{"id":"bgbl2-2007-3-9","kind":"bgbl2","year":2007,"number":3,"date":"2007-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/3#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_3.pdf#page=66","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Inverness Technologies, Inc.\" und \"TCOOMBS and Associates LLC\" (Nr. DOCPER-TC-22-01 und DOCPER-TC-23-01)","law_date":"2006-12-15T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":66,"num_pages":3,"content":["122  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto\nzum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 15. Dezember 2006\nDas Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) zum\nRahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl.\n1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für\nLibanon                                                    am   11. Februar 2007\nSierra Leone                                               am     8. Februar 2007\nSuriname                                                   am 24. Dezember 2006\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. September 2006 (BGBl. II S. 1141).\nBerlin, den 15. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“ und\n„TCOOMBS and Associates LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-22-01 und DOCPER-TC-23-01)\nVom 15. Dezember 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-\nber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Inver-\nness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-01) und „TCOOMBS and\nAssociates LLC“ (Nr. DOCPER-TC-23-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. Dezember 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007         123\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 5. Dezember 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 816 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen Inverness Technologies, Inc. wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-22-01 mit einer Laufzeit vom\n29. September 2006 bis 28. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:\nNach dem „National Defense Authorization Act“ sind umfassende Zuschüsse und\nLeistungen für die Übergangsunterstützung für alle Militärbediensteten und ihre\nEhepartner vorgesehen. In diesem Rahmen unterhält die für Beschäftigung und\nWeiterbildung von ehemaligen Angehörigen der Streitkräfte zuständige Behörde\ndes US-Arbeitsministeriums in Zusammenarbeit mit dem US-Verteidigungsminis-\nterium, dem Ministerium für Veteranenangelegenheiten und dem Ministerium für\nHeimatschutz ein Übergangsunterstützungsprogramm (Transition Assistance\nProgram, TAP). Ziele des TAP sind: Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit unter\nfrisch aus den Streitkräften ausgeschiedenen Soldaten; verbesserte Beschäfti-\ngungsförderung für behinderte Veteranen und andere Veteranen mit mutmaßlich\nverschlechterten Beschäftigungschancen; bessere Kenntnis des zivilen US-\nArbeitsmarkts bei Soldaten, die aus dem Dienst ausscheiden, und ihren Ehepart-\nnern; Verringerung der staatlichen Kosten für Arbeitslosenunterstützung für ehe-\nmalige Soldaten.\nIm Rahmen des TAP werden folgende Leistungen erbracht: Schulungen, Informa-\ntion und Hilfestellung. Das TAP bietet außerdem Beratung für den Übergang vom\nMilitärdienst in ein ziviles Arbeitsleben und Schulung betreffend Selbsteinschät-\nzung möglicher Berufswege, Entscheidungsfindung, Karriereplanung, Erstellung\nvon Lebensläufen, Strategien bei der Arbeitssuche, Verhalten bei Vorstellungsge-\nsprächen, angemessenes Auftreten, Stellenangebote und Gehaltsverhandlungen.\nDas Programm bietet auch zusätzliche Informationen in folgenden Bereichen:\n(1) Informationen zum US-Arbeitsmarkt, (2) Anforderungen an Beschäftigte im zivi-\nlen Sektor, Strategien bei Vorstellungsgesprächen, Erstellung von Lebensläufen,\nBeschäftigungschancen sowie (3) Informationen über die Verpflichtung des US-\nVerteidigungsministeriums, den Teilnehmern Nachweise der beim Militär erworbe-\nnen Qualifikationen auszustellen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-\nten: Military Career Counselor.\nb) Das Unternehmen TCOOMBS and Associates LLC wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-23-01 mit einer Laufzeit\nvom 16. September 2006 bis 15. September 2011 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAdministrative Dienstleistungen im Bereich Medizincontrolling zur Unterstützung\nsämtlicher Aspekte des medizinischen Kodierungsprozesses: Kodierung von\nstationären Aufnahmen und ambulanten Terminen, Einlesen und Interpretation von\nArztvermerken sowie alle zusätzlichen Leistungen, um medizinische Informationen\nzu kodieren. Muss über Kenntnisse bezüglich der unterschiedlichen US-Kodie-\nrungsregeln (American Hospital Association, American Medical Association, US-\nVerteidigungsministerium) verfügen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Medical Services Coordinator.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-","124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote\ndes Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am\n5. Dezember 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 816 vom\n5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}