{"id":"bgbl2-2007-41-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":41,"date":"2007-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_41.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Änderung des deutsch-paraguayischen Abkommens vom 21. November 1967 über Technische Zusammenarbeit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezember 1971","law_date":"2007-11-19T00:00:00Z","page":1988,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2007\nBekanntmachung\ndes Zusatzabkommens\nüber die Änderung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens vom 21. November 1967\nüber Technische Zusammenarbeit\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezember 1971\nVom 19. November 2007\nDas in Asunción am 30. November 2004 unterzeichne-\nte Zusatzabkommen über die Änderung des Abkommens\nvom 21. November 1967 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Paraguay über Technische Zusammenarbeit in\nder Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezember\n1971 (BGBl. 1977 II S. 785) ist nach seinem Artikel 3\nam 30. August 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. November 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nZusatzabkommen\nüber die Änderung\ndes Abkommens vom 21. November 1967\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Technische Zusammenarbeit\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezember 1971\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 1\nund                                     (1) Artikel 5 des Abkommens vom 21. November 1967 zwi-\ndie Regierung der Republik Paraguay –                   schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Paraguay über Technische Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          arbeit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. Dezem-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ber 1971 wird um folgende neue Nummer 1 ergänzt:\nParaguay,\n1. Die Regierung der Republik Paraguay sorgt für den Schutz der Per-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-             son und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten      Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Im Zusammenhang mit der\nDurchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nund Völker,\nAufgabe gehört hierzu insbesondere Folgendes:\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche              a) Sie befreit die unter Nummer 1 Satz 1 genannten Personen von\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                                   jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unter-\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          rungen,"]}