{"id":"bgbl2-2007-31-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":31,"date":"2007-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_31.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-nigerianischen Vertrags über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen","law_date":"2007-09-03T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2007\nArtikel 11                                  (3) Änderungen dieses Abkommens werden im gegenseiti-\ngen Einvernehmen der Vertragsparteien vorgenommen. Für ihr\nSchlussbestimmungen                               Inkrafttreten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats            (4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander           Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der ande-\nmitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für       ren Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Die Vertragspar-\ndas Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-        teien konsultieren einander, um für alle Seiten annehmbare Kün-\ngangs der letzten Mitteilung.                                         digungsbedingungen zu vereinbaren.\n(2) Das Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an                   (5) In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses\nnach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-          Abkommen ausschließlich für das Hoheitsgebiet des König-\ntragsparteien vorläufig angewandt.                                    reichs in Europa.\nGeschehen zu Münster am 8. November 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Brandenburg\nChristian Schmidt\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nKamp\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-nigerianischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen\nVom 3. September 2007\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. August\n2005 zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik\nNigeria über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2005 II S. 716) wird\nbekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 14 Abs. 2\nam 20. September 2007\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 20. August 2007\nin Berlin ausgetauscht.\nBerlin, den 3. September 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}