{"id":"bgbl2-2007-28-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":28,"date":"2007-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/28#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_28.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-08-03T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verwaltungsvereinbarung\nzum deutsch-französischen Rahmenabkommen\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nim Gesundheitsbereich\nVom 3. August 2007\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 zu dem Rah-\nmenabkommen vom 22. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenz-\nüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und zu der Verwal-\ntungsvereinbarung vom 9. März 2006 zwischen dem Bundesministerium für\nGesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheit\nund Solidarität der Französischen Republik über die Durchführungsmodalitäten\ndes Rahmenabkommens vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende\nZusammenarbeit im Gesundheitsbereich (BGBl. 2006 II S. 1330, 1336) wird\nbekannt gemacht, dass die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 6\nSatz 2\nam 1. Mai 2007\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 3. August 2007\nBundesministerium für Gesundheit\nIm Auftrag\nKleinschmidt\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 2007\nDas in Asunción am 5. März 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 „Nachhaltige\nNutzung von Naturschätzen (Naturressourcenmanage-\nment)“ ist nach seinem Artikel 5\nam 5. März 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007                        1417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\n„Nachhaltige Nutzung von Naturschätzen (Naturressourcenmanagement)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Paraguay –\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       und der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 genannte Vorhaben\nParaguay,                                                         durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nzu vertiefen,                                                     besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  der Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeit-\nin Paraguay beizutragen,                                          punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nunter Bezugnahme auf die Abkommen vom 8. November              Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n1999 und 28. Juni 2004 zwischen der Regierung der Bundesre-       Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay        bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit sowie unter Bezugnahme auf        dung.\ndas Ergebnisprotokoll der Regierungskonsultationen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit zwischen der\nRepublik Paraguay und der Bundesrepublik Deutschland vom                                       Artikel 2\n13. Mai 2005 in Asunción –                                           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzie-\nArtikel 1                            rungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nlicht es der Regierung der Republik Paraguay oder anderen, von\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 5 112 918,81 EUR (in\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nWorten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-\nachtzehn Euro und einundachtzig Cent) für das Vorhaben               (2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht\n„Nachhaltige Nutzung von Naturschätzen (Naturressourcen-          selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nmanagement)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-       lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und bestätigt    nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nworden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der          garantieren.\nsozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständi-\n(3) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht\nsche Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nbekämpfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ngesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nder KfW garantieren.\nrungsbeitrags erfüllt.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nArtikel 3\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der           Die Regierung der Republik Paraguay stellt die KfW von sämt-\nRepublik Paraguay, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im"]}