{"id":"bgbl2-2007-37-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":37,"date":"2007-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/37#page=187","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_37.pdf#page=187","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über den Beamtenaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit","law_date":"2007-10-15T00:00:00Z","page":1899,"pdf_page":187,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2007                     1899\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber den Beamtenaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit\nVom 15. Oktober 2007\nDie in Budapest am 30. Juli 2007 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Auswärti-\nge Angelegenheiten der Republik Ungarn über den\nBeamtenaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit\nist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 30. Juli 2007\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Oktober 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nVereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn\nüber den Beamtenaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland             zwischen den Vertragsparteien in Verwaltungsfragen eine feste\nGrundlage gegeben werden.\nund\ndas Ministerium                               Für den Beamtenaustausch, der fester Bestandteil der\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn           deutsch-ungarischen Zusammenarbeit geworden ist, haben die\nVertragsparteien Folgendes vereinbart:\nim Weiteren die Vertragsparteien genannt –\nhaben den festen Willen, die vertrauensvolle Zusammenarbeit                                 Artikel 1\nbeider Länder auf der Grundlage des Vertrages vom 6. Februar          (1) Die Vertagsparteien nehmen im Rahmen eines zeitlich\n1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-          befristeten Personalaustausches Beamte und Beamtinnen der\nblik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Part-         Partnerbehörde in der Zentrale und an Auslandsvertretungen\nnerschaft konsequent weiter zu entwickeln und                       der jeweils anderen Seite auf.\nsind der Ansicht, dass sich der zwischen ihren Zentralen prak-      (2) Hauptzweck des Beamtenaustausches ist es, ein besse-\ntizierte Beamtenaustausch bewährt hat. Dieser Austausch soll        res Verständnis für die Politik und die politischen Entschei-\ndaher in Zukunft durch diese Vereinbarung formalisiert werden.      dungsprozesse des jeweils anderen Ministeriums zu schaffen\nZugleich soll durch diese Vereinbarung der Zusammenarbeit           sowie die Kontakte und den Informationsaustausch zwischen","1900           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2007\nden beiden Ministerien zu fördern. Gleichzeitig sollte der Aus-  und Rechten vereinbar ist. In diesem Rahmen hat er/sie die Inte-\ntausch den Beamten und Beamtinnen befriedigende Aufgaben         ressen und die Politik des Gaststaates zu vertreten. Situationen,\nbieten und zu ihrem beruflichen Fortkommen beitragen.            die den Austauschbeamten/die Austauschbeamtin in einen\nLoyalitätskonflikt bringen können, wie etwa Demarchen bei der\nArtikel 2                           Vertretung seines/ihres Staates, sind zu vermeiden. In Zweifels-\noder Konfliktfällen hat der Austauschbeamte/die Austauschbe-\n(1) Für die Beziehungen zwischen der entsendenden und der     amtin das Recht und die Pflicht, die Erfüllung seiner ihm von der\naufnehmenden Behörde sind die Personalabteilungen der bei-       aufnehmenden Behörde übertragenen Aufgabe zu verweigern\nden Ministerien zuständig. Der Austauschbeamte/die Aus-          und die Entsendebehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.\ntauschbeamtin sollte eine feste Kontaktperson in der Personal-\nabteilung der jeweiligen aufnehmenden Behörde haben, an die         (2) Er/sie ist unter denselben Bedingungen wie die sonstigen\ner/sie sich in fachlichen und verwaltungstechnischen Fragen      Beamten/Beamtinnen und Bediensteten der Abteilung, der\nwenden kann.                                                     er/sie während seines/ihres Austausches zugeteilt wird, an das\nAmtsgeheimnis gebunden und zur Geheimhaltung vertraulicher\n(2) Die aufnehmende Behörde kann Bewerbungsvorschläge         Informationen verpflichtet.\nohne Begründung ablehnen. Die aufnehmende Behörde unter-\nrichtet die entsendende Behörde über die Verwendung des Aus-        (3) Er/sie hat sich an die bei der aufnehmenden Behörde für\ntauschbeamten/der Austauschbeamtin. Der Austausch kann           gleichrangige Beamte/Beamtinnen geltenden Dienstzeiten und\nmehrere Verwendungen nacheinander umfassen.                      sonstigen Dienstvorschriften zu halten. In diesem Zusammen-\nhang wird von ihm/ihr auch erwartet, dass er/sie die Feiertagsre-\n(3) Es gibt einen Kurzzeit- und einen Langzeitaustausch. Ein\ngelungen des Gaststaates achtet. Er/sie erhält Urlaub nach den\nKurzzeitaustausch dauert bis zu sechs Monaten. Ein Langzeit-\nRegeln der entsendenden Behörde. Die Gewährung erfolgt in\naustausch dauert zehn Monate oder länger. Unabhängig von der\nAbsprache mit der aufnehmenden Behörde.\nDauer des Austausches gelten dieselben Regeln und Grundsät-\nze dieser Vereinbarung.                                             (4) Der Austauschbeamte/die Austauschbeamtin ist über die\naus diesem Abkommen für ihn resultierenden Rechte und Pflich-\n(4) Die Dauer des Austausches kann im Einvernehmen zwi-\nten vor Beginn des Austausches zu unterrichten, indem ihm/ihr\nschen den beiden Behörden abgekürzt werden, insbesondere\neine Kopie dieses Abkommens gegen schriftliches Empfangs-\naus gesundheitlichen Gründen, personalwirtschaftlichen Not-\nbekenntnis ausgehändigt wird.\nwendigkeiten oder bei Pflichtverletzung durch den Austausch-\nbeamten/die Austauschbeamtin. In dringenden Fällen kann die\naufnehmende Behörde selbst den Austausch beenden. Sie                                         Artikel 5\nunterrichtet davon die Behörde des Entsendestaates.\n(1) Der Austauschbeamte/die Austauschbeamtin sollte mög-\n(5) Die entsendende Behörde stellt sicher, dass der Aus-      lichst schon vor Beginn des Austausches über gute Sprach-\ntauschbeamte/die Austauschbeamtin für den vorgesehenen           kenntnisse des Aufnahmestaates verfügen.\nDienstort nach den für die entsendende Behörde gültigen Krite-\nrien gesundheitlich geeignet ist.                                   (2) Bei der Auswahl des Arbeitsbereichs sollte an bisherige\nberufliche Erfahrungen des Austauschbeamten/der Austausch-\n(6) Vor Aufnahme der Tätigkeit übermittelt die entsendende    beamtin angeknüpft werden.\nBehörde eine beglaubigte Kopie der persönlichen Sicherheits-\nbescheinigung (National Security Clearance) bezüglich der\nsicherheitsrechtlichen Überprüfung des Austauschbeamten/der                                   Artikel 6\nAustauschbeamtin.                                                   (1) Dem Austauschbeamten/der Austauschbeamtin sollte\n(7) Der Beamte/die Beamtin des Entsendestaates kann in der    schon vor Beginn des Austausches ein fest umrissener Zustän-\nsich im Entsendestaat befindlichen Auslandsvertretung des        digkeitsbereich mit klarer Stellenbeschreibung zugewiesen wer-\nGaststaates während der Zeit des Austausches nicht eingesetzt    den.\nwerden.                                                             (2) Es sollte angestrebt werden, den Austauschbeamten/die\nAustauschbeamtin in größtmöglichem Umfang in die praktische\nArtikel 3                           Arbeit der aufnehmenden Behörde zu integrieren.\n(1) Die entsendende Behörde trägt sämtliche durch den Aus-       (3) Der Vorgesetzte/die Vorgesetzte bespricht mit dem Aus-\ntausch entstehende Ausgaben, insbesondere das Gehalt, die        tauschbeamten/der Austauschbeamtin in regelmäßigen Abstän-\nverschiedenen Zuwendungen und Zulagen im Zusammenhang            den den Verlauf des Austausches. Am Ende eines Langzeitaus-\nmit der Auslandsverwendung oder dem Familienstand des Aus-       tausches erstellt er/sie eine schriftliche Beurteilung der Leistun-\ntauschbeamten/der Austauschbeamtin und gegebenenfalls zu         gen des Austauschbeamten/der Austauschbeamtin und über-\nentrichtende Beiträge zum System der sozialen Sicherheit, in     mittelt diese der Personalabteilung der Entsendebehörde.\ndem er/sie Mitglied ist.\n(4) Am Ende seines Aufenthaltes verfasst der Austauschbe-\n(2) Die entsendende Behörde haftet ebenfalls gegenüber dem    amte/die Austauschbeamtin einen Tätigkeitsbericht, den er/sie\nAustauschbeamten/der Austauschbeamtin im Falle von Wegun-        der entsendenden und der aufnehmenden Behörde übermittelt.\nfällen sowie ganz allgemein für jeden Unfall, der im Rahmen der\nihm übertragenen Aufgaben oder bei der Wahrnehmung dieser\nArtikel 7\nAufgaben eintritt.\n(3) Die aufnehmende Behörde trägt die Kosten für Dienst-         (1) Der Austauschbeamte/die Austauschbeamtin steht mit\nreisen, mit denen sie den Austauschbeamten/die Austauschbe-      der diplomatischen Mission seines/ihres Entsendestaates\namtin beauftragt.                                                dienstlich nur insoweit in Verbindung, als es der Erledigung der\nihm von der aufnehmenden Behörde übertragenen Aufgaben\n(4) Die Vertragsparteien kommen im Jahr vor dem Austausch     dient.\nbezüglich der Zahl der Austauschbeamten und der Dauer des\nAustausches überein.                                                (2) Die entsendende Behörde wird über eine Beauftragung\ndes Austauschbeamten/der Austauschbeamtin mit Dienstreisen\naußerhalb des Hoheitsgebietes des Empfangsstaates unterrich-\nArtikel 4\ntet. Der Austauschbeamte/die Austauschbeamtin kann mit sol-\n(1) Der Austauschbeamte/die Austauschbeamtin hat sich so      chen Dienstreisen nur als Mitglied einer Delegation beauftragt\nzu verhalten, als wäre er/sie Mitglied des Diplomatischen Diens- werden. In diesem Fall äußert sich und handelt der Austausch-\ntes des Aufnahmestaates, soweit dies mit den aufgrund des        beamte/die Austauschbeamtin unter der ausschließlichen Ver-\nBeamtenverhältnisses im Entsendestaat bestehenden Pflichten      antwortung der aufnehmenden Behörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2007                         1901\nArtikel 8                                                          Artikel 9\n(1) Im Falle eines Beamtenaustausches bei einer diplomati-         (1) Die Vertragsparteien werden im Zeichen der gemeinsa-\nschen Mission oder einer konsularischen Vertretung in einem        men europäischen Perspektiven Möglichkeiten der Zusammen-\nDrittstaat wird die Akkreditierung im Einklang mit dem Wiener      arbeit im Ausbildungsbereich prüfen. Sie werden sich hierzu\nÜbereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Be-            gegenseitig über ihre Aus- und Fortbildungsprogramme unter-\nziehungen im Außenministerium des Gaststaates gemeinsam            richten und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und Mög-\nbekannt gegeben.                                                   lichkeiten die wechselseitige Teilnahme an Programmen für Per-\nsonal der jeweils anderen Seite wohlwollend prüfen.\n(2) Der Beamtenaustausch bei einer diplomatischen Mission\noder einer konsularischen Vertretung in einem Drittstaat bedarf       (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Mög-\nder vorherigen Vergewisserung, dass die örtlichen Behörden         lichkeiten der Zusammenarbeit bezüglich der gegenseitigen Ver-\nkeine Einwände in Hinblick auf das Wiener Übereinkommen vom        wendung von Beamtinnen und Beamten an den Auslandsvertre-\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Wiener       tungen weiter zu prüfen und geeignete Projekte aktiv zu verfol-\nÜbereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Be-            gen.\nziehungen haben.                                                      (3) Die Vertragsparteien stimmen überein, den Informations-\n(3) Die Behörden des Drittstaates werden vom Leiter der         austausch zu allen Fragen ihrer konsularischen und Verwal-\ndiplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung, die     tungszusammenarbeit weiter zu intensivieren. Beide Seiten ver-\nden Austauschbeamten/die Austauschbeamtin empfangen soll,          einbaren eine enge Abstimmung und vertrauensvolle Zusam-\nunterrichtet.                                                      menarbeit in allen diesbezüglichen Fragen.\n(4) Zur Steuerung und verwaltungspolitischen Orientierung\n(4) Während des Austausches bei einer diplomatischen Mis-\nihrer kontinuierlichen konsularischen und Verwaltungszusam-\nsion oder einer konsularischen Vertretung ist der Austausch-\nmenarbeit vereinbaren die Vertragsparteien die Durchführung\nbeamte/die Austauschbeamtin Mitglied der diplomatischen Mis-\nperiodischer Konsultationen zu konsularischen und Verwal-\nsion beziehungsweise des konsularischen Personals im Sinne\ntungsfragen auf Ebene der Leiter der Zentralabteilungen. Die\ndes Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diploma-\nKonsultationen sollen in halbjährlichem Rhythmus abwechselnd\ntische Beziehungen beziehungsweise des Wiener Übereinkom-\nin den beiden Hauptstädten stattfinden.\nmens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.\n(5) Nach Maßgabe von Artikel 4 genießt er/sie die gleichen                                  Artikel 10\nRechte und hat die gleichen Pflichten wie die gleichrangigen\nMitglieder der diplomatischen Mission oder des konsularischen         (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nPersonals.                                                            (2) Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend um\n(6) Die entsendende Behörde wird gegebenenfalls über die\njeweils weitere fünf Jahre, es sei denn, dass eine der Vertrags-\nBeauftragung des Austauschbeamten/der Austauschbeamtin\nparteien sie ein Jahr vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts\nmit Dienstreisen außerhalb des Staates unterrichtet, in dessen\nschriftlich kündigt. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der\nHoheitsgebiet sich die Vertretung befindet. Der Austausch-\nKündigung bei der anderen Vertragspartei.\nbeamte/die Austauschbeamtin kann mit solchen Dienstreisen\nnur als Mitglied einer Delegation beauftragt werden. In diesem        (3) Nach Außerkrafttreten dieser Vereinbarung bleiben ihre\nFalle äußert sich und handelt der Austauschbeamte/die Aus-         Bestimmungen jedoch für die Austauschbeamten und Aus-\ntauschbeamtin unter der ausschließlichen Verantwortung der         tauschbeamtinnen gültig, deren Austausch noch nicht beendet\nempfangenden Behörde.                                              ist.\nGeschehen zu Budapest am 30. Juli 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland\nSteinmeier\nFür das Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn\nKinga Göncz"]}