{"id":"bgbl2-2007-40-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":40,"date":"2007-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/40#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_40.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2007-11-04T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["1962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 4. November 2007\nDas in Berlin am 6. September 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über die\nÜbernahme und Durchbeförderung von Personen (Rück-\nübernahmeabkommen) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2\nam 1. Januar 2008\nin Kraft treten.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. November 2007\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sind wie folgt übereingekommen:\nund\nAbschnitt I\ndie Regierung von Georgien –\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger\n(im Folgenden Vertragsparteien genannt)\nArtikel 1\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-               (1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Ho-\nschen beiden Staaten und ihren Völkern zu stärken,                   heitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der euro-     nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\npäischen Anstrengungen entgegenzutreten,                             wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-\npartei besitzt.\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen,              (2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in\ndie sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-      das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staats-\ntragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen         angehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren und keine\nim Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen sowie im        andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürge-\nGeiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegen-           rungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhal-\nseitigkeit zu erleichtern –                                          ten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007                        1963\n(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der er-    gen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeer-\nsuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen nicht       suchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-\nvolljährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie      partei. Geht innerhalb dieser Frist die Mitteilung der ersuchten\nderen Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, sofern diese         Vertragspartei ein, dass eine rechtzeitige Beantwortung aus\nkein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-        rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht\ntragspartei haben und ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt    möglich ist, verlängert sich die Frist einmalig um eine weitere\nim Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei haben oder erhal-    Frist von 30 Tagen. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Zustim-\nten und dabei der Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit frei-     mung zur Übernahme als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei\nwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ausreist. stellt, soweit erforderlich, unverzüglich die für die Rückführung\nder zu übernehmenden Person notwendigen Reisedokumente\nArtikel 2                             mit einer Gültigkeit von drei Monaten aus.\n(1) Die zu übernehmende Person wird bei Vorhandensein              (4) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-\neines der nachfolgend aufgeführten gültigen oder nicht länger      lichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausge-\nals sechs Monate ungültigen Dokumente ohne Formalitäten            stellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige\nübernommen:                                                        Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei jeweils inner-\nhalb von vierzehn Tagen ein neues Dokument aus, welches\na) Personalausweis;                                                weitere drei Monate gültig ist.\nb) Pass;                                                              (5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nc) sonstiges amtlich ausgestelltes Dokument, welches die           wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über\nStaatsangehörigkeit der Person belegt.                        die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes-\ntens sieben Tage vor der geplanten Rückführung benachrich-\n(2) Das Verfahren des Artikels 3 wird eingeleitet, wenn eines\ntigen.\nder nachfolgend aufgeführten Dokumente oder Mittel der\nGlaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorliegt:\nArtikel 4\na) die in Absatz 1 genannten Dokumente, deren Gültigkeit län-\nger als sechs Monate abgelaufen ist;                             Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-\nb) Kopien der unter Absatz 1 genannten Dokumente;                  täten zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Über-\nc) Führerscheine und Kopien davon;                                 nahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1\nbezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die\nd) Geburtsurkunden und Kopien davon;\nersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.\ne) Zeugenaussagen;\nf ) eigene Angaben des Betroffenen;                                                            Abschnitt II\ng) das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch zustän-                     Übernahme von Drittstaatsangehörigen\ndige Stellen der ersuchten Vertragspartei;                                       und staatenlosen Personen\nbei rechtswidriger Einreise und\nh) die Sprache des Betroffenen;\nrechtswidrigem Aufenthalt\ni)   andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-\ngehörigkeit hilfreich sein können.                                                         Artikel 5\nDie genannten Dokumente genügen auch dann der Glaubhaft-              (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen\nmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf         Vertragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsange-\nungültig geworden sind.                                            hörigkeit oder die georgische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn\nsie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelten-\nArtikel 3                             den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht\n(1) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 2    oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft ge-\nAbsatz 2 erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Über-       macht wird, dass sie\nnahmeersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend            a) ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von\nden vorhandenen Unterlagen oder den Angaben der zu über-               der ersuchten Vertragspartei erhalten hat,\nnehmenden Person Folgendes enthalten:\nb) auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der\na) die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-            ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet\nnamen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort             der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist,\nsowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der\nc) die Einreise unter Verwendung eines ge- oder verfälschten\nersuchten Vertragspartei);\nPasses, Visums oder Aufenthaltstitels der ersuchten Ver-\nb) die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die                 tragspartei erschlichen hat oder\nStaatsangehörigkeit;\nd) als staatenlose Person ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsge-\nc) Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende         biet der ersuchten Vertragspartei hatte.\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der\n(2) Sofern die Person aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten\nzu übernehmenden Person mit deren Einverständnis;\nVertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-\nd) sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-   partei eingereist ist, besteht eine Übernahmepflicht der er-\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                    suchten Vertragspartei auch dann, wenn beide Vertragsparteien\nein zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen abgelaufe-\n(2) Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 1 Ab-\nnen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte\nsatz 2 muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Mo-\nVertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel\nnaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von dem Verlust\nspäter abgelaufen ist.\nder Staatsangehörigkeit der betroffenen Person gestellt werden.\nHat die Person vor Inkrafttreten des Abkommens die Staatsan-          (3) Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig um die\ngehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren, beginnt die     Übergabe eines Drittstaatsangehörigen an den Staat seiner\nFrist mit dem Inkrafttreten des Abkommens.                         Staatsangehörigkeit.\n(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-         (4) Die georgische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\nersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Ta-      deutschen Vertragspartei die Person, welche die Voraussetzun-","1964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007\ngen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr     Feststellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder\nerfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass      das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-\nsie Staatsangehörige der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-    gung nicht besitzt.\nbliken war, keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und\n(4) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 5 Absatz 1\na) ihren Geburtsort im Hoheitsgebiet der georgischen Vertrags-    Buchstabe d kann durch amtliche Dokumente der ersuchten\npartei hat und nach dem 21. Dezember 1991 das Hoheitsge-      Vertragspartei geführt werden. Die Glaubhaftmachung kann\nbiet der georgischen Vertragspartei verlassen hat oder        insbesondere durch Dokumente, Bescheinigungen und Belege\nb) am 27. März 1993 bereits seit fünf Jahren ihren Wohnsitz im    erfolgen, die auf den Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten\nHoheitsgebiet der georgischen Vertragspartei hatte und auf    Vertragspartei hindeuten.\ndie georgische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb von\nsechs Monaten nach dem 27. März 1993 verzichtet hat.                                      Artikel 7\nDer Nachweis des Geburtsortes oder Wohnsitzes kann durch             (1) Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 5 muss\nöffentliche Urkunden der georgischen Vertragspartei oder der ehe- der Antrag auf Übernahme innerhalb von zwölf Monaten nach\nmaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geführt wer-   Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen\nden. Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Doku-           Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen\nmente, Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Ge-       Person gestellt werden. Ist die Person vor Inkrafttreten des\nburtsort oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der georgischen Ver-      Abkommens in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-\ntragspartei hindeuten.                                            partei eingereist, beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten des\nAbkommens. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Über-\nArtikel 6                            nahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von\nvierzehn Tagen. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als\n(1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der     erteilt. Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit erforderlich,\nAufenthalt von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf        unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden\ndem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und die          Person notwendigen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von\nRechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts sowie     drei Monaten aus.\nder Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für    (2) Die Übernahme der betroffenen Person erfolgt unverzüg-\ndas Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei müssen nach-       lich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten,\ngewiesen oder glaubhaft gemacht werden.                           nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zuge-\nstimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Ver-\n(2) Die Einreise und der Aufenthalt sowie der Besitz eines von tragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse\nder ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder   für die Übernahme verlängert. Die zuständigen Behörden der\neines anderen gültigen Aufenthaltstitels gelten als               Vertragsparteien verständigen sich schriftlich über den beab-\n1. nachgewiesen durch:                                            sichtigten Überstellungstermin.\na) Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten\nVertragspartei in Reisedokumenten;                                                   Artikel 8\nb) Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der          Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 5 nimmt die\nersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;             ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne beson-\ndere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei\nc) Flugtickets.                                               innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme feststellt,\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-    dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Er-    haben.\nhebungen durchgeführt werden;\n2. glaubhaft gemacht durch:                                                                  Abschnitt III\na) Bescheinigungen oder Rechnungen, die auf den Aufent-                       Rückführungen auf dem Luftweg\nhalt der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\npartei hindeuten;                                                                    Artikel 9\nb) Fahrkarten oder Schiffspassagen, die den Reiseweg auf         Rückführungen nach Artikeln 1 und 5 werden in der Regel auf\ndem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei be-       dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicherheit\nlegen;                                                   des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden Perso-\nc) Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der       nen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.\nEinreise aufgegriffen wurde;\nAbschnitt IV\nd) Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nGrenzübertritt bezeugen können;                                                  Durchbeförderung\ne) Informationen einer Internationalen Organisation über\nIdentität oder Aufenthalt der Person;                                               Artikel 10\nf ) Aussagen der betroffenen Person;                             (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nDrittstaatsangehörigen und Staatenlosen durch ihr Hoheits-\ng) Zeugenaussagen.                                            gebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die\nEine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter     Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte    sichergestellt ist.\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\n(2) Die Durchbeförderung soll abgelehnt werden, wenn die\n(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts     Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat\nwird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der            wegen der Gründe, die in der Konvention nach Artikel 15 Ab-\nPerson, in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige       satz 1 genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre\nAufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet der ersuchen-        oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden\nden Vertragspartei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechts-    Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu\nwidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe    werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn\nder ersuchenden Vertragspartei, dass die Person nach ihren        der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007                        1965\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung droht. Das Ausliefe-         f ) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nrungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung bleibt         pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen un-\nunberührt. Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für         befugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\ndie Ablehnung vor der Durchbeförderung zu unterrichten.                  Bekanntgabe zu schützen.\n(3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nAbschnitt VI\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-\ngeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des                               Kosten und zuständige Behörden\nAbsatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-\nbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in                                         Artikel 12\nmögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den\nZielstaat nicht mehr gesichert ist.                                     Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis\nzur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei,\nferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 10, werden\nAbschnitt V                            von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Im Falle einer\nRückübernahme nach Artikeln 4, 8 und 10 Absatz 3 trägt die\nDatenschutz                             ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der\nRückreise.\nArtikel 11                                                         Artikel 13\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-              Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:\nnenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-\n1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeer-\ntionen ausschließlich betreffen:\nsuchen nach Artikeln 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantragung\na) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-                von Reisedokumenten:\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls              a) seitens der Bundesrepublik Deutschland:\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\n–   die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständi-\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehö-\ngen Stellen oder\nrigkeit);\n–   Bundespolizeidirektion\nb) den Personalausweis oder den Pass (Nummer, Gültigkeits-                       Roonstraße 13\ndauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstel-                     D-56068 Koblenz\nlungsort);                                                                   Telefon:      0049 261 399-0         (Vermittlung)\n0049 261 399-250       (Lagezentrum)\nc) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\nFax:          0049 261 399-218;\nerforderliche Angaben;\nb) seitens Georgien:\nd) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\nJustizministerium von Georgien\ne) sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die                   Abteilung für Bürgerangelegenheiten\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach                  Rustaweliprospekt 30\ndiesem Abkommen benötigt.                                                0108 Tbilissi\nTelefon:          00995 32 75 82 30;\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\n2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:\nkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden             a) seitens der Bundesrepublik Deutschland:\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften:                                         die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nDeutschland in Georgien;\na) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-              b) seitens Georgien:\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nBotschaft von Georgien\nb) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                  Heinrich-Mann-Straße 32\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und                 13156 Berlin\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                                   Telefon:          0049 30 48 49 07 19;\n3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf\nc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die für die Durch-               Durchbeförderung nach Artikel 10 sowie für die Abrechnung\nführung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt             der Kosten nach Artikel 12:\nwerden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur\nmit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertrags-               a) seitens der Bundesrepublik Deutschland:\npartei erfolgen.                                                         Bundespolizeidirektion\nRoonstraße 13\nd) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nD-56068 Koblenz\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nTelefon:          0049 261 399-0         (Vermittlung)\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\n0049 261 399-250       (Lagezentrum)\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nFax:              0049 261 399-218;\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten             b) seitens Georgien:\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt            Innenministerium von Georgien\nworden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-               General-Gia-Gulua-Straße 10\nlen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung die-         Tbilissi\nser Daten vorzunehmen.                                                   Telefon:          00995 32 27 28 28.\ne) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-           Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien informieren sich\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-        unverzüglich über Änderungen in Bezug auf die zuständigen\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                           Behörden.","1966          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007\nAbschnitt VII                                   (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Georgien der\nSchlussbestimmungen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass\ndie innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nArtikel 14                                   sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens wer-\nden zwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.                                   Artikel 17\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei          Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nzu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen           Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nüber Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.\nDie andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\nArtikel 15                                   Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekretari-\nat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom                                      Artikel 18\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\nunberührt.                                                               (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichti-\ngem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen          Abkommen kann mit Ausnahme des Abschnitts I aus Gründen\nvölkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen der            der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates oder der öf-\nBundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Euro-          fentlichen Gesundheit ganz oder teilweise auf demselben Wege\npäischen Union bleiben unberührt.                                     suspendiert werden.\n(2) Die Suspendierung wird am ersten Tag des Monats wirk-\nArtikel 16\nsam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der ande-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             ren Vertragspartei zugegangen ist. Die Kündigung wird am\nsen.                                                                  neunzigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 6. September 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrespublik Deutschland\nGeorg Witschel\nWo l f g a n g S c h ä u b l e\nFür die Regierung von Georgien\nG. Bezhuashvili"]}