{"id":"bgbl2-2007-35-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":35,"date":"2007-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-14T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. August 2007\nDas in Belgrad am 13. Oktober 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat von Serbien und Mon-\ntenegro ( d a m a l i g e S t a a t e n u n i o n ) über Technische\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 3. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Serbien und Montenegro\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im\nund\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.\nder Ministerrat von Serbien und Montenegro                    Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Durchführung der Pro-\n(im Folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet) –              jektvereinbarungen in ihrem Land selbst verantwortlich. In den\nProjektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren               Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistun-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                      gen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stel-\nlung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten                                    Artikel 2\nund Völker,\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                                 Bereichen vorsehen:\n1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           richtungen in Serbien und Montenegro;\n2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten,\nArtikel 1\n3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\ntragsparteien einigen.\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Staaten und Völker\nzusammen.                                                                   (2) Die Förderung kann erfolgen\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen                  1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-                  tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007                       1667\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-    (5) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesre-            bald wie möglich durch serbisch-montenegrinische Fach-\npublik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden            kräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im\nals „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet,                             Rahmen dieses Abkommens in Serbien und Montenegro, in\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern\n2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\naus- oder fortgebildet werden, benennt der Ministerrat von\nals „Material“ bezeichnet);\nSerbien und Montenegro im Einvernehmen mit den jeweili-\n3. durch Aus- und Fortbildung von serbisch-montenegrini-               gen deutschen Institutionen und den von ihnen benannten\nschen Fach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in            Fachkräften Bewerber für die Aus- oder Fortbildung und\nSerbien und Montenegro, in der Bundesrepublik Deutsch-             übermittelt über die deutsche Auslandsvertretung Angaben\nland oder in anderen Ländern;                                      zu den ausgewählten Bewerbern. Er benennt nur solche\nBewerber, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, nach\n4. in anderer geeigneter Weise.\nihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-              jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Er sorgt für angemessene\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-        Bezahlung dieser serbisch-montenegrinischen Fachkräfte;\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\n(6) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\netwas Abweichendes vorsehen:\naus- und fortgebildete serbisch-montenegrinische Staats-\n1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                          angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen\nNiveau an. Er eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte\n2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nAnstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nten tragen;                                                    (7) gewährt den entsandten Fachkräften Unterstützung bei der\n3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und                Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\naußerhalb von Serbien und Montenegro;                              ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\n4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materi-          (8) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben er-\nals,                                                               forderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\n5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2                 den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 2 genannten           (9) stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Ab-\nAbgaben und Lagergebühren;                                         kommens und der Projektvereinbarungen befassten\nserbisch-montenegrinischen Stellen rechtzeitig und umfas-\n6. Aus- und Fortbildung von serbisch-montenegrinischen                 send über deren Inhalt unterrichtet werden.\nFach- und Führungskräften und Wissenschaftlern entspre-\nchend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-                                      Artikel 4\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei   dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:\nseinem Eintreffen in Serbien und Montenegro in das Eigentum\nvon Serbien und Montenegro über; das Material wird für die         1. im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen Vereinbarungen\ngeförderten Vorhaben und die entsandten Fachkräfte zur Erfül-          zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten\nlung ihrer Aufgaben verwendet.                                         Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-     2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Serbien und\ntet den Ministerrat von Serbien und Montenegro darüber, wel-           Montenegro einzumischen;\nche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchfüh-\nrung der Projektvereinbarungen für das jeweilige Vorhaben          3. die Gesetze von Serbien und Montenegro zu befolgen;\nbeauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen   4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nwerden im Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.             der sie beauftragt sind;\n5. mit den amtlichen Stellen von Serbien und Montenegro ver-\nArtikel 3                                 trauensvoll zusammenzuarbeiten;\nLeistungen des Ministerrates von Serbien und Montenegro         6. im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen Vereinbarungen\nEr                                                                     zur Erreichung der in diesem Abkommen und in den Projekt-\nvereinbarungen festgelegten Ziele beizutragen.\n(1) stellt auf seine Kosten für die Vorhaben in Serbien und\nMontenegro die erforderlichen Grundstücke und Gebäude             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht   dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung des\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre          Ministerrates von Serbien und Montenegro eingeholt wird. Die\nKosten die Einrichtung liefert;                                durchführende Stelle bittet den Ministerrat von Serbien und\nMontenegro unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-\n(2) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik        mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung des\nHafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben   Ministerrates von Serbien und Montenegro ein, so gilt dies als\nsowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material       Zustimmung.\nunverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen\ngelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in           (3) Wünscht der Ministerrat von Serbien und Montenegro die\nSerbien und Montenegro beschafftes Material;                   Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird er frühzeitig mit\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\n(3) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nnehmen und die Gründe für seinen Wunsch darlegen. In gleicher\nhaben;\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\n(4) stellt auf seine Kosten die jeweils erforderlichen serbisch-   wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nmontenegrinischen Fach- und Hilfskräfte; in den Projektver-    wird, dafür sorgen, dass der Ministerrat von Serbien und Monte-\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;       negro so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.","1668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2007\nArtikel 5                                          den ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegen-\nstände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen\n(1) Der Ministerrat von Serbien und Montenegro sorgt – den\nsind;\nRegelungen entsprechend, die in Artikel IX des Rahmenabkom-\nmens vom 24. März 1988 zwischen der Sozialistischen Födera-               c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\ntiven Republik Jugoslawien und dem Entwicklungsprogramm                         Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nder Vereinten Nationen (UNDP) für Mitarbeiter von VN-Agentu-                    anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nren und VN-Organen getroffen worden sind – für den Schutz der                   Bedarfs;\nPerson und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Den entsand-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nten Fachkräften werden die Privilegien und Haftungsfreistellun-\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\ngen gewährt, die sich aus der „Convention on the Privileges and\nImmunities of the United Nations“ für VN-Mitarbeiter ergeben.\nWeiterhin gewährt der Ministerrat von Serbien und Montenegro                                            Artikel 6\nden entsandten Fachkräften die in Artikel IX des oben genann-                 Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nten Rahmenabkommens vom 24. März 1988 genannten Erleich-                  bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nterungen in der Ausübung ihrer Tätigkeit.                                 beit der Vertragsparteien.\n(2) Der Ministerrat von Serbien und Montenegro\na) erhebt auf die aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik                                          Artikel 7\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im                     (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine                   Notifizierungen beider Vertragsparteien vorliegen, dass die\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche               erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung          treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                 Eingangs der letzten Notifikation.\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-               verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautions-           sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch               Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomatischem Wege\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt                 schriftlich kündigt.\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\n(3) Nach Unterzeichnung wird das Abkommen nach Maßga-\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\nbe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.\ngerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein                 (4) Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine\nVentilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-            Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nund kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenstän-            Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Belgrad am 13. Oktober 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKurt Leonberger\nFür den Ministerrat von Serbien und Montenegro\nD r. P r e d r a g - I v a n o v i c"]}