{"id":"bgbl2-2007-3-7","kind":"bgbl2","year":2007,"number":3,"date":"2007-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/3#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_3.pdf#page=63","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"CACI Premier Technology, Inc.\", \"CACI Information Support Systems (ISS), Inc.\" und \"Lockheed Martin Services, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-24-14, DOCPER-AS-18-04 und DOCPER-AS-21-02)","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007  119\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten\nzu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen\nVom 4. Dezember 2006\nDie R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich mit Wirkung vom 3. Juni\n2006, dem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Fakulta-\ntiv-Protokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung von Streitig-\nkeiten (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) zu dem Wiener Übereinkommen vom\n24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) gebun-\nden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. April 2005 (BGBl. II S. 589).\nBerlin, den 4. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“,\n„CACI Information Support Systems (ISS), Inc.“ und „Lockheed Martin Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-24-14, DOCPER-AS-18-04 und DOCPER-AS-21-02)\nVom 13. Dezember 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n5. Dezember 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-14), „CACI Information\nSupport Systems (ISS), Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-18-04) und „Lockheed Martin\nServices, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-21-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. Dezember 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 5. Dezember 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 814 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-14 mit einer Laufzeit\nvom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalyse, Eventualfallplanung und Planung von Maßnahmen für den Krisenfall\nsowie Überwachung/Führung von Einsätzen und Krisenfallunterstützung im\ngesamten europäischen Einsatzgebiet sowie anderen Einsatzgebieten im Rahmen\ndes globalen Krieges gegen den Terrorismus (GWOT). Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und Process Analyst\n(Anhang II.1.).\nb) Das Unternehmen CACI Information Support Systems (ISS), Inc. wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-04 mit\neiner Laufzeit vom 11. August 2006 bis 10. August 2011 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nAuswertung der militärischen Logistikanforderungen in Afrika, Osteuropa und\nanderenorts, je nach Transformationserfordernissen der einzelnen Truppenteile bei\nihrer Neuzuordnung im Rahmen des globalen Krieges gegen den Terrorismus\n(GWOT). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst\n(Anhang II.6.).\nc) Das Unternehmen Lockheed Martin Services, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-21-02 mit einer Laufzeit\nvom 1. September 2006 bis 31. August 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nFachliche Beratung bei Planung, Überprüfung, Programmanalyse sowie der Be-\nurteilung und Koordinierung von programmatischen, technischen und praktischen\nAktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des USEUCOM-Programms\nzur Bekämpfung des Narkoterrorismus (Counter-Narcoterrorism/CNT). Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007        121\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 814\nvom 5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}