{"id":"bgbl2-2007-28-10","kind":"bgbl2","year":2007,"number":28,"date":"2007-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/28#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_28.pdf#page=28","order":10,"title":"Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur 13. RID-Änderungsverordnung","law_date":"2007-09-05T00:00:00Z","page":1428,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["1428        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007\nBekanntmachung\ndes Fehlerverzeichnisses 1 zur 13. RID-Änderungsverordnung\nVom 5. September 2007\nZu den mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (13. RID-Ände-\nrungsverordnung) vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) veröffentlichten\nÄnderungen des RID wird nachfolgend das Fehlerverzeichnis 1 der Zwischen-\nstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in\nDeutsch bekannt gemacht.\nBerlin, den 5. September 2007\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nHelmut Rein\nFehlerverzeichnis 1\nzur deutschen Ausgabe des RID 2007\nAnmerkung: Es werden nur diejenigen Textänderungen angegeben, die Einfluss auf die Übersetzung in andere Sprachen haben.\nSprachliche Verbesserungen des deutschen Textes werden nicht wiedergegeben.\nInhaltsverzeichnis\n5.4.1        „Frachtbrief“ ändern in:\n„Beförderungspapier“.\n5.4.1.1      „Frachtbrief“ ändern in:\n„Beförderungspapier“.\nTe i l 1\n1.1.3.6.3    In der Spalte 2 der Tabelle unter Beförderungskategorie 0 bei „Klasse 1“ streichen:\n„1.4 L,“.\n1.2.1        Die Begriffsbestimmung für „entzündbarer Bestandteil“ erhält folgenden Wortlaut:\n„Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im\nHandbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder\nGasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende\nStoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM\nD 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.“\n1.4.2.2.1    Im letzten Unterabsatz im Titel des UIC-Merkblattes 471-3 V streichen:\n„im internationalen Verkehr“.\nIn der Fußnote 6) „2005“ ändern in:\n„2007“.\n1.6.1.11     „des Abschnitts 6.1.6 a) entsprechen“ ändern in:\n„des Unterabschnitts 6.1.6.1 a) entsprechen“.\nTe i l 2\n2.2.1.1.7.5  In der zweiten Spalte der Tabelle „Kugelbombe aus Kugelbombe“ ändern in:\n„Kugelbombe aus Kugelbomben“.\n2.2.2.3      Unter dem Klassifizierungscode „2 O“ die Benennung für UN 3157 in Großbuchstaben darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007                    1429\n2.2.61.1.11.1 Die Bem. erhält am Ende folgenden Wortlaut:\n„…, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht für Zwecke der Zuordnung der Schädlingsbekämpfungsmittel\n(Pestizide) für die Beförderung oder der Bestimmung ihrer Verpackungsgruppen, was nach den Vorschriften des RID\nerfolgen muss, verwendet werden.“\n2.2.61.1.14   „88/379/EWG4)“ ändern in:\n„1999/45/EG4)“.\nDie Fußnote 4) erhält folgenden Wortlaut:\n„4) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1\nbis 68).“\n2.2.62.1.11.1 In der Fußnote 5) nach „75/442/EWG des Rates über Abfälle“ einfügen:\n„[ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)]“.\n2.2.7.7.2.1   In der Fußnote a) „Eltern-Radionuklide“ ändern in:\n„Ausgangsnuklide“.\n2.2.7.9.7     streichen:\n„5.4.3,“.\n2.2.8.1.9     Im ersten Spiegelstrich „88/379/EWG14)“ ändern in:\n„1999/45/EG14)“.\nDie Fußnote 14) erhält folgenden Wortlaut:\n„14) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1\nbis 68).“\n2.2.9.1.11    Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:\n„1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900\noder 3373).“\n2.2.9.1.12    erhält folgenden Wortlaut:\n„(bleibt offen)“.\nTe i l 3\nKapitel 3.2\nTabelle A\nUN 2576       In der Spalte 2 hinzufügen:\n„GESCHMOLZEN“.\nUN 3473       In der Spalte 2 „BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE“ ändern in:\n„BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN“.\nTabelle B     „BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE“ ändern in:\n„BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN“.\nUnter „GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN 3245“ in der Spalte „Bem.“ streichen:\n„2.2.9.1.12“.\nDie Eintragung für „Kaliumbifluorid: siehe“ erhält in den Spalten 1 und 2 folgenden Wortlaut:\n„Kaliumbifluorid, fest: siehe    1811“.\nFolgende neue Eintragung einfügen:\nBenennung                                             UN-Nr.             Bem.           NHM-Code\n„Kaliumbifluorid, Lösung                              3421                              282619“\n3.3.1\nSV 169        „Tetrahydrophthalsäureanhydrid“ ändern in:\n„Tetrahydrophthalsäureanhydride“.\nSV 292        „innerhalb dieses Grenzwertes“ ändern in:\n„ , die diesen Grenzwert nicht überschreiten,“.\nSV 637        Im ersten Satz nach „Genetisch veränderte Mikroorganismen“ einfügen:\n„und genetisch veränderte Organismen“.","1430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007\nDer zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vorschriften\ndes RID, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung\nzugelassen wurden.1)“\nDer Wortlaut der Fußnote1) bleibt unverändert.\n3.4.6         In der Spalte (1) der Tabelle nach „LQ 4“ einfügen:\n„c)“.\nTe i l 4\n4.1.1         Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:\n„Bem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts\nnur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Ver-\npackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201 für die Klasse 2 sowie P 620, P 621, IBC 620 und LP 621\nfür die Klasse 6.2) angegeben ist.“\n4.1.1.19.6    In der Tabelle erhält die Stoffbenennung für UN 2614 folgenden Wortlaut:\n„Methylallylalkohol“.\n4.1.4.1\nP 200         In Absatz (9) a) am Ende „4 und 4 C“ ändern in:\n„4 F und 4 TC“.\nDie Fußnote b) zur Tabelle 3 erhält folgenden Wortlaut:\n„b) Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben.“\n4.1.4.2\nIBC 08        In der Sondervorschrift für die Verpackung B 6 „Prüfanforderungen nach Kapitel 6.5“ ändern in:\n„Prüfvorschriften des Kapitels 6.5“.\n4.1.6.14      In der Spalte „Referenz“ der Tabelle „Anlage B zu ISO 10297:1999“ ändern in:\n„Anlage A zu EN ISO 10297:2006“.\nIn der Tabelle den Verweis auf „Anlage A zu EN 849:1996/A2:2001“ streichen.\n4.2.4.2       Im zweiten Satz „6.2.1.5“ ändern in:\n„6.2.1.6“.\nTe i l 5\n5.2.1.9.1     In der rechten Abbildung sind die Pfeile in schwarzer Farbe darzustellen.\n5.2.2.1.11.1  Im ersten Satz nach „Container“ einfügen:\n„ , die radioaktive Stoffe enthalten,“.\nIm ersten Satz vor „Gefahrzetteln“ einfügen:\n„mit mindestens zwei“.\n5.3.2.2.1     In der Bem. nach „orangefarbenen“ einfügen:\n„Tafel“.\n5.4.1.2.2 a)  Am Ende folgenden Satz hinzufügen:\n„Die Zusammensetzung des Gemisches braucht nicht angegeben zu werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen\nBenennung für die Beförderung die durch die Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benen-\nnungen verwendet werden.“\nTe i l 6\n6.1.3.2       Im ersten Satz „in dauerhafter Form“ ändern in:\n„in bleibender Form“.\n6.1.5.2.6     Nach „Polyethylen“ streichen:\n„hoher Dichte“.\n6.1.5.3.1     In der Spalte „Anzahl der Prüfmuster“ der Tabelle unter „d) Säcke – einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig“ „zwei\n(zwei Fallversuche je Sack)“ ändern in:\n„drei (zwei Fallversuche je Sack)“.\n6.1.5.7.2     Vor „Polyethylen“ streichen:\n„hochmolekularem“.\n6.1.5.7.3     Vor „Polyethylen“ streichen:\n„hochmolekularem“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007                  1431\n6.2.3           Im vierten Unterabsatz „Zweck des Regelwerks“ ändern in:\n„Gegenstand des Regelwerks“.\n6.2.4.3.2.2.1 b),\n6.2.5.6.3.1 c) und\n6.2.5.7.3.1 b) „Qualitätssicherheit“ ändern in:\n„Qualitätssicherung“.\n6.2.4.3.3       In der Fußnote 4) „Qualitätssicherheit“ ändern in:\n„Qualitätssicherung“.\n6.4.2.3         Der zweite Satzteil erhält folgenden Wortlaut:\n„ …, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften des Unter-\nabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion\ngesetzt werden.“\n6.4.6.4         Im letzten Unterabsatz „In jeder Hinsicht“ ändern in:\n„Ansonsten“.\n6.4.8.3         „bei fehlender Isolierung“ ändern in:\n„bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung“.\n6.4.11.7        Im zweiten Satz „auch bei Versagen“ ändern in:\n„auch infolge eines Fehlers“.\n6.4.21.6        „1/s“ ändern in:\n„l/s“ (zweimal).\n6.5.4.4.3       „Ein Bericht über jede Inspektion oder Prüfung“ ändern in:\n„Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung“.\n„welche die Inspektion oder Prüfung durchgeführt hat“ ändern in:\n„welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat“.\n6.5.5.1.6       In der ersten Spalte der Tabelle „C 1000“ ändern in:\n„C ≤ 1000“.\n6.5.6.3.5       Im letzten Unterabsatz nach „Polyethylen“ streichen:\n„hoher Dichte“.\n6.7.1.1         „von Stoffen der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9“ ändern in:\n„gefährlicher Güter“.\n6.7.2.19.1,\n6.7.3.15.1 und\n6.7.4.14.1      „Ablaufprüfung“ ändern in:\n„Auflaufprüfung“.\n6.7.5.12.1      „Ablaufprüfung“ ändern in:\n„Auflaufprüfung“.\n„Abschnitt 40“ ändern in:\n„Abschnitt 41“.\n6.7.5.12.4      Im zweiten Satz „6.2.1.5“ ändern in:\n„6.2.1.6“.\n6.8.1.3         Nach „Abschnitt“ und „Abschnitts“ jeweils einfügen:\n„6.8.2“.\n6.8.2.5.1       Der neue sechste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:\n„– äußerer Auslegungsdruck (siehe Absatz 6.8.2.1.7)12);“.\n6.8.2.7         Im vierten Unterabsatz „Zweck des Regelwerks“ ändern in:\n„Gegenstand des Regelwerks“.\nTe i l 7\n7.1.1           Im ersten Satz „eines bestimmten Beförderungsmittels“ ändern in:\n„einer bestimmten Beförderungsausrüstung“.\n7.5.2.1         Die Fußnote b) zur Tabelle erhält folgenden Wortlaut:\n„b) Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072 und 3268)\nzugelassen.“","1432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                          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