{"id":"bgbl2-2007-31-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":31,"date":"2007-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_31.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich","law_date":"2007-09-03T00:00:00Z","page":1487,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2007       1487\nAus diesem Grunde schlägt Deutschland ein Änderungsverfahren in zwei logischen\nSchritten vor:\n1. Im ersten Schritt werden die Anlagen 1 und 2 des ATP nur in Hinblick auf die auf der\n60. und 61. Sitzung von der Arbeitsgruppe beschlossenen tatsächlichen technischen\nNeuerungen wie z. B. die Kit bodies geändert.\n2. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die vollständige redaktionelle Bereinigung des\nTextes der Anlagen 1 und 2 des ATP mit dem Ziel einer konsolidierten Fassung der\nAnlagen 1 und 2.“\nIII.\nM o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\nvon Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner\nUnabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen über internationale\nBeförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen\nBeförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 2005 (BGBl. II S. 350).\nBerlin, den 3. September 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich\nVom 3. September 2007\nDas in Münster am 8. November 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der\nNiederlande über die Zusammenarbeit im Verteidigungs-\nbereich ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 1. September 2007\nin Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 3. September 2007\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               entschlossen, auf der umfassenden militärischen Zusammen-\narbeit zwischen den deutschen und den niederländischen Streit-\nund\nkräften aufzubauen,\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande –\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt,                 in der Überzeugung, dass die europäischen Verbündeten die\nEffektivität und Effizienz ihrer Verteidigungsanstrengungen\nim Bewusstsein ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Nordat-    durch die Entwicklung innovativer gemeinsamer Maßnahmen\nlantikvertrags vom 4. April 1949, des Brüsseler Vertrags vom     erhöhen müssen, um die Aufsplitterung ihrer Bemühungen zu\n17. März 1948, ergänzt durch das Protokoll vom 23. Oktober       verringern,\n1954 zur Modifizierung und Vervollständigung des Brüsseler\nVertrags, des Vertrags vom 29. Juli 1992 über die Europäische       eingedenk der Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister\nUnion, des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über     der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\ndie Europäische Union, der Verträge vom 26. Februar 2001 zur     Minister der Verteidigung des Königreichs der Niederlande über\nGründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der Charta der      die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, die bereits die\nVereinten Nationen von 1945,                                     zunehmende Qualität bi- und multinationaler Kooperation im\nVerteidigungsbereich berücksichtigen –\nin dem Entschluss, die zurzeit im Europäischen Streitkräfte-\nplanziel 2010 und in der NATO-Initiative zur Verteidigungsfähig-    sind wie folgt übereingekommen:\nkeit definierten europäischen militärischen Fähigkeiten zu stär-\nken und Verantwortung im Rahmen des auf der Tagung des EU-                                      Artikel 1\nRates in Laeken (Dezember 2001) vereinbarten Europäischen\nAktionsplans zur Verbesserung der Streitkräftefähigkeiten zu                          Zweck des Abkommens\nübernehmen,                                                         Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze für die\nZusammenarbeit in Verteidigungsfragen und für eine vertiefte\nin Anbetracht des Vertrags vom 23. Oktober 1954 über den      Integration der Streitkräfte beider Vertragsparteien festgelegt.\nAufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland,\nArtikel 2\nin Anbetracht des Vertrags vom 6. Oktober 1997 zwischen der            Umfang und Grundsätze der Zusammenarbeit\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-\nlande über die Stationierung von Truppen der Bundesrepublik         (1) Die Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen wird sich auf\nDeutschland im Königreich der Niederlande,                       Bereiche von beiderseitigem Interesse beziehen und den Grund-\nsätzen der Effektivität, Effizienz und Gegenseitigkeit folgen.\nin Beachtung der gemeinsamen Entschließung des Bundes-           (2) Sie kann unter anderem die folgenden Bereiche umfas-\nministers der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und    sen:\ndes Ministers der Verteidigung des Königreichs der Niederlande\nvom 30. März 1993 über die Aufstellung eines multinationalen       1. Politische Konsultationen zwischen dem Auswärtigen Amt\nKorps zunächst unter Beteiligung Deutschlands und der Nieder-          der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nlande,                                                                 auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Nieder-\nlande, militärpolitische und militärische Konsultationen zwi-\nermutigt durch die erfolgreiche Umstrukturierung des Stabs          schen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-\ndes I. (Deutsch-Niederländischen) Korps in ein für NATO- und           desrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi-\nEU-geführte friedensunterstützende Operationen zur Verfügung           gung des Königreichs der Niederlande,\nstehendes High Readiness Forces (Land) Headquarter unter\n2. Nutzung von Ausbildungseinrichtungen und Übungsplät-\nBerücksichtigung der geltenden Regelungen zwischen NATO\nzen,\nund EU,\n3. Zusammenarbeit im Rahmen des Stabes des I. (Deutsch-\nin Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2001 zwischen             Niederländischen) Korps,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\n4. Einrichtung von gemeinsamen Dienststellen,\nrung des Königreichs der Niederlande über den gegenseitigen\nSchutz von Verschlusssachen,                                       5. Übungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2007                      1489\n6. Zusammenarbeit im Einsatz,                                        (2) In Bezug auf die Rechtsstellung des Personals einer Ver-\ntragspartei und dessen Angehöriger, die sich im Hoheitsgebiet\n7. Personalaustausch,\nder anderen Vertragspartei aufhalten, kommt insbesondere die\n8. Ausbildung,                                                    Anwendung eines oder gegebenenfalls mehrerer der folgenden\n9. Informationsaustausch,                                        Abkommen in Betracht:\n10. Verringerung des Verwaltungsaufwands,                          1. Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des\nNordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\n11. Zusammenarbeit in neuen Bereichen mit dem Ziel der Inte-           (NATO-Truppenstatut),\ngration und Abstimmung auf dem Gebiet der Entschei-\ndungsfindung, der Führungs- und Einsatzgrundsätze und        2. Zusatzabkommen vom 3. August 1959 in der geänderten\n-verfahren.                                                      Fassung vom 18. März 1993 zu dem Abkommen zwischen\nden Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstel-\n(3) Auf Einladung der Vertragsparteien steht die Zusammen-          lung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik\narbeit der Teilnahme anderer Staaten offen.                            Deutschland stationierten ausländischen Truppen,\nArtikel 3                             3. Notenwechsel vom 25. September 1990 in der Fassung vom\n12. September 1994 in Verbindung mit dem NATO-Truppen-\nDurchführungsvereinbarungen                           statut, dem unter Nummer 2 genannten Zusatzabkommen\nDie Bereiche der Zusammenarbeit werden in Durchführungs-            und den diesbezüglichen Vereinbarungen,\nvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen         4. Zusatzabkommen vom 6. Oktober 1997 zu dem Abkommen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik              vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nDeutschland und dem Ministerium der Verteidigung des König-            vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nreichs der Niederlande näher geregelt.                                 der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen\nTruppen,\nArtikel 4\n5. Protokoll vom 6. Oktober 1997 zum Zusatzabkommen vom\nAnwendung nationalen Rechts                           6. Oktober 1997 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-\n(1) Nationale Gesetze und Vorschriften, die über den Zustän-        schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die\ndigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der            Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich\nBundesrepublik Deutschland und des Ministeriums der Verteidi-          der Niederlande stationierten deutschen Truppen.\ngung des Königreichs der Niederlande hinausgehen, bleiben\nunberührt.                                                                                        Artikel 7\n(2) Nationale Vorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich                                 Wachdienst\ndes Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und des Ministeriums der Verteidigung des König-          (1) Von beiden Staaten genutzte Anlagen/Einrichtungen oder\nreichs der Niederlande fallen, bleiben in der Regel unberührt. Zur Liegenschaften im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien können\nFörderung der binationalen Zusammenarbeit und Effizienz eini-      durch binationale Wachen bewacht werden, soweit die Wach-\ngen sich die Vertragsparteien dahingehend, dass das Bundes-        soldaten des Entsendestaats die gleichen Befugnisse wie die\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland        Wachsoldaten des Aufnahmestaats haben.\nund das Ministerium der Verteidigung des Königreichs der Nie-         (2) Binationale Wachen unterstehen im Wachdienst aus-\nderlande bestimmten Militärbehörden die Befugnis zur Abwei-        schließlich den Wachvorgesetzten des Aufnahmestaats.\nchung von diesen Vorschriften erteilen können.\n(3) Für binationale Wachen außerhalb des Hoheitsgebiets der\n(3) Abweichungen, die über die/den in Absatz 2 festgelegten\nVertragsparteien werden besondere Vereinbarungen ange-\nBereiche/Umfang hinausgehen, können von den bestimmten\nwandt.\nMilitärbehörden über den in Artikel 5 beschriebenen Lenkungs-\nausschuss dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung                                      Artikel 8\ndes Königreichs der Niederlande zur Beratung und Genehmi-\nFinanzielle Grundsätze und Regelungen\ngung vorgeschlagen werden.\n(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nArtikel 5                             erfolgt nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der aus-\ngewogenen Verteilung der Lasten.\nLenkungsausschuss\n(2) Detaillierte finanzielle Regelungen sind in der jeweiligen\n(1) Alle Tätigkeiten der Verteidigungsministerien im Rahmen\nDurchführungsvereinbarung für den spezifischen Bereich der\ndieses Abkommens werden von einem Lenkungsausschuss\nZusammenarbeit festzulegen.\n(High Level Steering Group) koordiniert, der den Bundesminister\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und den\nMinister der Verteidigung des Königreichs der Niederlande in                                      Artikel 9\nallen diesbezüglichen Fragen berät.\nOffenlegung von Informationen\n(2) Der Lenkungsausschuss (High Level Steering Group) wird\ndurch den Stabsabteilungsleiter Militärpolitik im Bundesministeri-    Die Bestimmungen des Abkommens vom 18. April 2001 zwi-\num der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und den         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\npolitischen Direktor im Ministerium der Verteidigung des König-    Regierung des Königreichs der Niederlande über den gegensei-\nreichs der Niederlande gebildet. Er wird bei Bedarf durch Experten tigen Schutz von Verschlusssachen finden Anwendung.\nder Verteidigungsministerien beider Vertragsparteien verstärkt.\nArtikel 10\nArtikel 6                                                Beilegung von Streitigkeiten\nRechtsstellung des Personals\nAlle Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen oder im\n(1) Die Rechtsstellung des Personals der Vertragsparteien       Zusammenhang damit ergeben, werden ausschließlich durch\nund dessen Angehöriger wird vom Prinzip der Gegenseitigkeit        gegenseitige Verhandlungen und Konsultationen zwischen den\ngetragen.                                                          Vertragsparteien auf möglichst niedriger Ebene beigelegt."]}