{"id":"bgbl2-2007-30-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":30,"date":"2007-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-07T00:00:00Z","page":1458,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 2007\nDas in Lusaka am 19. Juli 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 19. Juli 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGudrun Grosse Wiesmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nund\n29 500 000,– EUR (in Worten: neunundzwanzig Millionen fünf-\ndie Regierung der Republik Sambia –                   hunderttausend Euro) für die Vorhaben:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) „Kofinanzierung des Durchführungsplans zur Dezentralisie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                rung“ bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nSambia,                                                                 fünfhunderttausend Euro);\nb) „Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische Un-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                terstützung“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           nen Euro);\nzu vertiefen,\nc) „Programm für die Städtische Wasser- und Sanitärversor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          gung“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Euro);\nd) „Wasserversorgung in der Südprovinz“ bis zu 2 000 000,–\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        EUR (in Worten: zwei Millionen Euro)\nin der Republik Sambia beizutragen,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        ser Vorhaben festgestellt worden ist.\nlungen vom 1. Dezember 2006 –                                          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-\nlicht der Regierung der Republik Sambia und beziehungsweise         punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige"]}