{"id":"bgbl2-2007-30-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":30,"date":"2007-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-09T00:00:00Z","page":1459,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007                                1459\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                                                 Artikel 3\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die KfW von sämt-\ndieses Abkommen Anwendung.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 2                                     Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sambia\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                  erhoben werden.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                                              Artikel 4\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-                 Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nentfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                    berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                  Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nAblauf des 31. Dezember 2014.                                              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nArtikel 5\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nüber der KfW garantieren.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 19. Juli 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H e d w i g H i n r i c h s e n\nFür die Regierung der Republik Sambia\nN g ’ a n d u P. M a g a n d e\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 2007\nDas in Conakry am 20. Juli 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Juli 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGudrun Grosse Wiesmann","1460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nund\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Republik Guinea –                     Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Artikel 2\nGuinea,                                                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nzu vertiefen,                                                          zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nin der Republik Guinea beizutragen,                                    wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2014.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 637/2006 vom\n28. November 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-               (3) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht Emp-\nland Conakry mit der Zusage der Mittel sowie auf die Antwort-          fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nnote der Republik Guinea Nr. 1456 vom 20. Dezember 2006 –              lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     KfW garantieren.\nArtikel 1                                                              Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                Die Regierung der Republik Guinea stellt die KfW von sämt-\nlicht es der Regierung der Republik Guinea und beziehungswei-          lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nse oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-             in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                  erhoben werden.\n13 700 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen siebenhundert-\ntausend Euro) für die Vorhaben\nArtikel 4\na) „Ländliche Wasserversorgung Fouta Djalon IV“ bis zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);                    Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nb) „Programm Grundbildung Guinea bis zu 8 700 000,– EUR (in            porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr\nWorten: acht Millionen siebenhunderttausend Euro)                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nser Vorhaben festgestellt worden ist.                                  te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 20. Juli 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Prinz\nFür die Regierung der Republik Guinea\nAbdul Kabèlè Camara"]}