{"id":"bgbl2-2007-26-6","kind":"bgbl2","year":2007,"number":26,"date":"2007-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/26#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_26.pdf#page=51","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-09T00:00:00Z","page":1355,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007                            1355\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                          Artikel 5\nunterliegen.\nErhöht sich die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannte\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis g           Beteiligung durch die Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen, so\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-        gelten die von der Regierung der Republik Mali in Artikel 2, 3\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-               und 4 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die\nund Gesellschaftsverträge geschlossen wurden. Für diese                 erhöhte Beteiligung.\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\n(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht Empfän-                                      Artikel 6\nger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-              Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden               der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nFinanzierungs- und Gesellschaftsverträge entstehen können,              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\ngegenüber der KfW garantieren.                                          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nArtikel 4                                   te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDie Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nkel 3 Absatz 1 erwähnten Verträge sowie die im Zusammenhang\nArtikel 7\nmit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation der in\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannten Beteiligung sowie mit             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Erträgen in der Republik Mali erhoben werden.                     Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 20. April 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. R e i n h a r d S c h w a r z e r\nFür die Regierung der Republik Mali\nMoctar Ouane\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juli 2007\nDas in Kathmandu am 22. Juni 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Nepal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","1356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung von Nepal –                    Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,               beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nzu vertiefen,\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Ablauf des 31. Dezember 2014.\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nin Nepal beizutragen,                                            ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\ngarantieren.\nlungen vom 29. November 2006 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nArtikel 1                           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nlicht es der Regierung von Nepal oder anderen, von beiden        erwähnten Verträge in Nepal erhoben werden.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in                                 Artikel 4\nHöhe von insgesamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiund-\nzwanzig Millionen Euro) zu erhalten:                                Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n1. für die Vorhaben                                              von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\na) „Sektorprogramm Gesundheit und Familienplanung“ bis      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nzu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nb) „Wasserkraftwerk      Middle    Marsyangdi“     bis   zu publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfestgestellt worden ist.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die im Abkommen vom 12. Juli 2000 zwischen der Regie-\nland und der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nersetzt werden.\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit sowie im Abkommen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     vom 7. August 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-       blik Deutschland und der Regierung von Nepal über Finanzielle\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in     Zusammenarbeit für das Vorhaben „Programm zur Förderung\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-      erneuerbarer Energien“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1            werden mit einem Betrag von 4 601 626,93 EUR (in Worten: vier\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses        Millionen sechshunderteintausend sechshundertsechsund-\nAbkommen Anwendung.                                              zwanzig Euro und dreiundneunzig Cent) reprogrammiert und"]}