{"id":"bgbl2-2007-3-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":3,"date":"2007-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits","law_date":"2007-02-02T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["58       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nGesetz\nzu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen\nvom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Tadschikistan andererseits\nVom 2. Februar 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 11. Oktober 2004 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Grün-\ndung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits\nsowie den der Schlussakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel\nwird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nach\nseinem Artikel 100 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Februar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                          59\nPartnerschafts- und Kooperationsabkommen\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Tadschikistan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in der Erkenntnis, dass die Gemeinschaft und die Republik\nTadschikistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft\ndie Tschechische Republik,\ngründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, durch\ndas Königreich Dänemark,                                      die die Beziehungen vertieft und erweitert werden, die insbeson-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               dere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkom-\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\ndie Republik Estland,                                         der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozia-\ndie Hellenische Republik,                                     listischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handels-\npolitische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet\ndas Königreich Spanien,\nwurden,\ndie Französische Republik,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\nIrland,\ngliedstaaten sowie der Republik Tadschikistan für die Stärkung\ndie Italienische Republik,                                    der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die\ndie Republik Zypern,                                          eigentliche Grundlage der Partnerschaft sind,\ndie Republik Lettland,                                           in der Erkenntnis, dass in diesem Zusammenhang die Unter-\ndie Republik Litauen,                                         stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territo-\nrialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen wird,\ndie Republik Ungarn,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\ndie Republik Malta,                                           Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\ndas Königreich der Niederlande,                               Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im\nRahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-\ndie Republik Österreich,\nheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-\ndie Republik Polen,                                           ten,\ndie Portugiesische Republik,\nin Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft, ihrer\ndie Republik Slowenien,                                       Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zur vollen Ver-\ndie Slowakische Republik,                                     wirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schluss-\nakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\ndie Republik Finnland,                                        Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetref-\ndas Königreich Schweden,                                      fen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in\nBonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäi-       in Helsinki von 1992 „Die Herausforderungen des Wandels“\nschen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der          sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,\nEuropäischen Atomgemeinschaft,\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die dem\nim Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                      Rechtsstaatsprinzip und der Achtung der Menschenrechte, ins-\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge-      besondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrpar-\nmeinschaft,                                                   teiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der\nwirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\nim Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nMarktwirtschaft zukommt,\neinerseits\nin der Überzeugung, dass die vollständige Durchführung die-\nund die Republik Tadschikistan                                ses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fort-\nsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und\nandererseits,                         rechtlichen Reformen in der Republik Tadschikistan sowie der\nSchaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit, ins-\nin Anbetracht der Bindungen zwischen der Gemeinschaft,        besondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der\nihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan sowie ihrer KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Bei-\ngemeinsamen Wertvorstellungen,                                   trag dazu leistet,","60                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nin dem Wunsch, die Fortsetzung des mit dem Moskauer Frie-                                  Artikel 1\ndensabkommen eingeleiteten Versöhnungsprozesses in der\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nRepublik Tadschikistan zu fördern,\nseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine\nPartnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\nin dem Wunsch, den Prozess der regionalen Zusammenarbeit\nmit den Nachbarstaaten in den unter dieses Abkommen fallen-       – die Unabhängigkeit und die Souveränität der Republik Tad-\nden Bereichen zu unterstützen, um Wohlstand und Stabilität in        schikistan zu unterstützen;\nder Region zu fördern,\n– die Anstrengungen der Republik Tadschikistan zur Festigung\nseiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über         seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Über-\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interes-     gangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;\nse aufzunehmen und auszubauen,\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-\nin Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu-           schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung\nblik Tadschikistan, eng mit den europäischen Organen zusam-          enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien\nmenzuarbeiten,                                                       ermöglicht;\n– Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Ener-\nin Anbetracht der Notwendigkeit, Investitionen in der Republik    gie und Wasser, sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen\nTadschikistan zu fördern, insbesondere in den Sektoren Energie       zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um ihre nachhal-\nund Wasserwirtschaft, und in Bestätigung des Eintretens der          tige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;\nGemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschi-\n– eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen\nkistan für die Europäische Energiecharta und die vollständige\nRechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesell-\nDurchführung des Vertrags über die Energiecharta und des\nschaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu schaffen.\nEnergiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-\ndene Umweltaspekte,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,                                    Titel I\neine dem Bedarf entsprechende sozioökonomische Zusammen-\narbeit und technische Hilfe zu gewährleisten, unter anderem zur                       Allgemeine Grundsätze\nBekämpfung der Armut,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass das Abkommen eine schrittweise\nAnnäherung zwischen der Republik Tadschikistan und einem             Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung\ngrößeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach-          der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen\nbarregionen sowie seine schrittweise Integration in das offene    Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten\nWelthandelssystem fördern kann,                                   Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser\nCharta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur\nin der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet   der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und\nhaben, den Handel im Einklang mit den Regeln der Welthandels-     wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.\norganisation (WTO) zu liberalisieren, und dass die Gemeinschaft\ndie Absicht der Republik Tadschikistan begrüßt, der WTO beizu-                                Artikel 3\ntreten,\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künf-\nin Anbetracht der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investi-   tigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass\ntionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nie-        die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der\nderlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und       Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im\nKapitalverkehr zu verbessern,                                     Folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt), ihre Zusammen-\narbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und\ndem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrecht-\nin der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\nerhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unter-\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nnehmen, um diesen Prozess zu fördern.\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und\ndie technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeu-\ntung sind,                                                                                      Titel II\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des                                Politischer Dialog\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-\nArtikel 4\nparteien berücksichtigt wird,\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nin der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Ver-        scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des inter-      ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nnationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels        schen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unter-\nsowie die Bekämpfung des Terrorismus vorrangige Ziele dieses      stützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der\nAbkommens sind,                                                   Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen\nder Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit sowie eine       – wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemein-\nZusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung aufzuneh-          schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-\nmen und den Informationsaustausch zu verbessern,                     schaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch\ndieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zu intensiveren politischen Beziehungen führen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                           61\n– wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in inter-     – Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, ein-\nnationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und           schließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Ab-\ndadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;            gaben,\n– wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wah-    – Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umla-\nrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den             dung,\nSchutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich\n– Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-\nder Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,\ngegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.\nDie Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernich-    – Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,\ntungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche     – Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und\nwie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten          Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.\nBedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die\nVertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten              (2) Absatz 1 gilt nicht für\nund dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernich-         a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\ntungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken,           einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer\nindem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen inter-            Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,\nnationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und\nAbkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtun-      b) Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln\ngen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertrags-          oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zuguns-\nparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches           ten von Entwicklungsländern gewährt werden,\nElement dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen        c) Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des\npolitischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und        Grenzverkehrs gewährt werden.\nkonsolidiert.\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre\nDie Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbei-         nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperations-\nten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernich-     abkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile,\ntungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken,      die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten\nindem sie:                                                         der UdSSR gewährt.\n– Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internatio-\nnalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder, den                                 Artikel 8\nUmständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese voll-\nständig umzusetzen;                                                 (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung\n– ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten,   für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.\ndas die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten\nWaren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchs-      In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die\nkontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sank-    unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren,\ntionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher    die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen\nDialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden.              oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt\nsind.\nArtikel 5                                  (2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5\ndes GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwen-\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Arti-\ndung.\nkel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Ein-\nvernehmen bei anderen Gelegenheiten statt.                            (3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den\nVertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sek-\nArtikel 6                               toren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren\nunberührt.\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dia-\nlog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender\nForm eingeführt:                                                                                Artikel 9\n– regelmäßige Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen            Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nVertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-     Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\nseits und Vertretern der Republik Tadschikistan andererseits,    für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede\nVertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den\n– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-        Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\ntragsparteien, insbesondere geeigneter Kontakte sowohl auf       ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, einschließlich im vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden inter-\nRahmen der Tagungen der Vereinten Nationen, der OSZE und         nationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wur-\nsonstiger Tagungen,                                              den. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu\n– in jeder sonstigen Form, einschließlich der Möglichkeit von      denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der\nSachverständigentreffen, mit der ein Beitrag zur Festigung       betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.\nund Erweiterung des politischen Dialogs geleistet würde.\nA r t i k e l 10\n(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden un-\nTitel III                              beschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen\nBeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Ge-\nWarenverkehr\nmeinschaft eingeführt.\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet\nArtikel 7\nder Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkun-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Berei-       gen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschi-\nchen die Meistbegünstigung in Bezug auf                            kistan eingeführt.","62                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nA r t i k e l 11                                                  A r t i k e l 15\nIm Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten              Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombi-\nmarktorientierte Preise.                                          nierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen\nAbkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens\nwerden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezo-\nA r t i k e l 12                       gen.\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,                              A r t i k e l 16\ndass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar     Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Grün-\nkonkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht,       dung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist\nso können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan        über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen\nnach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraus-      zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Repu-\nsetzungen geeignete Maßnahmen treffen.                            blik Tadschikistan zu schließen.\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des\nAbsatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft\nbzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle                                       Titel IV\nzweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vor-\ngesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu            Bestimmungen über Handel und Investitionen\nermöglichen.\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen                                    Kapitel I\ninnerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats\nArbeitsbedingungen\nkeine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Ver-\ntragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Ein-\nfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschrän-                                A r t i k e l 17\nken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nerforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen\n(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge- sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten,\nrung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen             dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den          Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäf-\nKonsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar       tigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der\nnach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.             Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine\nauf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-\n(5) Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben       über den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats be-\ndie Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Ver-      wirkt.\nwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behin-\ndern.                                                                (2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich\n(6) Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidum-    die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staats-\nping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien         angehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik\nnach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-       Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine\nführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen          Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun-\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach ent-          gen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staats-\nsprechenden internen Rechtsvorschriften.                          angehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den ei-\ngenen Staatsangehörigen bewirkt.\nA r t i k e l 13\nA r t i k e l 18\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Um-         Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen die-      Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\nses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei           gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen\ndie sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan    aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert\nzur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Koopera-      werden können.\ntionsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die\nVertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden,\naufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien                                       A r t i k e l 19\nnach ihren Verfahren wirksam werden könnten.                         Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchfüh-\nrung der Artikel 17 und 18 aus.\nA r t i k e l 14\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-                                  Kapitel II\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum                  Bedingungen für die Niederlassung\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren                und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\noder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-\nturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-\nA r t i k e l 20\nschem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums\ngerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betref-        (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tad-\nfend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-       schikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des\nkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskri-   Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger\nminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels        günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte\nzwischen den Vertragsparteien darstellen.                         Behandlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                            63\n(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte             der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals\ngewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in               (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschiki-          Abkommens, ausländischen Personals);\nscher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nf)   Vertretung von Gesellschaften bei der Organisierung von\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\nZwischenstopps oder gegebenenfalls Abfertigung der\nschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nLadung.\n(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den\nin ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen tad-\nA r t i k e l 22\nschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den            Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nZweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats          bestimmungen:\ngewährte Behandlung.\na) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „tadschikische\n(4) Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der            Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvor-\nGemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22             schriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikis-\nBuchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als          tan gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz\ndie den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften           oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet\neines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die            der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan hat. Hat\ngünstigere ist.                                                         die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw.\nder Republik Tadschikistan gegründete Gesellschaft nur\n(5) Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet\nihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft\nniedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-\nbzw. der Republik Tadschikistan, so gilt die Gesellschaft als\nsungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren\nGesellschaft der Gemeinschaft bzw. als tadschikische Ge-\nGeschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig\nsellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kon-\nist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweignieder-\ntinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied-\nlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen\nstaats bzw. der Republik Tadschikistan aufweist.\neines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die\ngünstigere ist.                                                    b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrol-\nliert wird.\nA r t i k e l 21\nc) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-\n(1) Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-\nsitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer angelegt\nschiffs- und Seeverkehr.\nerscheint, wie etwa die Außenstelle eines Stammhauses,\n(2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen         eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist,\nzur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, ein-        dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass\nschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Stre-       diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechts-\ncke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien           verhältnis mit dem Stammhaus, dessen Hauptsitz sich im\njedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die                Ausland befindet, begründet wird, sich nicht unmittelbar an\ngewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochter-          dieses zu wenden brauchen, sondern ihren Geschäften am\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für             Ort des Geschäftssitzes nachgehen können.\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger\nd) „Niederlassung“ ist im Falle von Gemeinschafts- oder tad-\ngünstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Toch-\nschikischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a das\ntergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaf-\nRecht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder\nten eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem wel-\nZweigniederlassungen in der Republik Tadschikistan bzw. in\nche die günstigeren sind.\nder Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\nDiese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf\ne) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nzu beschränken:\nten.\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nf)   „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-\nund freiberufliche Tätigkeiten.\nbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-\nturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\nerbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit      verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein\ndenen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver-   Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsange-\nbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;     hörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die\naußerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nniedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nGemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-\nsind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der\nlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Bin-\nRepublik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in\nnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und\ndiesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach\nSchiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an\nden dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nKunden);\nc) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder\nA r t i k e l 23\nsonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten\nWaren;                                                           (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form,\nlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,\neinschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer\nEinlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen\nDaten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkun-\ngegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände-\ngen im Bereich der elektronischen Kommunikation);\nrische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen           Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entspre-\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital   chen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nAbkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der             Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der ande-\nVerpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen ge-             ren Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organi-\nnutzt werden.                                                          sation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen\nVertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nie-\n(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte        derlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieser\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und           Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-\nBücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder          partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.\nA r t i k e l 26\n(3) „Finanzdienstleistungen“ im Sinne dieses Abkommens\nsind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten.                      (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nkeine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die\ndie Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit\nA r t i k e l 24                        ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unter-\nDie Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwen-             zeichnung dieses Abkommens verschärfen.\ndung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die          (2) Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt. Für die Fälle des\nnotwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von         Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen\nDrittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe       allein Artikel 34 maßgeblich.\ndieses Abkommens umgangen werden.\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im\nLichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik\nA r t i k e l 25                        Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue\nRechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-\n(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der\ngungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der\nRepublik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft nie-\nZweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesell-\ndergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tad-\nschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag\nschikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im\nvor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschär-\nAufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der\nfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan\nRepublik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu\nersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermit-\nbeschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-\nteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.\nniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö-\nrigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik       (4) Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten\nTadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in    neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für\nSchlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des            die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan nieder-\nAbsatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaf-     gelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften\nten oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufent-        von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der\nhalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für      Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so\nden jeweiligen Beschäftigungszeitraum.                             finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkraft-\ntreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge-\nTochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei\nnannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ ge-\nInkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikis-\nnannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des\ntan niedergelassen sind.\nBuchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern\ndie Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden\nPersonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden\nJahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen                                   Kapitel III\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nGrenzüberschreitender\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-              Dienstleistungsverkehr zwischen der\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich              Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan\nvom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern\nerhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nA r t i k e l 27\n–   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nUnterabteilung der Niederlassung,                             (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\n–   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen       Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nAufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-     die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\ntungskräfte,                                               Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der\nGemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu\n–   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nerlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.\nund sonstige Personalentscheidungen;\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nführung von Absatz 1 aus.\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen                                          A r t i k e l 28\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifi-\nTadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor auf-\nsche technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörig-\nzubauen.\nkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt\nwerden.\nA r t i k e l 29\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet        (1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von      sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                               65\nZugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-                                       A r t i k e l 32\nnationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam an-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nzuwenden.\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\na) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem          waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhal-         Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher\ntenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder      Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,\nder anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt           vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus\nwird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer     einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile\nKonferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den         nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung\nGrundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis        berührt nicht die Anwendung des Artikels 31.\nbeachten.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien                                  A r t i k e l 33\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\ntrockenen und flüssigen Massengütern.                              Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von\ntadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemein-\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1                         schaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließ-\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-       lichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.\nmens die Ladungsanteilvereinbarungen in den bilateralen\nAbkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Ge-                                           A r t i k e l 34\nmeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen die-\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-        ses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab\nmen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen          dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden\nauf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreede-    Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den\nreien der einen oder der anderen Vertragspartei des vorlie-     Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das\ngenden Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang              GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein\nzum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hät-       als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den\nten;                                                            Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek-\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-        tors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.\ngen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit\ntrockenen und flüssigen Massengütern;                                                         A r t i k e l 35\nd) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-          Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrati-        unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,\nven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die               ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang\nBeschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der          mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-    über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.\nken könnten.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehöri-                                      A r t i k e l 36\ngen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen\nSchiffe unter anderem für den Zugang zu den für den internatio-        (1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nnalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruk-      nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der\ntur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienst-       Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen         rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren\nAbgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplät-      oder gewähren werden.\nzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung,\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\ndie nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen\ntragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen\ngewährte Behandlung.\nder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-\nA r t i k e l 30                       errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die\nZur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Ver-      die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen     soll.\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den bei-           (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-\nderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistun-       gliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der\ngen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gege-       Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-\nbenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt          schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich\nwerden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen            ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nden Vertragsparteien auszuhandeln sind.\nA r t i k e l 37\nKapitel IV                               Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht\nso auszulegen, als verliehen sie\nAllgemeine Bestimmungen\n– den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nTadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer\nA r t i k e l 31                          und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus     Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit           fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tad-\ngerechtfertigt sind.                                                   schikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort\naufzuhalten;\n(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags-\npartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher         – den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nBefugnisse verbunden sind.                                             von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nRecht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der           blik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung\nRepublik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu      der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in\nlassen;                                                          Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tad-\nschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs\n– den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-\nMonate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs\nlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht,\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan\nim Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.\nMitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\n– den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-\nschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer\nKapitel VI\nGesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tad-\nschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und                          Schutz des geistigen\nunter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeit-                            und gewerblichen Eigentums\narbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;\n– den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschiki-                                      A r t i k e l 39\nschen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer,            (1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird\ndie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen        die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem\nvon Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.               und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende\ndes fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein\nvergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-\nschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durch-\nKapitel V                               setzung dieser Rechte.\nLaufende Zahlungen                               (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses\nund Kapitalverkehr                           Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV\nNummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen\nA r t i k e l 38                          die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungs-      Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer-\nbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-              den. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemein-\nschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer       schaft soweit möglich ihre Unterstützung.\nWährung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem\nWaren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach\ndiesem Abkommen geleistet werden.                                                                 Titel V\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den                                 Zusammenarbeit\nfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen                       im Bereich der Rechtsetzung\nin Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnah-\nmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den\nA r t i k e l 40\nBestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liqui-\ndation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger              (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung\ndaraus resultierender Gewinne.                                      der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik\nTadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten      Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-           zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist.\nkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-            Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleis-\nden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der              ten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-\nGemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehen-        schaftsrecht vereinbar werden.\nden Vorschriften nicht verschärft.\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\n(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den       dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-\nVerkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital-          und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unter-\nformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschi-          nehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum,\nkistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses          Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln,\nAbkommens zu erleichtern.                                           einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Han-\n(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschiki- del relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen,\nschen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens         Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nüber den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik      und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,\nTadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahme-       technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vor-\nfällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang             schriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische\nmit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Dar-      Kommunikation.\nlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik               (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan tech-\nTadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt       nische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu\nwerden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikis-         können unter anderem gehören:\ntan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet\ndiese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an.      – Austausch von Sachverständigen,\nBei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkom-\n– Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\nmens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikis-\neinschlägige Rechtsvorschriften,\ntan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einfüh-\nrung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.                         – Veranstaltung von Seminaren,\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des frei-      – Ausbildung des mit der Ausarbeitung und der Durchführung\nen Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Repu-             von Rechtsvorschriften befassten Personals,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                          67\n– Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-                                   A r t i k e l 43\nrechts.\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nFällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr    (1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird ins-\nWettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.           besondere Folgendes gefördert:\n– Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirt-\nschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und\nTitel VI                                mittlerer Unternehmen,\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                       – Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der\nRepublik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,\nA r t i k e l 41                       – Verbesserung des Managements,\n(1) Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan ent-        – Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpas-\nwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel,             sung an internationale Normen,\neinen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirt-        – Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-\nschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik        zitäten im Rohstoffsektor,\nTadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die be-\nstehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertrags-          – Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,\nparteien.                                                             einschließlich Produktmarketing,\n(2) Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen    – Umweltschutz,\nund der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Repu-\n– Konversion der Rüstungsindustrie,\nblik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen\nausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit      – Ausbildung des Personals.\nund der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für\ndie Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der\nUnternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.\nArmut werden uneingeschränkt berücksichtigt.\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit\nauf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Ent-                                 A r t i k e l 44\nwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen                     Investitionsförderung und Investitionsschutz\n(einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von\nFinanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (ein-        (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befug-\nschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Was-     nisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die\nserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit      Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas\nund Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische      für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbeson-\nKommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende         dere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz,\nMaßnahmen und regionale Zusammenarbeit.                            den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über\nInvestitionsmöglichkeiten.\n(4) Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet,\ndie die regionale Zusammenarbeit fördern.                             (2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\n(5) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem        – gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zur Vermeidung\nAbkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammen-                    der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und\narbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der               der Republik Tadschikistan,\nGemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Ver-\n– Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung auslän-\nordnung des Rates der Europäischen Union über die technische\ndischer Investitionen in die tadschikische Wirtschaft,\nHilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für\ndie technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentral-    – Schaffung eines beständigen und geeigneten Handelsrechts\nasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die              und beständiger und geeigneter Handelsbedingungen sowie\nRepublik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinie-          Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vor-\nrungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.             schriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich,\nNach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates\n– Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten unter\nkommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemein-\nanderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen,\nschaftsprogramme in Betracht.\nHandelswochen und anderen Veranstaltungen.\nA r t i k e l 42\nA r t i k e l 45\nZusammenarbeit im Bereich\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs                                 Öffentliches Beschaffungswesen\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis-          Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen\nten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschi-     für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und\nkistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem     Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschrei-\nZweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan          bung, zu entwickeln.\ntechnische Hilfe.\nDiese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche,                                  A r t i k e l 46\ndie für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeu-                           Zusammenarbeit im Bereich\ntung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu                    Normen und Konformitätsbewertung\nhelfen, seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzuglei-\nchen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den        (1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die\nBeitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören:           Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grund-\nsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und\n– Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fra-\nKonformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige An-\ngen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen,\nerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die\n– Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften.                  Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.","68                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um                                 A r t i k e l 49\nZusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,\nBildung und Ausbildung\n– die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nund -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in\n– die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-       der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im\nschaft und die Anwendung der europäischen Normen und          privaten Sektor anzuheben.\nKonformitätsbewertungsverfahren fördern;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\n– die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-     folgende Bereiche:\ntionen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.\n– Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nberuflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließ-\nA r t i k e l 47                          lich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hoch-\nBergbauerzeugnisse und Rohstoffe                     schuldiplome,\n(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel – Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nim Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe aus-            Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-\nzuweiten.                                                           gigen Bereichen,\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf     – Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Zusammenar-\nfolgende Bereiche:                                                  beit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,\n– Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren      – Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,\nBergbau und Nichteisenmetalle,                                   jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,\n– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenar-        – Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\nbeit,                                                            dien an geeigneten Lehranstalten,\n– Handelsfragen,                                                 – Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,\n– Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des     – nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,\nUmweltschutzes,                                               – Ausbildung von Journalisten,\n– Ausbildung,                                                    – Ausbildung von Ausbildern.\n– Sicherheit in der Bergbauindustrie.                               (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Program-\nmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertrags-\nA r t i k e l 48                       partei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung ge-\nzogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rah-\nZusammenarbeit in\nmen geschaffen und Kooperationsprogramme aufgestellt, die\nWissenschaft und Technologie\nauf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm\n(1) Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien  TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.\ndie Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen\nForschung und der technologischen Entwicklung unter Berück-                                 A r t i k e l 50\nsichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemesse-\nnen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich                      Agrar- und Ernährungswirtschaft\neines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung\ngeistigem und gewerblichem Eigentum.\nder Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie        Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung\numfasst:                                                         der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungs-\nwirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tad-\n– Austausch wissenschaftlicher und technologischer Infor-\nschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für\nmationen,\ntadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der\n– gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen,              Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichti-\ngung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmit-\n– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-\ntelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernäh-\nsenschaftler, Forscher und Techniker beider Vertragsparteien,\nrungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirt-\ndie mit Forschung und technologischer Entwicklung befasst\nschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die\nsind.\nschrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die\nUmfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbil-          technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und\ndungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzu-   landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich\nführen.                                                          der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\ngen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in                                  A r t i k e l 51\nWissenschaft und Technik befassen.\nEnergie\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\nder Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor\nIngenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der\ndem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärk-\nErforschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungs-\nte in Europa.\nwaffen befasst sind oder waren.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\ndie Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie\nnach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den\numfasst unter anderem folgende Bereiche:\nvon den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhan-\ndeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete       – Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\nBestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.                  giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                       69\n– Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der         – Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,\nSicherheit der Energieversorgung, in ökonomisch und ökolo-    – globale Klimaveränderung,\ngisch vernünftiger Weise,\n– Umwelterziehung und Umweltbewusstsein,\n– Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz und\nUmsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz   – Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die\nund damit verbundene Umweltaspekte,                               Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden\nRahmen, wenn es unterzeichnet ist.\n– Modernisierung der Energieinfrastruktur,\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\n– Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-     Form:\nbrauch für alle Energiearten,\n– Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,\n– Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-        – Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich\ngiesektor,                                                        Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers\n– Transport und Transit von Energieerzeugnissen und Energie-         sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch ver-\nträgern,                                                          nünftigen Nutzung der Biotechnologien,\n– Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu- – gemeinsame Forschungstätigkeiten,\nerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung      – Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschafts-\neiner Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie-         niveau,\nbereich,\n– Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der\n– Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energie-           Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-\nquellen.                                                          tur, und auf internationaler Ebene,\n(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-  – Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen\nnen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-      Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-\nre über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und          tigen Entwicklung,\ndie Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger    – Umweltverträglichkeitsstudien.\nMittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertrags-\nparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Ener-        (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit\ngiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere      in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege\nBedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen        der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von\ndes Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im  Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Klein-\nEnergiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.                 kindern.\nA r t i k e l 53\nA r t i k e l 52\nVerkehr\nUmwelt und Gesundheit\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\n(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\nmenarbeit im Verkehrsbereich.\nder Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der\nSofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energie-     Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-\ncharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiecharta-  rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik\nprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-    Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kom-\naspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre      patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung\nZusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen        eines umfassenderen Verkehrssystems sowie die Ermittlung und\nGesundheit.                                                      Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Inves-\ntitionen für ihre Durchführung.\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und\ninsbesondere Folgendes:                                          Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:\n– wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und             – Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Stra-\nBeurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den       ßenverkehr, Eisenbahnen und Flughäfen,\nZustand der Umwelt,                                           – Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-,\n– Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-         Straßen-, Flughafen- und Navigationsinfrastruktur sowie der\nden Luft- und Wasserverschmutzung,                                Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichti-\nger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuro-\n– Sanierung der Umwelt,                                              päischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, ins-\n– nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung        besondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts,\nund -nutzung,                                                 – Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs,\n– Sicherheit von Industrieanlagen,                               – Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\n– Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,        gramme,\n– Wasserqualität,                                                – Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens\nfür die Entwicklung und Durchführung einer Verkehrspolitik,\n– Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfäl-          einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors,\nlen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es\nunterzeichnet ist,                                            – Vereinfachung der Verfahren für alle Verkehrsformen in der\nRegion.\n– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-\nsion und chemische Verschmutzung,\nA r t i k e l 54\n– Schutz der Wälder,\nElektronische\n– Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige                        Kommunikation und Postdienste\nNutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\n– Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-       und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-\nnung,                                                         genden Bereichen:","70                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\n– Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des    Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf\nSektors elektronische Kommunikation und Postdienste,\n– die Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Repu-\n– Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-       blik Tadschikistan, die Hilfe bei der Definition und Lenkung\nketings für den Sektor elektronische Kommunikation und           des Privatisierungsprozesses leistet,\nPostdienste,\n– die Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regie-\n– Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über          rung der Republik Tadschikistan, einschließlich des recht-\neuropäische Normen und Kennzeichnungssysteme,                    lichen Rahmens und der Umsetzungsmechanismen,\n– Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektro-    – Förderung marktwirtschaftlicher Ansätze bei Bodennutzung\nnische Kommunikation und Postdienste und Investitionsför-        und Nießbrauch,\nderung,\n– die Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht\n– Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen        für die Privatisierung bereit sind,\nKommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem          – die Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren,                          der kleinen und mittleren Unternehmen,\n– fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunika-       – die Entwicklung von Investmentfonds.\ntion, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungs-\nverkehrs,                                                     Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemein-\nschaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen.\n– Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunika-\ntionsnetze,\nA r t i k e l 57\n– Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die\nBereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten                              Regionalentwicklung\nund Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenz-           (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nspektrums,                                                    Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n– Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikati-           (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Aus-\nonsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen.          tausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik\nA r t i k e l 55                      und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit\nder Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem\nFinanzdienstleistungen                     Schwerpunkt.\nund Finanzinstitutionen\nAußerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen\n(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleis-  und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen\ntungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tad-      öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen\nschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-    über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutau-\nseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe  schen.\nkonzentriert sich auf Folgendes:\n– Entwicklung eines Aktien- und Wertpapiermarkts,                                            A r t i k e l 58\n– Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines                       Zusammenarbeit im sozialen Bereich\ngemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der\n(1) Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertrags-\nRepublik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme\nparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesund-\nfür den gegenseitigen Zahlungsausgleich,\nheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.\n– Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nDie Zusammenarbeit umfasst:\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nGesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-    – Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\nventures im Versicherungssektor der Republik Tadschikistan       Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\nsowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.               bereiche mit hohem Unfallrisiko,\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Aus-       – Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nbau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz-        Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-\ndienstleistungssektor zu fördern.                                   bedingten Leiden,\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von     – Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger\nFinanzsystem und -institutionen in der Republik Tadschikistan       Chemikalien,\nzusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations-\n– Forschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesund-\nund Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung\nheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\nder mit der Formulierung und Umsetzung der Finanzpolitik\nbefassten Personen.                                                 (2) Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammen-\narbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes:\nA r t i k e l 56                      – Optimierung des Arbeitsmarkts,\nUmstrukturierung von                      – Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nUnternehmen und Privatisierung                     tungsdienste,\nIn der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender – Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme,\nBedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,\n– Förderung der Entwicklung der örtlicher Arbeitsmärkte,\nkommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des\ndazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo- – Informationsaustausch über die Programme für flexible\ngischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbeson-            Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\ndere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz            der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-\ndes Privatisierungsprozesses geachtet.                              tums.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                        71\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im       eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die    sen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucher-\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der         schutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil-\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der         dungspraktika.\nRepublik Tadschikistan einschließt.\nZiel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan                                  A r t i k e l 63\nSchutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen\nSystem entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit                                       Zoll\numfassen.                                                           (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhal-\ntung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit\nA r t i k e l 59                     dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen,\nund für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschi-\nTourismus                           kistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-       (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:\nmenarbeit unter anderem bei Folgendem:\n– Informationsaustausch,\n– Erleichterung des Tourismus,\n– Verbesserung der Arbeitsmethoden,\n– Intensivierung des Informationsflusses,\n– Transfer von Know-how,                                         – Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\npapiers,\n– Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,\n– Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\n– Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorgani-            Güterverkehr,\nsationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,\n– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n– Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.                     systeme,\n– Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\nA r t i k e l 60\nGegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.\nKleine und mittlere Unternehmen\n(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\ndiesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind,\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\nist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-\nder Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und\nwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkom-\nder Republik Tadschikistan.\nmen beigefügten Protokoll geregelt.\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, ins-\nbesondere in folgenden Bereichen:\nA r t i k e l 64\n– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU,\nZusammenarbeit\n– Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstüt-                          im Bereich der Statistik\nzung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der\nUnternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb            Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\nder Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und    eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-\nfür die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finan-   tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-\nzierung erforderlichen Kenntnissen,                           wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-\nwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan\n– Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und         benötigt werden.\nQualitätssicherung.\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nchen zusammen:\nA r t i k e l 61\n– Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die inter-\nInformation und Kommunikation                      nationalen Methoden, Normen und Klassifikationen,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\n– Austausch statistischer Informationen,\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\nMedien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-   – Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die            wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nGemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite          ökonomischen statistischen Informationen.\nÖffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der\nZugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an       Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tad-\ngeistigem Eigentum.                                              schikistan technische Hilfe.\nA r t i k e l 62                                                A r t i k e l 65\nVerbraucherschutz                                           Wirtschaftswissenschaften\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Ver-         Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökono-\nbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.      mischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik\nDiese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informa-         durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnis-\ntionsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionel-     ses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der\nle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen    Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der\nInformation über gefährliche Waren, die Verbesserung der Infor-  Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragspar-\nmation des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale       teien Informationen über die makroökonomische Leistung und\nder angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung      die makroökonomischen Aussichten aus.","72                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:  – Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nzur Verhinderung von Straftaten.\n– Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirt-\nschaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-\nBeratung und technischer Hilfe,\nA r t i k e l 68\n– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\nGeldwäsche\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere     (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammen-\nnisse zu sorgen,                                              zuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum\nWaschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus\n– Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirt-\ndem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht wer-\nschaftliche Modelle zu formulieren.\nden.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst ins-\nTitel VII                           besondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur\nBekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen,\nZusammenarbeit in Fragen der                      die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internatio-\nDemokratie und der Menschenrechte                     nalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force\n(FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.\nA r t i k e l 66\nA r t i k e l 69\nDie Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-\nfung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen,                  Bekämpfung des Drogenmissbrauchs\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\ntungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-\nsowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten\nzienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen\nim Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der\nverhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope\nOSZE zu stärken.\nSubstanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt wer-\nDiese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für          den, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemi-\ntechnische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unter-       scher Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung\nstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und   der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusam-\nsonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das     menarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe\nFunktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangele- und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmit-\ngenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Pro-        teln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen\ngramme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen um-            Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und\nfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Aus-   den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical\ntausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden         Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusam-\nsowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregie-      menarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsul-\nrungsorganisationen.                                             tationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen\nin den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen\nden Vertragsparteien.\nTitel VIII\nA r t i k e l 70\nZusammenarbeit\nbei der Verhütung von                                    Zusammenarbeit im Bereich der Migration\nStraftaten und bei der Verhütung und                     (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die\nBekämpfung der illegalen Einwanderung                    sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwi-\nschen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusam-\nmenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dia-\nA r t i k e l 67\nlog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem        einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleu-\nZiel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:                   serkriminalität und des Menschenhandels, und über die Ein-\nbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirt-\n– Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,\nschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen\n– illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und  die Migranten stammen.\nWaffen,\n(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-\n– Fälschung.                                                     seitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durch-\nDie Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf         geführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den ein-\ngegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Tech-    schlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschrif-\nnische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden     ten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:\nBereichen geleistet werden:                                      a) Hauptursachen der Migration;\n– Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\nb) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften\nder Verhütung von Straftaten,\nund einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz\n– Einrichtung von Informationszentren,                               von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über-\neinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-\n– Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-\nlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägi-\ntung von Straftaten befasst sind,\ngen regionalen und internationalen Übereinkünfte entspre-\n– Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-           chen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nicht-\nstruktur,                                                         zurückweisung gewährleisten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                         73\nc) Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelas-                                     Titel IX\nsenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für\nalle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbil-                        Kulturelle Zusammenarbeit\ndung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassis-\nmus und Fremdenfeindlichkeit;\nA r t i k e l 72\nd) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\ngalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuser-\nmenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gege-\nkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der\nbenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem\nFrage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleu-\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für\nsern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen\ngeschützt werden können;\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-\ne) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land       wickelt werden.\naufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, ein-\nschließlich ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rücküber-\nnahme im Einklang mit Absatz 3;                                                             Titel X\nf)  im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Inte-\nresse besteht;                                                                 Finanzielle Zusammenarbeit\ng) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang\nmit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden                                   A r t i k e l 73\nund anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebe-           Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die\nnenfalls Ausrüstung, mit dem gegenseitigen Bewusstsein        Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit\nder möglichen beiderseitigen Nutzung dieser Ausrüstung.       den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als tech-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der         nische Hilfe in Form von Zuschüssen.\nZusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille-\ngalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh-                                   A r t i k e l 74\nmen. Zu diesem Zweck\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und\n– rückübernimmt die Republik Tadschikistan auf Ersuchen ohne      der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach\nWeiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheits- Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für\ngebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhal-     andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere\nten;                                                           Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinie-\nrung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären\n– rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union\nHilfe, der Hilfe beim Wiederaufbau und der Entwicklungshilfe der\nauf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die\nGemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die\nsich illegal im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan auf-\nGemeinschaftsprogramme einbezogen.\nhalten.\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik                                  A r t i k e l 75\nTadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwe-\ncke mit geeigneten Ausweispapieren.                                  Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie     Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik\nmöglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen          Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik       Republik Tadschikistan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren\nTadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu            und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Ver-\nschließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme     tragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.\nStaatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.\n„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft,                                   A r t i k e l 76\njeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.\nIm Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwi-\nA r t i k e l 71                       schen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Bei-\nBekämpfung des Terrorismus                     trägen anderer Geber, z. B. Mitgliedstaaten, andere Länder und\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der       Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nBekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Ein-   Wiederaufbau und Entwicklung.\nhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und\nAhndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie\nhandeln daher insbesondere zusammen                                                            Titel XI\n– im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373                                Institutionelle,\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen               Allgemeine und Schlussbestimmungen\neinschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Überein-\nkünfte in diesem Bereich,\nA r t i k e l 77\n– durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\npen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regel-\ndem Völkerrecht und dem nationalen Recht\nmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen\n– und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Metho-        Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle\nden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech-     zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem\nnischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah-       Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder inter-\nrungsaustausch über Terrorismusprävention.                     nationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der","74                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nZiele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der    vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Par-\nKooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver-      lament geführt.\ntragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.\nA r t i k e l 84\nA r t i k e l 78\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom\n(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates  Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der        Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die ver-\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der       langten Informationen.\ntadschikischen Regierung andererseits zusammen.\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.      Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlun-\neinem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tad-\ngen an den Kooperationsrat richten.\nschikischen Regierung geführt.\nA r t i k e l 85\nA r t i k e l 79\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Auf-       (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\ngaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich      dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\naus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union   juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benach-\nund der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemein-       teiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zustän-\nschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung  digen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien\nandererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um    anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigen-\nhohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss        tumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerb-\nwird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tad-      lichem Eigentum, geltend zu machen.\nschikistan geführt.                                                 (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits-     – fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von\nweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu             Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich\ndenen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations-          aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen\nrats gehört.                                                        den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Repu-\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-    blik Tadschikistan ergeben;\nweise dem Kooperationsausschuss übertragen, der die Kon-         – kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine\ntinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewähr-         Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nleistet.                                                            partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-\nangehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter\nA r t i k e l 80                         oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Dritt-\nstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Par-\nDer Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien         teien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt-\nzen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre       – empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten,\nArbeitsweise fest.                                                  die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegen-\nseitigen Einvernehmen zu wählen;\nA r t i k e l 81                      – fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von\nder Kommission der Vereinten Nationen für internationales\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses           Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung\nAbkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen        und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am\nArtikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO ver-         10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens\nweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich       über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\ndie Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch     Schiedssprüche.\ndie WTO-Mitglieder erfährt.\nA r t i k e l 86\nA r t i k e l 82\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss einge-\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen\nergreifen,\nParlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei-\nnungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des            a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\npolitischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er           mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\ntagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.               interessen widersprechen würde;\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muni-\nA r t i k e l 83                           tion und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich\nbetreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedin-\naus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und\ngungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte\nMitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusam-\nWaren nicht beeinträchtigen;\nmen.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\neine Geschäftsordnung.\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\n(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss         gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nwird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd                 lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                                75\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-                              A r t i k e l 92\nwendig erachtet;\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-   Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Proto-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb-          kolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese\nlichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen-          Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als\ndungszweck einzuhalten.                                       dies darin vorgesehen ist.\nA r t i k e l 87                                                   A r t i k e l 93\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen;\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\ndanach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr,\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nsofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs\n– dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der         Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an\nGemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-         die andere Vertragspartei gekündigt wird.\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen\noder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen                                        A r t i k e l 94\nbewirken;\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\n– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik          deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\nTadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminie-        aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass\nrung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonsti-    die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\ngen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,   eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige an-    kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von beson-\nzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer   ders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor\ngleichartigen Situation befinden.                                 Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informatio-\nnen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Ver-\ntragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nA r t i k e l 88\nBei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang\n(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Strei-    zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten\ntigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-         behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der ande-\nmens befassen.                                                    ren Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfeh-\nlung beilegen.                                                                                 A r t i k e l 95\n(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer-      Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestand-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren,    teil dieses Abkommens.\ndass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei\nist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten                                A r t i k e l 96\nSchlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens\ngelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streit-     Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzel-\npartei.                                                           nen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses\nAbkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.            diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nmehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschi-\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nkistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Be-\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\nreiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und\nunbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus die-\nA r t i k e l 89                      sem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen                                  A r t i k e l 97\naufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung               Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\ndieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwi-          zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag\nschen den Vertragsparteien zu erörtern.                           zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt\nwerden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das\nDieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.\nHoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.\nDer Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streit-\nbeilegung erlassen.                                                                            A r t i k e l 98\nVerwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des\nA r t i k e l 90                      Rates der Europäischen Union.\nDie Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem\nAbkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die                                  A r t i k e l 99\ndie Mitgliedstaaten einander gewähren.                               Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\nscher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\nA r t i k e l 91                      scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederlän-\ndischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens        scher, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und\ndie Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft        tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird\noder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mit-     beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinter-\ngliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.             legt.","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nA r t i k e l 100                    schaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirt-\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren  schaftliche Zusammenarbeit.\neigenen Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach                             A r t i k e l 101\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-\nsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der     Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten\nin Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.           dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nAbkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die    Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt\nBeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der      werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem\nGemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel     Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-      Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007        77\nListe der Anhänge und Protokolle\nAnhang I      Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikis-\ntan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3\nAnhang II     Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2\nAnhang III Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3\nAnhang IV Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39\nProtokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang I\nIndikative Liste\nder den unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan\ngewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3\n1. Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föde-\nration: Zölle sind nicht anwendbar.\n2. Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusam-\nmenarbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.\n3. Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine natio-\nnale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern aner-\nkannt.\n4. Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.\n5. Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.\nAnhang II\nVorbehalte der Gemeinschaft\nnach Artikel 21 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften\nBergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre\nNutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern\nnichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemein-\nschaftsgesellschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vor-\nbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch ins-\nbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.\nBerufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-\nschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskon-\ntrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der\nErwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige-\noder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenagenturen\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nAnhang III\nFinanzdienstleistungen\nnach Artikel 23 Absatz 3\n„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienst-\nleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen\ngehören folgende Tätigkeiten:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agentu-\nren\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathe-\nmatik, Risikobewertung und Schadensregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleis-\ntungen)\n1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothe-\nkenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-\nund Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr\noder in sonstiger Form mit Folgendem:\na) Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarun-\ngen usw.\ne) begebbare Wertpapiere\nf)  sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungepräg-\ntes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme\nund Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler\nsowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-\nsionen\n8. Geldmaklergeschäfte\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen\nvon kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwah-\nrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit\nFinanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonsti-\ngen begebbaren Instrumenten\n11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug\nauf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich\nKreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse\nund -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und\n-strategien\n12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die\nVerarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die\nErbringer anderer Finanzdienstleistungen.\nZu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen\nöffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik.\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentli-\nchen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung des Staates ausgeübt\nwerden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausge-\nübt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007          79\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nstaatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den\nErbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten\nEinrichtungen ausgeübt werden können.\nAnhang IV\nÜbereinkünfte über geistiges\nund gewerbliches Eigentum nach Artikel 39\n1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n–   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),\n–   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989),\n–   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-\nsung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, dass Artikel 39 Absatz 2 auch auf andere multi-\nlaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und\ngewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf\nErsuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide\nSeiten zufrieden stellende Lösung zu finden.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-\nsen:\n–   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-\nmer Fassung von 1967, geändert 1979),\n–   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984),\n–   Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(1886, zuletzt geändert 1979),\n–   Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Tadschikistan den Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und\ndes Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler\nAbkommen gewährt.\n5. Nummer 4 gilt nicht für die von der Republik Tadschikistan einem Drittland auf der\nGrundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Repu-\nblik Tadschikistan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nProtokoll\nüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                 partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe-\nersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nstimmungen:\nvorschriften die besondere Überwachung von\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nüber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und\ndas Zollrecht begehen oder begangen haben;\nderen Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der\nvon den Vertragsparteien eingeführten Verbote, Beschrän-        b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-\nkungen und Kontrollen.                                              den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu             Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlun-\ndiesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde,                gen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\ndie ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich stellt.            c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die-          werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\nsem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an                sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\ndie ein Ersuchen um Amtshilfe im Zollbereich gerichtet wird.        werden sollen;\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine       d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.             benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung             recht benutzt werden sollen.\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.\nArtikel 4\nArtikel 2\nAmtshilfe ohne Ersuchen\nGeltungsbereich\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre      Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und         von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ord-\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt       nungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, ins-\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu             besondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung\nvon Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entspre-        – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu ver-\nchende Ermittlungen.                                                  stoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von\nInteresse sein könnten;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die          – neue Mittel oder Methoden, die bei diesen Handlungen an-\nAnwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vor-        gewandt werden;\nschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen un-        – Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von\nberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung         Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen\n– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung die-\nAnnahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das\nser Erkenntnisse zustimmen.\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nArtikel 3                             – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nAmtshilfe auf Ersuchen                          benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuch-\nte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus-                                      Artikel 5\nkünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-\nZustellung/Bekanntgabe\ndung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften\nüber festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das            Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\nZollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.                         ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nvorschriften\n(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte\nBehörde der ersuchenden Behörde mit, ob                             – die Zustellung aller Schriftstücke,\na) die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten       – die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-\ndie von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-\npartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\ntungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens;\nWohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das\nb) die in das Gebiet der einen Vertragsparteien eingeführten        Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-         Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                           81\nArtikel 6                              (3) Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert,\nwenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermit-\nForm und\ntelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nInhalt der Amtshilfeersuchen\n(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu                                   Artikel 9\nstellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können                             Ausnahmen von\nmündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver-                             der Verpflichtung zur Amtshilfe\nzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.                         (1) Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vor-\n(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben         gesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe\nenthalten:                                                        a) die Souveränität der Republik Tadschikistan oder eines Mit-\na) ersuchende Behörde,                                                gliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten\nmüsste, beeinträchtigt werden könnte\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,\noder\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens,\nb) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonsti-         liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesonde-\nge rechtliche Elemente,                                           re in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-          oder\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nlungen richten,                                               c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt wer-\nden würde.\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-\ngeführten Ermittlungen.                                          (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nBegründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlun-\n(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten       gen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen\nBehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vor-        würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der\nzulegen.                                                          ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\n(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so     unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten\nkann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;           Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nSicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden.                 (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-\nArtikel 7                           suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen\nErsuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.\nErledigung\nder Amtshilfeersuchen                         (4) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entschei-\ndung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die      Behörde notifiziert werden.\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-                                  Artikel 10\nsem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu                      Informationsaustausch und Datenschutz\nübermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen\nbzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die     (1) Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in\nvon der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde,         welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschrif-\nsofern diese nicht selbst tätig werden kann.                      ten der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstge-\nbrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-     Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen        der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemein-\nRechtsakte der ersuchten Vertragspartei.                          schaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschrif-\nten.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\ntragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei         (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den      den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese\nBüros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten      Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die\nBehörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwider-      Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall\nhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende       getan hätte.\nBehörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.\n(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung      Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-\nder anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgeleg-    künfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die\nten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermitt-     schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt\nlungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend      hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde\nsein.                                                             festgelegten Beschränkungen.\n(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts-\nArtikel 8                           oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zoll-\nrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffen-\nForm der Auskunftserteilung\nde Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unter-\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das     richtet.\nErgebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-\n(5) Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll\nbigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.\nerhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch    Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenverneh-\nInformationen auf Datenträgern ersetzt werden, die, gleichgültig  mungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwen-\nin welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden.                den.","82                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nArtikel 11                           schriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Ände-\nrungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vor-\nSachverständige und Zeugen\ngenommen werden müssen.\n(1) Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden,\nim Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-       (2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die\ntungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertragspartei in  nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften\nunter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet     und halten einander auf dem Laufenden.\nwurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und\ndabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von                                Artikel 14\nSchriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren er-\nforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher                          Andere Übereinkünfte\nAngelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berech-       (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\ntigung der Beamte befragt werden soll.                           schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\n(2) Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehen-      – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragspar-\nden Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem            teien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\nGebiet für Beamte garantiert wird.\n– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über\ngegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-\nArtikel 12\nten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind\nKosten der Amtshilfe                         oder geschlossen werden;\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche    – lässt dieses Protokoll die Vorschriften über den Austausch\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an-          von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die\ngefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls          Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-          zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen\nmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst          Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitglied-\nangehören.                                                          staaten unberührt.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-\nArtikel 13                           ses Protokolls den Bestimmungen der Abkommen über gegen-\nDurchführung                           seitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und\nder Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen\ngeschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen\nZollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den\ndieses Protokolls unvereinbar sind.\nzuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mit-         (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten\ngliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in\nAnwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Verein-       dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperati-\nbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvor-          onsausschuss zu klären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007                      83\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nder Republik Ungarn,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan\nandererseits,\ndie am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer\nPartnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan\nandererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:\ndas Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:\nProtokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die\nfolgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben fer-\nner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rück-\nkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben fer-\nner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben\naußerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nErklärung der französischen Regierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007             85\nGemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten\nBei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendig-\nkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien\nVerkehr dieser Daten angemessen zu schützen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens\nBis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im\nKooperationsausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschi-\nkistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden\ninsbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle\nin Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle\nvon den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt\noder\n– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu\nentlassen und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.\n(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zu-\nnichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Ver-\ntragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertrags-\nparteien nicht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-\ntum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-\nrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten\nSchutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen\nAngaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-\nleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung\nund der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens\ngenannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-\nmens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens\nliegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens\noder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen\nBestandteile des Abkommens.\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im\nSinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völker-\nrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine\nMaßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das\nStreitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.","86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2007\nErklärung\nder Kommission und des Rates der Europäischen Union\nzur Klausel über die Rückkehr\nund die Rückübernahme illegaler Einwanderer\n(Artikel 70 des Abkommens)\nArtikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den\nAbschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten unberührt.\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Tadschikistan\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung Tadschikistans\nHerr …,\nich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperations-\nabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und\ndort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich\nhabe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlas-\nsung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie\nmöglich zu fördern.\nIn diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan\nwährend des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkraft-\ntreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder\nRegelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemein-\nschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Dritt-\nlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Tadschikistan\nB. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr …,\nich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n„Ich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und\nKooperationsabkommen.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan\nden Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in Tadschikistan niederlassen und dort\neine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich\nhabe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Nieder-\nlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in Der Republik Tadschikistan so weit\nwie möglich zu fördern.\nIn diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan\nwährend des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkraft-\ntreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen\noder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der\nGemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften\neines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der\nam Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könn-\nte.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-\nden.“\nIch bestätige den Eingang des Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft"]}