{"id":"bgbl2-2007-36-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":36,"date":"2007-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und zu dem Abkommen vom 23. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften","law_date":"2007-11-16T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1690  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 24. August 2007\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III\nder Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank\nund zu dem Abkommen vom 23. August 2007\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Investitionsbank\nüber die Übertragung von Versorgungsanwartschaften\nVom 16. November 2007\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 zu dem Beschluss\ndes Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom\n2. Dezember 1993 und zu dem Beschluss der Ständigen Kommission von\nEurocontrol vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1996 II S. 754) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDas in Berlin am 24. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank\nüber die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungs-\nbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank sowie das in\nLuxemburg am 23. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitions-\nbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften werden hiermit in\nKraft gesetzt. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nSoweit der Bund nach den in Artikel 1 genannten Abkommen die von der\nDeutschen Rentenversicherung Bund auf das Versorgungssystem der jeweili-\ngen Organisationen zu übertragenden Summen mit 3,5 Prozent zu verzinsen\nhat und die Zinsbeträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund aus-\ngezahlt werden, erstattet der Bund diese Beträge an die Deutsche Renten-\nversicherung Bund.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genann-\nten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 5 in Kraft treten.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 6 außer Kraft treten.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 16. November 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007                        1691\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III\nder Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser\nSach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes\nund\nvollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen\ndie Europäische Zentralbank –                  oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.\nvon dem Wunsch geleitet, die in den Artikeln 16.1 und 16.2        (5) Mit der Übertragung der Pensionsansprüche erlöschen alle\ndes Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Perso-      Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung\nnal der Europäischen Zentralbank enthaltene Grundregelung so      aus allen bis zum Eintritt in den Dienst zurückgelegten renten-\ndurchzuführen, dass die rechtlichen und technischen Vorausset-    rechtlichen Zeiten.\nzungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Rechten\nder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Übertragung von Pensi-                                Artikel 2\nonsansprüchen Rechnung zu tragen –                                                 Durchführung des Artikels 16.2\ndes Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen\nsind wie folgt übereingekommen:\nfür das Personal der Europäischen Zentralbank\n(1) Ein Mitglied des Pensionsplans der EZB, das aus dem\nArtikel 1\nDienst ausscheidet, ist berechtigt, den Kapitalwert seiner Pensi-\nDurchführung des Artikels 16.1                  onsansprüche aus dem Pensionsplan der EZB auf die Deutsche\ndes Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen             Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen; dies schließt\nfür das Personal der Europäischen Zentralbank            den Anteil des Kapitals der von dem Mitglied freiwillig an den\n(1) Ein Vollmitglied des Pensionsplans der Europäischen Zen-   Pensionsplan der EZB gezahlten Beiträge ein. Die Übertragung\ntralbank, das seine Probezeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin  erfolgt nur auf Antrag des Mitglieds. Der Antrag ist bei der EZB\nim Dienst der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: „EZB“)      innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Aus-\nabgeschlossen hat und das in der deutschen gesetzlichen Ren-      scheidens aus dem Dienst zu stellen. Die Frist läuft frühestens\ntenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab.\nSumme der für ihn oder sie für die Zeit bis zum Eintritt in den   Die EZB unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund\nDienst an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in     über den Antrag. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr\nder Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilli-  zulässig, wenn der Gegenwert bei der Deutschen Rentenversi-\ngen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Ver-    cherung Bund gutgeschrieben ist.\nsorgungsausgleichs und eines Rentensplittings, zuzüglich             (2) Der Kapitalwert der Pensionsansprüche wird von der EZB\n3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitrags-   nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Antrags auf Über-\nzahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensions-       tragung der Pensionsansprüche geltenden Regelungen nach\nplan der EZB übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf       Artikel 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für\nAntrag des Vollmitglieds; der Antrag kann auch von den Hinter-    das Personal der Europäischen Zentralbank errechnet.\nbliebenen eines zur Antragstellung berechtigten Vollmitglieds\n(3) Mit der Übertragung gilt das Mitglied für die Zeit seiner\ngestellt werden.\nBeschäftigung bei der EZB als in der deutschen gesetzlichen\n(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate, nachdem das        Rentenversicherung versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in\nVollmitglied gegenüber dem Versorgungssystem der EZB einen        der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung steht der\nAnspruch auf ausgesetzte Pensionsleistungen erworben hat, bei     Durchführung der Übertragung nicht entgegen.\nder EZB zu stellen. Das Antragsrecht kann bezüglich des Zeit-\n(4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche\nraums einer Vollmitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden. Die\ngesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhält-\nFrist läuft frühestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten die-\nnis wieder auf; hierbei ist die ursprüngliche Übertragungssum-\nses Abkommens ab. Die EZB unterrichtet die Deutsche Renten-\nme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach\nversicherung Bund, die den Antrag gegebenenfalls an den\nder Übertragung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversi-\nzuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Die\ncherung zugrunde zu legen.\nRücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn die\nantragstellende Person den Vorschlag der EZB über den                (5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei\nUmfang der nach dem Pensionsplan der EZB zu erbringenden          der EZB zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche\nLeistungen schriftlich angenommen hat.                            Arbeitsentgelt bis zur jeweils für die Zeit der Pflichtbeitragszah-\nlungen geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu\n(3) Beiträge, die vor einem Währungsstichtag an die deutsche\nlegen. Die Höhe der Beiträge ist nach den zum Zeitpunkt der\ngesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, sind nur in\nÜbertragung gültigen Regelungen über die Berechnung von\nHöhe des in Kapitel I Nummer 11 des Protokolls zu diesem\nNachversicherungsbeiträgen festzulegen. Die Beiträge gelten\nAbkommen bezeichneten Prozentsatzes ihres Nennwerts\nals rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht der von der EZB\nzuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer\nübertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend\nZahlung zu übertragen.\nden tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemes-\n(4) Ist der Antrag stellenden Person eine Sach- oder Geldleis- sungsgrenze nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig\ntung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung            auf die von dem Mitglied bei der EZB zurückgelegten Beschäfti-","1692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007\ngungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat            ten nach diesem Abkommen. Die EZB und die deutsche Verbin-\nentfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzah-       dungsstelle können ferner die Verwaltungsmaßnahmen verein-\nlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur           baren, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich\nBeitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem                  und zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist\nehemaligen Mitglied auf Antrag zugezahlt werden.                       die gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses\nAbkommens die Deutsche Rentenversicherung Bund.\n(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt\nwird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Rentenver-\nsicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge                                      Artikel 5\nzurückgezahlt.                                                                                   Inkrafttreten\n(7) Nicht benötigte Restbeträge werden nach Anhang III der             Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nBeschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen            dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der EZB\nZentralbank ausbezahlt.                                                schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt, dass die inner-\n(8) Die EZB teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund alle        staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nfür die Anwendung der Absätze 1 bis 7 erforderlichen Angaben           Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Tag des Zugangs\nmit, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe             dieser Mitteilung.\nder tatsächlichen Arbeitsentgelte.\nArtikel 6\nArtikel 3                                                         Geltungsdauer\nNachversicherung                                 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nAls vor dem Eintritt in den Dienst versichert gilt auch, wer für    Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines\nZeiten davor in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung          Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.\nnachversichert worden ist oder wird.                                   Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung fol-\ngenden Kalenderjahres wirksam. Tritt dieses Abkommen infolge\nArtikel 4                                einer Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für\ndie bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.\nDurchführung dieses Abkommens\nDen nach diesem Abkommen verpflichteten Trägern der deut-                                       Artikel 7\nschen gesetzlichen Rentenversicherung und der EZB obliegt im\nProtokoll\nRahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung und\nBeratung der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflich-            Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\nGeschehen zu Berlin am 24. August 2007 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSilberberg\nWe r n e r M ü l l e r\nFür die Europäische Zentralbank\nJürgen Stark\nKoenraad de Geest","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007                      1693\nProtokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Zentralbank\nüber die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III\nder Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank\nKapitel I                                                        Kapitel II\nBegriffsbestimmungen                                            Übergangsbestimmungen\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:                      1. Durchführung des Artikels 16.1 des Anhangs III der Beschäf-\ntigungsbedingungen für das Personal der Europäischen\n1. Mitarbeiter oder Mitarbeiterin: jede Person, die einen\nZentralbank\nArbeitsvertrag mit der EZB unterzeichnet hat, mit dem sie\nauf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum          a) Ein Vollmitglied des Pensionsplans der EZB, das aus\nvon mehr als einem Jahr bei der EZB eingestellt wird, und            dem Dienst ausgeschieden ist und einen Pensionsan-\ndie ihre Tätigkeit bei der EZB aufgenommen hat.                      spruch oder einen Anspruch auf ausgesetzte Pensions-\nleistungen erworben hat, kann die Übertragung des\n2. Mitglied: ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der EZB,\nGesamtbetrags seiner zur deutschen gesetzlichen Ren-\nder oder die in den Pensionsplan der EZB eingetreten ist.\ntenversicherung gezahlten Beiträge nach Maßgabe des\n3. Vollmitglied: jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft im Pen-           Artikels 1 beantragen.\nsionsplan der EZB nicht nach Artikel 10.3 des Anhangs III\nb) Die Hinterbliebenen eines zur Antragstellung berechtig-\nder Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-\nten ehemaligen Vollmitglieds können ebenfalls die An-\npäischen Zentralbank eingeschränkt ist.\nwendung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehre-\n4. Dienst: der Dienst der EZB und, im Fall der Mitglieder, die           ren Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt\nihre Pensionsleistungen vom Europäischen Währungsinsti-              werden, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam\ntut übertragen haben, der Dienst des Europäischen Wäh-               gestellt wird.\nrungsinstituts.\nc) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten müssen ehemalige\n5. Hinterbliebene: Wer Hinterbliebener oder Hinterbliebene               Vollmitglieder oder Hinterbliebene eines zur Antragstel-\nist, richtet sich nach dem deutschen Rentenrecht.                    lung berechtigten ehemaligen Vollmitglieds den Antrag\nauf Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem\n6. Ausgesetzte Pensionsleistungen: die Pensionsleistungen\nInkrafttreten dieses Abkommens bei der EZB stellen. In\nim Sinne der Abschnitte 11, 13 und 14 des Anhangs III der\nFällen unverschuldeter Fristversäumnis ist ein Antrag\nBeschäftigungsbedingungen für das Personal der Europä-\nauch noch nach Ablauf dieser Frist zulässig.\nischen Zentralbank, auf die ein Anspruch mit Erreichen des\n60. Lebensjahrs besteht.                                         d) Wird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der\ndeutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, hat\n7. Leistungsfall in der deutschen gesetzlichen Rentenver-\ndie Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts zwei\nsicherung: die Zahlung von Renten wegen Alter, verminder-\nFolgen:\nter Erwerbsfähigkeit und Tod.\n–   die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids\n8. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetz-\ndurch den deutschen gesetzlichen Rentenversiche-\nlichen Rentenversicherung: die vom Träger der Rentenver-\nrungsträger und\nsicherung zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe; Renten\neinschließlich aller Zuschüsse, Zuwendungen, Zuschläge               –   die Verpflichtung, an den deutschen gesetzlichen\nund Erhöhungen.                                                          Rentenversicherungsträger alle seit dem Renten-\nbeginn bezogenen Sach- und Geldleistungen im\n9. Kapitalwert: der Wert der Pensionsleistungen, die das Mit-\nSinne der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-\nglied im Pensionsplan der EZB erworben hat, unter Einhal-\nrung zurückzuzahlen zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für\ntung der Obergrenzen, die in Artikel 16.2 des Anhangs III\njedes vollendete Jahr nach dem Bezug der Leis-\nder Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-\ntungen.\npäischen Zentralbank definiert sind.\nDies gilt auch für die bis zum Tode eines zur Antragstel-\n10. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen.\nlung berechtigten Vollmitglieds bezogenen Sach- und\n11. Währungsstichtage und Prozentsätze, die in der deutschen              Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetzlichen\ngesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind:                    Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Übertragung\nvon einem Hinterbliebenen gestellt wird.\n–    21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne Beitrittsgebiet: 10 Prozent                   2. Durchführung des Artikels 16.2 des Anhangs III der Beschäf-\ntigungsbedingungen für das Personal der Europäischen\n–    25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Berlin-West:\nZentralbank\n10 Prozent\na) Ein ehemaliges Mitglied des Pensionsplans der EZB, das\n–    20. November 1947 im Saarland: 10 Prozent\nvor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem\n–    1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet: 50 Prozent.                    Dienst ausgeschieden ist, kann unter den in Artikel 2 vor-","1694        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007\ngesehenen Bedingungen die Übertragung des Kapital-                       werden, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam\nwerts seiner bei der EZB erworbenen ausgesetzten Pen-                    gestellt wird. Der Kapitalwert der zu übertragenden Leis-\nsionsleistungen auf die Deutsche Rentenversicherung                      tungen wird vom Aktuar des Plans zum Zeitpunkt des\nBund beantragen.                                                         Antrags auf Leistungsübertragung festgestellt.\nb) Artikel 2 gilt auch für ehemalige Mitglieder, die vor dem\nd) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten muss der Antrag\nInkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand ver-\nauf Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem\nsetzt worden sind. Der Kapitalwert der zu übertragenden\nInkrafttreten dieses Abkommens bei der EZB gestellt\nLeistungen wird vom Aktuar des Plans zum Zeitpunkt\nwerden. Dies gilt nicht in Fällen unverschuldeter Frist-\ndes Antrags auf Leistungsübertragung festgestellt.\nversäumnis.\nc) Die Hinterbliebenen eines zur Antragstellung berechtig-\nten ehemaligen Mitglieds können ebenfalls die Anwen-               e) Die Übertragung des Kapitalwerts des Pensionsan-\ndung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehreren                        spruchs hat das Erlöschen des Pensionsanspruchs\nHinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt                       gegen die EZB zur Folge.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSilberberg\nWe r n e r M ü l l e r\nFür die Europäische Zentralbank\nJürgen Stark\nKoenraad de Geest","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007                      1695\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Investitionsbank\nüber die Übertragung von Versorgungsanwartschaften\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            dieses Abkommens bezeichneten Prozentsatzes ihres Nenn-\nwerts zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr\nund\nnach ihrer Zahlung zu übertragen.\ndie Europäische Investitionsbank –\n(5) Ist der Antrag stellenden Person eine Sach- oder Geldleis-\ntung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung\nvon dem Wunsch geleitet, die rechtlichen und technischen\ngewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser\nVoraussetzungen für die Übertragung von Versorgungsanwart-\nSach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes\nschaften von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung\nvollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen\nauf die Pensionseinrichtung der Europäischen Investitionsbank\noder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.\nund von der Pensionseinrichtung der Europäischen Investitions-\nbank auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu              (6) Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die\nschaffen –                                                        deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum\nDiensteintritt in die Europäische Investitionsbank zurückge-\nsind wie folgt übereingekommen:                               legten rentenrechtlichen Zeiten.\nArtikel 1                                                         Artikel 2\nVerfahren anlässlich des Eintritts                            Verfahren anlässlich des Ausscheidens\nin den Dienst der Europäischen Investitionsbank                 aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank\n(1) Bedienstete der Europäischen Investitionsbank im unbe-       (1) Bedienstete, die aus dem Dienst der Europäischen Investi-\nfristeten Beschäftigungsverhältnis, die in der deutschen gesetz-  tionsbank ausscheiden, sind berechtigt, den versicherungsma-\nlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert     thematischen Gegenwert ihrer bei der Europäischen Investi-\nwaren, können die Summe der für sie für die Zeit bis zum Dienst-  tionsbank erworbenen Pensionsansprüche auf die Deutsche\neintritt in die Europäische Investitionsbank an einen Träger der  Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen. Die Übertra-\ngesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik             gung erfolgt nur auf Antrag des oder der Bediensteten. Der\nDeutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gege-   Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem\nbenenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs     Tag des Ausscheidens bei der Europäischen Investitionsbank zu\nund eines Rentensplittings, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für      stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkraft-\njedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeit-      treten dieses Abkommens ab. Die Europäische Investitionsbank\npunkt der Übertragung auf die Pensionseinrichtung der Euro-       unterrichtet hiervon die Deutsche Rentenversicherung Bund.\npäischen Investitionsbank, übertragen lassen. Die Übertragung     Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der\nerfolgt auf Antrag der berechtigten Person; der Antrag kann       Gegenwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gut-\nauch von den Hinterbliebenen einer zur Antragstellung berech-     geschrieben ist.\ntigten Person gestellt werden.\n(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert der erworbe-\n(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der       nen Pensionsansprüche wird von der Europäischen Investitions-\nÜbernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei       bank gemäß den Bestimmungen der Pensionsordnung für das\nder Europäischen Investitionsbank zu stellen. Das Antragsrecht    Personal der Europäischen Investitionsbank in der jeweils zum\nkann bezüglich des Zeitraums einer Dienstzeit bei der Euro-       Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung anwendbaren Fassung\npäischen Investitionsbank nur einmal ausgeübt werden. Die         errechnet. Ist der so errechnete Betrag des versicherungsma-\nFrist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses     thematischen Gegenwerts geringer als derjenige einer Ab-\nAbkommens ab.                                                     gangsentschädigung, die dem oder der Bediensteten gezahlt\nwerden könnte, ist der höhere Betrag von der Europäischen\n(3) Die Europäische Investitionsbank unterrichtet die Deut-\nInvestitionsbank zu übertragen.\nsche Rentenversicherung Bund, die den Antrag gegebenenfalls\nan den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet.       (3) Mit der Übertragung gelten die Bediensteten für die Zeit\nDie Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn die       ihrer Beschäftigung bei der Europäischen Investitionsbank als in\nAntrag stellende Person den Vorschlag der Europäischen Inves-     der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der\ntitionsbank über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit      Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen gesetzlichen Renten-\nschriftlich angenommen hat.                                       versicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht ent-\ngegen.\n(4) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversiche-\nrung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind            (4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche\nnur in Höhe des in Kapitel I Nummer 7 des Protokolls zu Artikel 7 gesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhält-","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007\nnis wieder auf. Grundlage hierfür ist die ursprüngliche Übertra-                                    Artikel 4\ngungssumme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf jedes vollendete\nJahr nach der Übertragung aus der deutschen gesetzlichen                           Aufklärungs- und Beratungspflichten\nRentenversicherung.                                                      Den nach diesem Abkommen verpflichteten Trägern der deut-\n(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei       schen gesetzlichen Rentenversicherung und der Europäischen\nder Europäischen Investitionsbank zu zahlenden Beiträge ist           Investitionsbank obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die all-\ndas dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils für     gemeine Aufklärung und Beratung der betroffenen Personen\ndie Zeit der Pflichtbeitragszahlungen geltenden Beitragsbemes-        über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen. Die\nsungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach         Europäische Investitionsbank und die deutsche Verbindungs-\nden zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über          stelle können ferner die Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren,\ndie Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen.          die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich und\nDie Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.         zweckmäßig sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist die\nReicht der von der Europäischen Investitionsbank übertragene          gemeinsame Verbindungsstelle für die Durchführung dieses\nBetrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tat-             Abkommens die Deutsche Rentenversicherung Bund.\nsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze\nnicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem\noder der Bediensteten bei der Europäischen Investitionsbank                                         Artikel 5\nzurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf\nInkrafttreten\njeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monats-\nbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsäch-              Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze              dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Euro-\nfehlende Betrag kann von dem oder der ehemaligen Bedienste-           päischen Investitionsbank schriftlich auf diplomatischem Wege\nten auf Antrag zugezahlt werden.                                      mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\n(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt       Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist\nwird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Renten-        der Tag des Zugangs dieser Mitteilung.\nversicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge\nzurückgezahlt.\nArtikel 6\n(7) Nicht benötigte Restbeträge werden an die jeweiligen\nehemaligen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank                                 Geltungsdauer/Kündigung\nausbezahlt.\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(8) Die Europäische Investitionsbank teilt der Deutschen Ren-      Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines\ntenversicherung Bund alle für die Anwendung der Absätze 1             Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.\nbis 7 erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Dauer der          Die Kündigung wird am ersten Tag des auf die Kündigung fol-\nBeschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte.                       genden Kalenderjahres wirksam. Tritt dieses Abkommen infolge\neiner Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für\nArtikel 3                                die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.\nAnerkennung vorheriger Versicherungszeiten\nAls vor dem Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank                                   Artikel 7\nversichert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen                                         Protokoll\ngesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist\noder wird.                                                               Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.\nGeschehen zu Luxemburg am 23. August 2007 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHubertus von Morr\nWe r n e r M ü l l e r\nFür die Europäische Investitionsbank\nMatthias Kollatz-Ahnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2007                       1697\nProtokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Investitionsbank\nüber die Übertragung von Versorgungsanwartschaften\nKapitel I                                    ten Bediensteten, die zwischen dem 1. Juli 1999 und\ndem Inkrafttreten dieses Abkommens in den Ruhestand\nBegriffsbestimmungen\ngetreten sind.\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:\nb) Die Hinterbliebenen von zur Antragstellung berechtigten\n1. Bediensteter oder Bedienstete: der oder die auf der Grund-              ehemaligen Bediensteten können ebenfalls die Anwen-\nlage eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages              dung dieser Bestimmungen beantragen. Bei mehreren\neingestellte Bedienstete im Sinne des Artikels 16 des Perso-            Hinterbliebenen kann der Antrag nur berücksichtigt wer-\nnalstatuts der Europäischen Investitionsbank, ungeachtet                den, wenn er von allen Hinterbliebenen gemeinsam\nseiner beziehungsweise ihrer Staatsangehörigkeit.                       gestellt wird.\n2. Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank: Als Zeit-\nc) Zur Vermeidung von Rechtsverlusten müssen ehemalige\npunkt des Diensteintritts in die Europäische Investitionsbank\nBedienstete der Europäischen Investitionsbank oder\ngilt der Tag, an dem der oder die Bedienstete seine be-\nHinterbliebene von zur Antragstellung berechtigten ehe-\nziehungsweise ihre Dienstgeschäfte aufnimmt.\nmaligen Bediensteten den Antrag auf Übertragung inner-\n3. Hinterbliebene: Wer Hinterbliebener oder Hinterbliebene ist,            halb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses\nrichtet sich nach dem deutschen Rentenrecht.                            Abkommens bei der Europäischen Investitionsbank stel-\n4. Leistungsfall in der deutschen Rentenversicherung: die Zah-             len. In Fällen unverschuldeter Fristversäumnis ist ein\nlung von Renten wegen Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit              Antrag auch noch nach Ablauf dieser Frist zulässig.\nund Tod.                                                             d) Wird bei Antragstellung bereits eine Rente aus der deut-\n5. Sach- und Geldleistungen im Sinne der deutschen Renten-                 schen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, hat die\nversicherung: die vom Träger der Rentenversicherung zu                  Übertragung zwei Folgen:\nerbringenden Leistungen zur Teilhabe; Renten einschließlich\n–   die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids\naller Zuschüsse, Zuwendungen, Zuschläge und Erhöhungen.\ndurch den deutschen gesetzlichen Rentenversiche-\n6. Zinsen: Zinsen einschließlich der Zinseszinsen.                             rungsträger und\n7. Währungsstichtage und Prozentsätze, die in der deutschen                –   die Verpflichtung, alle seit dem Rentenbeginn bezo-\ngesetzlichen Rentenversicherung zu beachten sind:                           genen Sach- und Geldleistungen im Sinne der deut-\n–    21. Juni 1948 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                 schen gesetzlichen Rentenversicherung an den deut-\nohne Beitrittsgebiet: 10 Prozent                                       schen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu-\nrückzuzahlen zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes\n–    25. Juni 1948 im Beitrittsgebiet und Berlin-West: 10 Pro-\nvollendete Jahr nach dem Bezug der Leistungen.\nzent\n–    20. November 1947 im Saarland: 10 Prozent                          Dies gilt auch für die bis zum Tode eines zur Antragstel-\nlung berechtigten Vollmitglieds bezogenen Sach- und\n–    1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet: 50 Prozent.                       Geldleistungen im Sinne der deutschen gesetzlichen\nRentenversicherung, wenn der Antrag auf Übertragung\nKapitel II                                    von einer oder einem Hinterbliebenen gestellt wird.\nÜbergangsbestimmungen                            2. Übertragung von Pensionsansprüchen auf die deutsche\n1. Übertragung auf die Pensionseinrichtung der Europäischen             gesetzliche Rentenversicherung bei Ausscheiden aus dem\nInvestitionsbank bei Ausscheiden aus dem Dienst vor dem              Dienst vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nInkrafttreten dieses Abkommens\na) Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-\na) Ehemalige Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses              mens aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank\nAbkommens aus einem unbefristeten Beschäftigungs-                  ausgeschieden sind, können unter den in Artikel 2 dieses\nverhältnis bei der Europäischen Investitionsbank ausge-            Abkommens vorgesehenen Bedingungen die Übertra-\nschieden sind, können die Übertragung des Gesamtbe-                gung des versicherungsmathematischen Gegenwerts\ntrags ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversiche-             ihrer bei der Europäischen Investitionsbank erworbenen\nrung gezahlten Beiträge nach Maßgabe des Artikels 1                Pensionsansprüche auf die Deutsche Rentenversiche-\nbeantragen. Dies gilt auch für die unbefristet beschäftig-         rung Bund beantragen. Dies gilt auch für Bedienstete,"]}