{"id":"bgbl2-2007-26-9","kind":"bgbl2","year":2007,"number":26,"date":"2007-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/26#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_26.pdf#page=58","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["1362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in El Salvador     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nerhoben werden.                                                      kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-         Regierung der Republik El Salvador der Regierung der Bundes-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-      republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der      ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu San Salvador am 21. Dezember 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Steinkrüger\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nFrancisco Laínez Rivas\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2007\nDas in Rabat am 27. Juni 2007 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marok-\nko über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 27. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007                     1363\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. für das Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung Photovoltaikan-\nlagen II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen\nund\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                 von bis zu 10 000 000,– EUR (zehn Millionen Euro)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich       derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nMarokko,                                                         gute Kreditwürdigkeit des Königreichs Marokko weiterhin gege-\nben ist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,                                                       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere Vor-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          haben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Königreich Marokko beizutragen,                               der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Bundesrepublik            zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nDeutschland für das Vorhaben „Fernsteuerung und Rehabilitie-     weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nrung von Wasserkraftwerken“ (Verbalnote Nr. 630/03 vom           men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\n30. Dezember 2003), die Zusage der Bundesrepublik Deutsch-       ten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nland für das Vorhaben „Mikrokreditprogramm“ (Verbalnote          men Anwendung.\nNr. 182/05 vom 18. Mai 2005) und die Zusage der Bundesrepu-         (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nblik Deutschland für das Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung    nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\ndurch Photovoltaikanlagen II“ (Verbalnote Nr. 525/05 vom         sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n20. Dezember 2005) –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen\nund der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\ngern, von der KfW Bankengruppe (KfW) einen Finanzierungsbei-\ngen.\ntrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in der Präambel genannten Vorhabens „Refinan-         (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nzierungsfonds für Associations Micro-Crédit“ bis zu 600 000,00   entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nEUR (in Worten: sechshunderttausend Euro) zu erhalten, wenn      gejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträ-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und        ge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes    Ablauf des 31. Dezember 2013.\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ngarantieren.\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\n(4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nDarlehensnehmer darüber hinaus,\nder KfW garantieren.\n1. für das Vorhaben „Fernsteuerung und Rehabilitierung von\nArtikel 3\nWasserkraftwerken“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenar-         Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nbeit gewährt wird, von bis zu 26 000 000,– EUR (sechsund-   Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nzwanzig Millionen Euro),                                    Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung"]}