{"id":"bgbl2-2007-5-10","kind":"bgbl2","year":2007,"number":5,"date":"2007-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/5#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_5.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-01-29T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2007 227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung\nvon meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)\nVom 29. Januar 2007\nDas Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer europäischen\nOrganisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)\n– BGBl. 1987 II S. 256; 1994 II S. 1062 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 4 für\nKroatien                                                am 8. Dezember 2006\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Februar 2006 (BGBl. II S. 186).\nBerlin, den 29. Januar 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 2007\nDas in Tirana am 12. September 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2004) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 4. Dezember 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","228                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2004)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nder Ministerrat der Republik Albanien –                 Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              trages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages ent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nzu vertiefen,                                                         Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       31. Dezember 2012.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom               über der KfW garantieren.\n2. Dezember 2004 in Tirana –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 3\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und beziehungs-        kel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Albanien erhoben\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-             werden.\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW), Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in                                        Artikel 4\nHöhe von insgesamt 1 200 000 EUR (in Worten: eine Million\nzweihunderttausend Euro) für die Einrichtung eines „Studien-             Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nund Fachkräftefonds VI“ zu erhalten.                                  aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nDie Förderungswürdigkeit des Vorhabens ist gegeben.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nben ersetzt werden.                                                   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische                                    Artikel 5\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-       Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen              terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-        zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nrenfalls ein Darlehen gewährleistet werden.                           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 12. September 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeißert\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nEnno Bozdo"]}