{"id":"bgbl2-2007-32-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":32,"date":"2007-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_32.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Camber Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-27-05)","law_date":"2007-09-12T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2007 1533\nIV.\nDie Bekanntmachung vom 29. April 2005 (BGBl. II S. 588) wird dahingehend\nb e r i c h t i g t , dass N o r w e g e n am 2. März 2004 das Übereinkommen vom\n13. Dezember 1968 in seiner durch das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979\ngeänderten Fassung gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nzum Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim\ninternationalen Transport (revidiert) g e k ü n d i g t und dabei nach Artikel 37\nAbs. 4 des Übereinkommens von 2003 die v o r l ä u f i g e W e i t e r a n w e n -\nd u n g des Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 bis zum Inkrafttreten\ndes Übereinkommens von 2003 erklärt hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. April 2005 (BGBl. II S. 588).\nBerlin, den 12. September 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-27-05)\nVom 12. September 2007\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4. September 2007 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-05) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. September 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. September 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2007\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 4. September 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1780 vom 4. September 2007 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-\nzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-05\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Camber Corporation zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nEs stellt professionelle analytische Dienstleistungen für die Organisation und Durch-\nführung von Übungen mit Mitgliedsländern der Nordatlantikvertrags-Organisation\n(NATO) und der Partnerschaft für den Frieden (PfP) sowie bilateralen Partnern zur\nUnterstützung der Strategien und Einsätze des Hauptquartiers der US-europäischen\nHeeresleitung (HQ USEUCOM) in ihrem Kommandobereich zur Verfügung. Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-27-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. September 2007 bis 4. Sep-\ntember 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2007       1535\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. September 2007 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden\ndie Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1780 vom 4. Sep-\ntember 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n5. September 2007 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}