{"id":"bgbl2-2007-30-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":30,"date":"2007-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_30.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-22T00:00:00Z","page":1463,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007                     1463\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 2007\nDas in Bujumbura am 2. Februar 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 2. Februar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGudrun Grosse Wiesmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              insgesamt 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) für\ndas Vorhaben „Programm zur Wiedereingliederung von Flücht-\nund\nlingen und Ex-Kombattanten“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Regierung der Republik Burundi –                 die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nBurundi,                                                            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nin der Republik Burundi beizutragen,                                dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 29. November 2005 –                                                                  Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nArtikel 1\nzwischen der KfW und der Regierung der Republik Burundi als\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Empfängerin der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträ-\nlicht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditan-      ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von      Rechtsvorschriften unterliegen.","1464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags         undsechzigtausendzweihundertdreiundfünfzig Euro und neun-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     zig Cent) aus früheren Zusagen der Finanziellen Zusammen–\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge               arbeit bereitgestellt. Dafür wird\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\n1. aus der im Abkommen vom 9. November 1987 über Finan-\nAblauf des 31. Dezember 2013.\nzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-\n(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht               zierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige              44 000 000,– DM (in Worten: vierundvierzig Millionen Deut-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                  sche Mark; entspricht 22 496 842,77 EUR) ein Betrag bis zur\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-               Höhe von 1 278 229,72 EUR (in Worten: eine Million zwei-\nüber der KfW garantieren.                                                 hundertachtundsiebzigtausendzweihundertneunundzwan-\nzig Euro und zweiundsiebzig Cent);\nArtikel 3                                2. aus der im Abkommen vom 10. Januar 1992 über Finan-\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt–            zielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im            zierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                   50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bu–              Mark; entspricht 25 564 594,06 EUR) ein Betrag bis zur\nrundi erhoben werden.                                                     Höhe von 255 645,95 Euro ( in Worten: zweihundertfünfund-\nfünfzigtausendsechshundertfünfundvierzig Euro und fünf-\nundneunzig Cent);\nArtikel 4\n3. aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994 über Finan-\nDie Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich\nzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nFinanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n70 000 000,– DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMark; entspricht 35 790 431,68 EUR) ein Betrag bis zur\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nHöhe von 6 429 378,23 EUR (in Worten: sechs Millionen vier-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nhundertneunundzwanzigtausenddreihundertachtundsiebzig\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nEuro und dreiundzwanzig Cent)\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                        umgewidmet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt worden ist.\nArtikel 5\nArtikel 6\nFür das Vorhaben „Programm zur Trinkwasserversorgung und\nAbwasserentsorgung“ werden Beträge in Höhe von insgesamt                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n7 963 253,90 EUR (in Worten: sieben Millionen neunhundertdrei-        Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 2. Februar 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Mangartz\nFür die Regierung der Republik Burundi\nAntoinette Batumubwira"]}