{"id":"bgbl2-2007-26-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":26,"date":"2007-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/26#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_26.pdf#page=49","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-04T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007               1353\nTa n s a n i a hat am 23. Juni 2006 nachstehende N o t i f i k a t i o n abgege-\nben:\n(Übersetzung)\n“… the notification of the designation of          „… die Notifikation der Bestimmung der\nthe necessary authority or authorities to         erforderlichen Behörde oder Behörden, die\nreceive and respond to request for                Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der\nassistance, for confirmation of registry or of    Registrierung oder des Rechts eines Schif-\nthe right of a vessel to fly its flag and for     fes, die Flagge eines Vertragsstaats zu füh-\nauthorization to take appropriate measures        ren, sowie um die Genehmigung, geeigne-\nunder article 8 (6) of the Protocol:              te Maßnahmen zu treffen, entgegenneh-\nmen und beantworten, nach Artikel 8\nAbsatz 6 des Protokolls:\nMinistry of Foreign Affairs and Interna-           Ministry of Foreign Affairs and Internatio-\ntional Cooperation                                 nal Cooperation [Ministerium für auswär-\nP. O. Box 9000                                     tige Angelegenheiten und internationale\nDar es Salaam, Tanzania.”                          Zusammenarbeit]\nP. O. Box 9000\nDar es Salaam/Daressalam\nVereinigte Republik Tansania“.\nBerlin, den 28. Juni 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 2007\nDas in Bamako am 20. April 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Artikel 7\nam 20. April 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 mittlere Unternehmen im ländlichen Raum im Norden Malis\nvergeben, in Höhe des Gegenwerts von 500 000,– EUR (in\nund\nWorten: fünfhunderttausend Euro) zu erwerben, wenn nach\ndie Regierung der Republik Mali –                      Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDas Vorhaben trägt den Titel „Kooperationsvorhaben – Mali\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Nord – Treuhandbeteiligung“.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,                                                                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorha-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        ben ersetzt werden.\nvertiefen,                                                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nder Republik Mali beizutragen,                                      Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 14/07 vom\n12. Januar 2007 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 2\nmit der Zusage der Mittel –\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  KfW für das unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannte Vor-\nhaben einen Betrag von bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünf-\nhunderttausend Euro) zur Verfügung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beteili-\nlicht es der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise        gung der KfW wird nach Maßgabe der noch zu schließenden\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            Finanzierungs- und Gesellschaftsverträge mit der noch zu grün-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau           denden Finanzinstitution und ihren Anteilseignern bewirkt.\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:                                    (3) Die Regierung der Republik Mali garantiert für die in Arti-\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 23 000 000,– EUR (in            kel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannnte Beteiligung die freie Ein-\nWorten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben             fuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit\ndem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallen-\na) „Kooperationsvorhaben Kommunalentwicklung und Dezen-             den Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\ntralisierung“ bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millio-\nnen Euro);                                                        (4) Die Regierung der Republik Mali verpflichtet sich im eige-\nnen Namen und für die noch zu gründende Finanzinstitution, die-\nb) „Selbsthilfefonds Dogonland III“ bis zu 3 000 000,– EUR (in      ser bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber\nWorten: drei Millionen Euro);                                  der KfW keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher\nc) „Kooperationsvorhaben – Mali Nord VIII“ bis zu 1 500 000,–       Weise werden die Regierung der Republik Mali und die noch zu\nEUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro);         gründende Finanzinstitution dem Transfer des Veräußerungs-\noder Liquidationserlöses an die KfW nach einem Verkauf der in\nd) „Kooperationsvorhaben – Mali Nord IX“ bis zu 2 500 000,–         Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannten Beteiligung keine Hin-\nEUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro);       dernisse in den Weg legen.\ne) „Kooperationsvorhaben – Mali Nord – Mikrofinanzprogramm“\n(5) Die Regierung der Republik Mali erteilt auf Antrag für die in\nbis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beteiligung der KfW\nderttausend Euro),\nden „genehmigten Status“ nach den in der Republik Mali gelten-\nf)   „Programmorientierte Gemeinschaftsfinanzierung Mali“ bis       den Gesetzen.\nzu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-                                  Artikel 3\nden ist;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ng) außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nDeutschland der KfW, eine Beteiligung am Eigenkapital einer    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnoch zu gründenden Finanzinstitution, die Mikrofinanzinstitu-  KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\ntionen refinanziert, welche Kredite an kleinste, kleine und    ßenden Finanzierungs- und Gesellschaftsverträge, die den in"]}