{"id":"bgbl2-2007-31-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":31,"date":"2007-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_31.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)","law_date":"2007-09-03T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP)\nVom 3. September 2007\nI.\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beför-\nderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-\nrungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP) – BGBl.\n1974 II S. 565; 1988 II S. 630, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II\nS. 1233; 2002 II S. 1702; 2003 II. S. 484; 2004 II S. 1016; 2005 II S. 1194 – wird\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nTunesien                                                              am 3. April 2008\nUkraine                                                               am 25. Juli 2008\nin Kraft treten.\nII.\nD e u t s c h l a n d hat am 16. November 2005 die nachfolgend abgedruckten\nE i n s p r ü c h e zu dem unter I. genannten Übereinkommen erhoben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erhebt gegen den mit VN-Zirkularnote C.N.500.2005.\nTREATIES-3 vom 27. Juni 2005 übermittelten Änderungsvorschlag (Änderungsvorschlag\nzur Anlage 1, Anhang 1 zum ATP) Einspruch.\nDie Bundesrepublik Deutschland erhebt gegen den mit VN-Zirkularnote C.N.481.2005.\nTREATIES-2 vom 13. Juli 2005 übermittelten Änderungsvorschlag (Änderungsentwurf zur\nAnlage 1 des ATP) Einspruch.\nDie Bundesrepublik Deutschland beanstandet, dass die Änderungen vom 27. Juni\n2005 und vom 13. Juli 2005 nicht zusammengefasst worden sind. Dies wäre wegen der\nengen zeitlichen Folge der beiden Änderungen und aus Gründen der Effizienz geboten\ngewesen. Die Änderung vom 27. Juni 2005 betrifft Anlage 1, Anhang 1 Absätze 2 und 4\nzum ATP. Beide Absätze wurden jedoch durch die Änderung vom 13. Juli 2005, die eine\nNeufassung der gesamten Anlage 1 des ATP enthält, neu formuliert, ohne dass dabei die\nÄnderungen vom 27. Juni 2005 berücksichtigt werden konnten. Damit ist die Neufassung\nder Anlage 1 nicht mehr aktuell. Es ist daher erforderlich, vor Inkrafttreten der Neufassung\ndie Änderungen vom 27. Juni 2005 noch zu berücksichtigen.“\nD e u t s c h l a n d hat am 14. August 2006 den nachfolgend abgedruckten\nE i n s p r u c h zu dem unter I. genannten Übereinkommen erhoben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erhebt gegen den mit VN-Zirkularnote C.N.261.2006.\nTREATIES-1 Neuausgabe vom 5. April 2006 übermittelten Änderungsvorschlag (Ände-\nrungsvorschläge zu Artikel 2 sowie Anlagen 1 und 2 zum ATP) Einspruch.\nDie Bundesrepublik Deutschland beanstandet zunächst, dass die Änderungen vom\n5. April 2006 die Streichung des letzten Satzes von Artikel 2 des ATP beinhalten. Gemäß\ndieses Satzes kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit\nden Normen des ATP als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nicht-\nvertragspartei nach Anlage 1 Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden. Es ist kein vernünftiger\nGrund ersichtlich, warum diese Möglichkeit der Anerkennung entfallen soll.\nDes Weiteren beanstandet die Bundesrepublik Deutschland, dass die Änderungen vom\n5. April 2006 zum größten Teil in der bloßen Bereinigung des Textes der Anlagen 1 und 2\ndes ATP bestehen und nur zum Teil entscheidende Neuerungen wie zum Beispiel die\nRegelungen über die Kit bodies enthalten. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, bei\nwelchen Änderungen es sich um tatsächliche Neuerungen handelt und welche nur re-\ndaktionell sind. Die Bundesrepublik Deutschland bittet daher um eine revidierte Fassung\ndes Textes der Anlagen 1 und 2 des ATP, d. h. um einen konsolidierten Text ohne Ände-\nrungsanweisungen. Eine solche Neufassung ist in jedem Fall erforderlich, um das ATP für\nseine Anwender lesbar zu machen."]}