{"id":"bgbl2-2007-40-11","kind":"bgbl2","year":2007,"number":40,"date":"2007-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/40#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_40.pdf#page=36","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-11-26T00:00:00Z","page":1972,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 2007\nDas in Berlin am 1. November 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 1. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Mosambik und beziehungs-\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nMosambik,                                                           71 000 000,– EUR (in Worten: einundsiebzig Millionen Euro) für\ndie nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            a) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Unterstützung“ bis zu 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig\nzu vertiefen,                                                           Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      b) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Unterstützung – Begleitmaßnahme“ bis zu 4 000 000,– EUR\n(in Worten: vier Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) „Korbfinanzierung des strategischen Plans für den Bildungs-\nin der Republik Mosambik beizutragen,                                   sektor – Einzahlung in den Unterstützungsfonds für den Bil-\ndungssektor“ bis zu 27 500 000,– EUR (in Worten: sieben-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-mosambi-\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro);\nkanischen Regierungsverhandlungen vom 21. Februar 2007 –\nd) „Finanzsektorprogramm“ bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten:\nsind wie folgt übereingekommen:                                      sieben Millionen fünfhunderttausend Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2007                          1973\ne) „Regionale Zentren für Wissenschaft und Technologie“ bis              (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nzu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),              selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt worden ist.\nüber der KfW garantieren.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik durch andere                                         Artikel 3\nVorhaben ersetzt werden.                                                 Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-           menhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige            werden.\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet                                       Artikel 4\ndieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nArtikel 2                                aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre–            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.           kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nArtikel 5\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAblauf des 31. Dezember 2015.                                         Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 1. November 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSilberberg\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nAlcinda de Abreu"]}