{"id":"bgbl2-2007-35-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":35,"date":"2007-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-30T00:00:00Z","page":1669,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007 1669\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 2007\nDas in Tiflis am 24. Juli 2007 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007 wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 30. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","1670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bildung zu erhalten. Weiterhin ermöglicht es die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Regierung von Georgien, von\nund\nder KfW für das Vorhaben „Rehabilitierung von Einrichtungen\ndie Regierung von Georgien –                     der kommunalen Infrastruktur in Batumi (Phase I)“ Leistungen im\nWert von bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Euro) für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen,\nzu vertiefen,                                                        im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       voraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 15 000 000,– EUR\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zur Ermöglichung von\nVerbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     KfW für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben „Rehabi-\nin Georgien beizutragen,                                             litierung von Einrichtungen der kommunalen Infrastuktur in\nBatumi (Phase 2)“ zu übernehmen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 22. September 2006 –                                          (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung von Georgien kommen überein, das regionale Sekre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   tariat des ökoregionalen Naturschutzprogramms für den Süd-\nkaukasus in Tiflis zu errichten. Die deutsche Vertragspartei stellt\nArtikel 1                              hierfür einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 500 000,– EUR\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) bereit. Die Arti-\nlicht es der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden         kel 3, 4 und 5 dieses Abkommens finden auch für dieses Vorha-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der             ben Anwendung.\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-\nten:                                                                     (5) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n1. Ein Darlehen in Höhe von bis zu 13 000 000,– EUR (in Wor-         rung von Georgien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nten: dreizehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Rehabilitie-    Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nrung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur in          erhalten.\nBatumi (Phase 2)“, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;                   (6) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens                land und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben\n„Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infra-        ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete\nstruktur in Batumi (Phase 2)“ bis zu 1 000 000,– EUR (in Wor-   Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förderungs-      Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;            garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-\n3. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Kreditgaran-         me, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\ntiefonds“ von bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millio-   Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nnen Euro), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit           im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass er als Kreditgaran- zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\ntiefonds für mittelständische Betriebe die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt;                                              (7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt\n4. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Studien- und         ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nFachkräftefonds“ von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:         Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nzwei Millionen Euro).                                           Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n(2) In Ergänzung des zwischen der Regierung der Bundes-           Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien am               ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\n20. August 2003 geschlossenen Abkommens über Finanzielle             dung.\nZusammenarbeit (2002 – 2003) ermöglicht es die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Regierung von Georgien, von               (8) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nder KfW für das Vorhaben „Einführung von Kataster und Grund-         nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-\nbuch“ Leistungen im Wert von bis zu 700 000,– EUR (in Worten:        gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nsiebenhunderttausend Euro) für Maßnahmen der Aus- und Fort-          werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007                           1671\nArtikel 2                                      dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver–\nmögen) festgelegten Grundsätzen durch eine nicht durch\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              FZ-Mittel finanzierte Tätigkeit begründen;\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            3. lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\nschen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der                     oder ausländischer) Fachkräfte.\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der           (2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               steuer) garantiert die Regierung von Georgien, dass die Mittel\nunterliegen.                                                          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche der\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4           Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen und\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-      Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und             men des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge           dienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.                     Steuern verwendet werden.\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur\n(3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Darle-\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nhensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nstellt die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nMittel in ihrem Haushalt zur Verfügung. Die KfW kann entspre-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nchende Nachweise verlangen. Etwaige im Widerspruch mit die-\n(4) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger         sem Artikel erhobene Steuern werden von der Regierung von\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-           Georgien erstattet.\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-           (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Mate-\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-           rialien, Ausrüstung und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur\ntieren.                                                               Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben\nnach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern, Zöl-\nArtikel 3                                 len, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien gesetz-\nlich vorgeschrieben sind.\nDie Regierung von Georgien stellt die KfW von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-                                      Artikel 5\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Georgien erhoben werden.                  Die Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 4                                 See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nFachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nDeutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRahmen dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine\nGenehmigungen.\ndirekten Steuern (insbesondere Einkommen-, Gewinnsteuer und\nandere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen von\ndieser Steuerbefreiung sind:                                                                        Artikel 6\n1. Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien;                    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\n2. ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in        Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nGeorgien nach den in Artikel 5 des OECD-Musterabkom-              zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nmens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf               des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 24. Juli 2007 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPatricia Flor\nFür die Regierung von Georgien\nA. Alexischwili"]}