{"id":"bgbl2-2007-30-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":30,"date":"2007-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_30.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-22T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007                         1465\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 2007\nDas in San Salvador am 21. Dezember 2006 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit\n„Slumrehabilitierungsprogramm über FUNDASAL“ ist\nnach seinem Artikel 6\nam 19. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Slumrehabilitierungsprogramm über FUNDASAL“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gern, von der KfW Bankengruppe (KfW) einen Finanzierungsbei-\ntrag in Höhe von insgesamt 3 500 000,– EUR (in Worten: drei\nund\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Slumre-\ndie Regierung der Republik El Salvador –                habilitierungsprogramm über FUNDASAL“ zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nEl Salvador,                                                        garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            me, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nzu vertiefen,                                                       im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Republik El Salvador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nin der Republik El Salvador beizutragen,                            Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 27. bis 29. September 2005 –                                (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nArtikel 1\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\nlicht es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen,       te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,","1466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-       und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                    kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                (1) Der im Abkommen vom 21. Oktober 1996 zwischen der\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-            der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit für\nten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-           das Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in der Region Orien-\nmen Anwendung.                                                        te“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       von 1 624 368,57 EUR (in Worten: eine Million sechshundertvier-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 werden in Darlehen umge-                undzwanzigtausenddreihundertachtundsechzig Euro und sie-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                benundfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in\nwerden.                                                               Artikel 1 Absatz 1 Nummer erwähnte Vorhaben „Slumrehabilitie-\nrungsprogramm über FUNDASAL“ verwendet, wenn nach Prü-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nArtikel 2\nworden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten             sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt         ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der            zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-\nzwischen der KfW und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträ-           rung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\nge zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik              deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                  zierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages           (2) Das im Abkommen vom 11. Juni 2001 zwischen der\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag                 der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit für\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf       das Vorhaben „Umweltkreditlinie über Banco Multisectorial de\ndes 31. Dezember 2013.                                                Inversiones“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Beitrag von\n(3) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht       2 906 507,75 EUR (in Worten: zwei Millionen neunhundertsechs-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-           tausendfünfhundertsieben Euro und fünfundsiebzig Cent) repro-\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-          grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte\nßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber             Vorhaben „Slumrehabilitierungsprogramm über FUNDASAL“\nder KfW garantieren.                                                  verwendet und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-\nArtikel 3\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nDie Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von          fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die       te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-           zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik El Salvador         die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nerhoben werden.                                                       eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          Regierung der Republik El Salvador der Regierung der Bundes-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der       ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 21. Dezember 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Steinkrüger\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nFrancisco Laínez Rivas"]}