonderpro-\nEuro) mit einem Betrag in Höhe von 5 573 081,51 EUR (in               gramm Erneuerbare Energien“.\nWorten: fünf Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausend-\neinundachtzig 51/100 Euro).                                                                   Artikel 6\nInsgesamt werden somit Darlehen in Höhe von 22 277 296,33              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEuro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen zweihundertsieben-        Kraft.\nGeschehen zu Manila am 14. Juli 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA . We i ß h a u p t\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nMaria Zeneida A. Collinson"]}