{"id":"bgbl2-2007-26-8","kind":"bgbl2","year":2007,"number":26,"date":"2007-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/26#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_26.pdf#page=56","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1360,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["1360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007\nals Darlehen für das Vorhaben „Wasserversorgung Nadia                    545 167,52 EUR (in Worten: fünfhundertfünfundvierzigtau-\nDistrikt“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-                sendeinhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundfünfzig\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                      Cent) reprogrammiert und wiederum als Darlehen für das\nVorhaben „Wasserversorgung Nadia Distrikt“ verwendet,\n4. Das in dem Abkommen vom 5. Juni 1997 zwischen unseren\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nstellt worden ist.\nfür Programme des Einfachwohnungsbaus (HUDCO VIII)\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 35 000 000,– DM (in Wor-\nten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in                                  Artikel 6\nEuro 17 895 215,84 EUR, in Worten: siebzehn Millionen acht-\nhundertfünfundneunzigtausendzweihundertfünfzehn Euro                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nund vierundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von                  Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 9. Dezember 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür und im Auftrag\ndes Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt\nder Republik Indien\nM. F. F a r o o q u i\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2007\nDas in San Salvador am 21. Dezember 2006 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit\n2003 (Vorhaben: „Berufliche Bildung“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 19. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007                       1361\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik El Salvador –              haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El       fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nSalvador,                                                         Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzu vertiefen,\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        der Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nin El Salvador beizutragen,                                       Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom           bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\n18. bis 20. Juni 2003                                             dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (5) Die Regierung der Republik El Salvador beauftragt mit der\nDurchführung die Banco Multisectorial de Inversiones (BMI).\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik El Salvador beziehungswei-       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nse der von der Republik El Salvador mit der Durchführung des      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nVorhabens beauftragten Banco Multisectorial de Inversiones        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n(BMI), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nMain, einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Berufliche     zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nBildung“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünf-  desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-      liegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt     soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nworden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der          gejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen\nsozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständi- wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nsche Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-   31. Dezember 2011.\nbekämpfung oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen        (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-         Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nrungsbeitrags erfüllt.                                            zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort    der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel 3\nRepublik El Salvador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-         Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-"]}