{"id":"bgbl2-2007-26-7","kind":"bgbl2","year":2007,"number":26,"date":"2007-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/26#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_26.pdf#page=53","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007                       1357\nzusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b)         zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nerwähnte Vorhaben „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ ver-             der Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit auch\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-            für dieses Vorhaben.\ngestellt worden ist.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens                                           Artikel 6\nvom 12. Juli 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finanzielle                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nZusammenarbeit sowie des Abkommens vom 7. August 2003                  Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 22. Juni 2007 in deutscher\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Ring\nFür die Regierung von Nepal\nVidyadhar Mallik\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juli 2007\nDas in New Delhi am 9. Dezember 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 9. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","1358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 15 300 000,– EUR (in\nWorten: fünfzehn Millionen dreihunderttausend Euro) für die\nund\nVorhaben\ndie Regierung der Republik Indien –\na) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Vorhabens „Rehabilitierung von Wassereinzugsgebieten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  in Andhra Pradesh“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:\nIndien,                                                                   zwei Millionen Euro),\nb) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             bens „Ländliche Wasserversorgung Nadia Distrikt“ bis zu\nzu vertiefen,                                                             4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      c) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a genannten Vorhabens\n„Förderung erneuerbarer Energien“, ursprüngliche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Bezeichnung des Vorhabens im Abkommen vom\nin der Republik Indien beizutragen,                                       4. Oktober 2002 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 (II) „Rehabilitie-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. Januar            rungsprogramm Wasserkraftwerke“ bis zu 1 800 000,–\n2004 geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsproto-               EUR (in Worten: eine Million achthunderttausend Euro),\nkoll vom 16. Januar 2004 –\nd) „Polio-Impfprogramm VI“ bis zu 2 500 000,– EUR (in\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),\ne) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nArtikel 1                                   in Absatz 2 genannten Vorhabens „Kreditlinie für den\nnicht-landwirtschaftlichen Sektor (NABARD X)“ bis zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihunderttau-\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise            send Euro),\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau            f)   „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu 3 800 000,– EUR\n(KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                   (in Worten: drei Millionen achthunderttausend Euro),\n1. Darlehen von insgesamt 25 200 000,– EUR (in Worten: fünf-         wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nundzwanzig Millionen zweihunderttausend Euro) für die Vor-      und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nhaben                                                           schutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorien-\na) „Ländliche Wasserversorgung Nadia Distrikt“ bis zu           tierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-\n19 229 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen zwei-        men zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nhundertneunundzwanzigtausend Euro),                          Frauen die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nb) „Stromerzeugung aus Biomasse“ bis zu 5 971 000,– EUR         im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n(in Worten: fünf Millionen neunhunderteinundsiebzigtau-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nsend Euro),\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-    oder einem anderen von beiden Regierungen auszuwählenden\nben festgestellt worden ist;                                Darlehensnehmer darüber hinaus für das Vorhaben „Kreditlinie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007                       1359\nfür den nicht-landwirtschaftlichen Sektor (NABARD X)“ ein ver-    Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen       ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu               men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\n40 000 000,– EUR (in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten, ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-       schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist.          Genehmigungen.\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so                                       Artikel 5\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nder Regierung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vor-    Regierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag\nhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags         von insgesamt 38 346 678,56 EUR (in Worten: achtunddreißig\nein Darlehen zu erhalten.                                         Millionen      dreihundertsechsundvierzigtausendsechshundert-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-    achtundsiebzig Euro und sechsundfünfzig Cent) aus früheren\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Abkommen zu reprogrammieren (davon 34 771 005,14 EUR, in\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-    Worten: vierunddreißig Millionen siebenhunderteinundsiebzig-\nben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichne-      tausendundfünf Euro und vierzehn Cent, als Darlehen,\ntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des     3 575 673,42 EUR, in Worten: drei Millionen fünfhundertfünfund-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-   siebzigtausendsechshundertdreiundsiebzig Euro und zweiund-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme     vierzig Cent, als Finanzierungsbeitrag). Der Reprogrammie-\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen       rungsbetrag setzt sich aus folgenden Projekten zusammen:\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-       1. Der in dem Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen unseren\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung             beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-       für die Wüstenbekämpfung und die nachhaltige Bewirtschaf-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.            tung von Wassereinzugsgebieten in Rajasthan vorgesehene\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Finanzierungsbeitrag in Höhe von 35 000 000,– DM (in Wor-\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt         ten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           Euro 17 895 215,84 EUR, in Worten: siebzehn Millionen acht-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere          hundertfünfundneunzigtausendzweihundertfünfzehn Euro\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur             und vierundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-           3 575 673,42 EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundertfünf-\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-            undsiebzigtausendsechshundertdreiundsiebzig Euro und\ndung.                                                                 zweiundvierzig Cent) reprogrammiert und wiederum als\nFinanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Polio-Impfpro-\ngramm VI“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nArtikel 2                                 rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die     2. Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-            beit 2002 – II für das Vorhaben „Förderung erneuerbarer\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-             Energien über die Indian Renewable Energy Agency\nweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die         (IREDA) II“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 24 000 000,–\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-            EUR (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) vorge-\nschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-      sehene Darlehen wird mit dem gesamten Betrag von\nmern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb       24 000 000,– EUR (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro)\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-          reprogrammiert und wiederum als Darlehen für die folgen-\nchenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge              den Vorhaben verwendet:\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2011.                                         a) mit einem Betrag in Höhe von 10 000 000,– EUR (in Wor-\nten: zehn Millionen Euro) für das in Artikel 1 Nummer 2\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst         Buchstabe c genannte Vorhaben „Förderung erneuerba-\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in             rer Energien“, ursprüngliche Bezeichnung des Vorhabens\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer               im Abkommen vom 4. Oktober 2002 zwischen unseren\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-             beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nren.                                                                      2001 (II) „Rehabilitierungsprogramm Wasserkraftwerke“,\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-           wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-               gestellt worden ist,\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-          b) mit einem Betrag in Höhe von 14 000 000,– EUR (in Wor-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der                 ten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Stromer-\nKfW garantieren.                                                          zeugung durch Biomasse“, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 3                             3. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unseren\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtli-       beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im          für Wohnungsbauprogramme für wirtschaftlich schwächere\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                    Bevölkerungsgruppen (HUDCO VI) vorgesehene Darlehen in\nArtikel 2 Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verträge in der Republik          Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen\nIndien erhoben werden.                                                Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62 EUR, in\nWorten: zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausend-\nachthundertsiebenunddreißig Euro und zweiundsechzig\nArtikel 4\nCent) wird mit seinem gesamten Betrag in Höhe von\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus       10 225 837,62 EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundert-\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                fünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                 und zweiundsechzig Cent) reprogrammiert und wiederum"]}