{"id":"bgbl2-2007-41-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":41,"date":"2007-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/41#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_41.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-11-26T00:00:00Z","page":1989,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2007                                 1989\nb) Verstoßen entsandte Fachkräfte gegen die Rechtsvorschriften der                                    Artikel 2\nRepublik Paraguay, behält die Regierung der Republik Paraguay\nsich das Recht vor, den Abzug oder Austausch derselben inner-               Das Abkommen vom 21. November 1967 zwischen der\nhalb einer ihr angemessen erscheinenden Frist zu verlangen, nach       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nderen Ablauf die ihnen verliehenen Immunitäten hinfällig werden,       der Republik Paraguay über Technische Zusammenarbeit in der\nc) Sie geht davon aus, dass die Vorrechte und Immunitäten den ent-        Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezember 1971 und\nsandten Fachkräften als Vertretern der Regierung der Bundesre-         dieses Zusatzabkommens sind als ein Abkommen auszulegen\npublik Deutschland nicht zu ihrem persönlichen Vorteil verliehen       und anzuwenden.\nwerden, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben\nsicherzustellen,\nArtikel 3\nd) Sie kann bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbeantragen, dass die Fachkräfte auf die Inanspruchnahme von                 Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVorrechten und Immunitäten verzichten, wenn diese sonst ihrer          Regierung der Republik Paraguay der Regierung der Bundesre-\nMeinung nach missbraucht werden; diesem Antrag kann stattge-           publik Deutschland schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt,\ngeben werden.\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\n(2) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden entsprechend zu                  erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Empfangs der Notifi–\nNummern 2 bis 6.                                                             kation.\nGeschehen zu Asunción am 30. November 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H o r s t - W o l f r a m K e r l l\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nDr. L e i l a R a c h i d d e C o w l e s\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 2007\nDas in Windhuk/Namibia am 31. Oktober 2007 un-\nterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit\n2005/2006 ist nach seinem Artikel 6\nam 31. Oktober 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","1990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005/2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 c) für das Vorhaben „Unterstützung des nationalen Bil-\ndungsprogramms“ von bis zu 3 000 000,– EUR (in Wor-\nund\nten: drei Millionen Euro);\ndie Regierung der Republik Namibia –\nd) für das Vorhaben „Aufbau von Finanzinstitutionen“ von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                   bis zu 800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     Euro),\nNamibia,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nzu vertiefen,                                                           garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        erfüllen;\nin der Republik Namibia beizutragen,\n4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines „Studi-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 268 vom                   en- und Fachkräftefonds“ von bis zu 1 000 000,– EUR (in\n12. Dezember 2005 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-             Worten: eine Million Euro).\nland in Windhuk mit der Zusage der Mittel und auf das Protokoll\nder Regierungsverhandlungen 2006 vom 18. Mai 2006 –                    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Namibia oder einem an-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nDarlehensnehmer darüber hinaus für das Vorhaben „Ausbau des\nArtikel 1                            Hafens Walvis Bay“ ein Verbunddarlehen der KfW, das im Rah-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          wird, von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten: fünfunddreißig\nlicht es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von       Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwick-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             lungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest–\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beiträge      gestellt worden und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nzu erhalten:                                                        Namibia weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik\n1. Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs         Namibia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nMillionen Euro) für die Vorhaben:                              Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch ein anderes\nVorhaben ersetzt werden.\na) „Aufbau von Finanzinstitutionen“ bis zu 2 000 000,– EUR\n(in Worten: zwei Millionen Euro);                             (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nb) „Aufbau von Finanzinstitutionen“ bis zu 1 000 000,– EUR     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(in Worten: eine Million Euro);                            land und der Regierung der Republik Namibia durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3\nc) „Sektorbudgetfinanzierung im Transportsektor“ bis zu        bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),          haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-       als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nben festgestellt worden ist;                                   selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\n2. Finanzierungsbeitrag für eine Begleitmaßnahme zur Durch-\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nführung und Betreuung für das unter Nummer 1 Buchstabe a\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\ngenannte Vorhaben von bis zu 200 000,– EUR (in Worten:\nein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt wer-\nzweihunderttausend Euro);\nden.\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 8 800 000,– EUR (in\nWorten: acht Millionen achthunderttausend Euro)                   (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\na) für das Vorhaben „Bwabwata Mudumu Mamili National-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nparks II“ von bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil- zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nlionen Euro);\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nb) für das Vorhaben „Familienplanung III und Aids-Verhü-       zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\ntung“ von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millio-  haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nnen Euro);                                                 wendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2007                          1991\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                   Artikel 3\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 und Absatz 3 werden in\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nverwendet werden.\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                                     Artikel 4\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-               Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der                 aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nunterliegen.                                                          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nstabe b, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und Nummer 2 genann-             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach     für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-            Genehmigungen.\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Die Zusage der in Arti-\nArtikel 5\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c und Nummer 3\nBuchstabe c genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb           Die im Abkommen vom 19. August 2004 zwischen der Regie-\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden                rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDarlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für          Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.       das Vorhaben „Instandsetzung der Straße Otavi-Tsumeb“\nvorgesehenen Darlehen werden mit einem Betrag von\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\n4 045 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfundvierzig-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ntausend Euro) umgewidmet und zusätzlich für das in Artikel 1\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Sektor-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nbudgetfinanzierung im Transportsektor“ verwendet, wenn nach\ngarantieren.\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 6\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder KfW garantieren.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 31. Oktober 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Kittlitz und Ottendorf\nFür die Regierung der Republik Namibia\nHelmut Angula"]}