{"id":"bgbl2-2007-25-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":25,"date":"2007-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/25#page=221","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_25.pdf#page=221","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-algerischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":221,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2007                          1301\nBekanntmachung\ndes deutsch-algerischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 2007\nDas in Algier am 30. April 2002 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Algerien über Technische Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 16. Dezember 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-\nund\nsche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien –\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                                        Artikel 2\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-           Bereichen vorsehen:\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten\nund Völker und                                                        a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in der Demokratischen Volksrepublik Algerien;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nArtikel 1\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen                   das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-               Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-\nteien. Die Vertragsparteien werden ergänzende Übereinkünfte               sandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.\nals „Material“ bezeichnet);\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In          c) durch Aus- und Fortbildung von algerischen Fach- und Füh-\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption                  rungskräften und Wissenschaftlern in der Demokratischen","1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2007\nVolksrepublik Algerien, in der Bundesrepublik Deutschland      f)  verpflichtet sich grundsätzlich, für die entsandten Fachkräfte\noder in anderen Ländern;                                           und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\nadäquate Wohnungen zur Verfügung zu stellen;\nd) in anderer geeigneter Weise.\ng) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nbald wie möglich durch algerische Fachkräfte fortgeführt\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nmens in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, in der\netwas Abweichendes vorsehen:\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                          und fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Betei-\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-         ligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nangehörigen, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die            Algier oder der von dieser Beauftragten genügend Bewerber\nKosten tragen;                                                     für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach\nc) Dienstreisekosten der entsandten Fachkräfte innerhalb und           ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre im Vorha-\naußerhalb der Demokratischen Volksrepublik Algerien;               ben zu arbeiten; sie übernimmt die internationalen Reisekos-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-             ten und eine angemessene Bezahlung dieser algerischen\nrials;                                                             Fachkräfte;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b          h) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon         aus- und fortgebildete algerische Staatsangehörige abgelegt\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe c genannten            haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröf-\nAbgaben und Lagergebühren;                                         fent diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nf)  Aus- und Fortbildung von algerischen Fach- und Führungs-\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-     i)  gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\ntenden deutschen Richtlinien.                                      der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-       j)  stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\ndesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei       derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nseinem Eintreffen in der Demokratischen Volksrepublik Algerien         nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der\nin das Eigentum der Demokratischen Volksrepublik Algerien              Bundesrepublik Deutschland übernommen werden;\nüber, das Material steht den geförderten Vorhaben und den          k) stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nentsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur           mens und der Projektvereinbarung befassten algerischen\nVerfügung.                                                             Stellen rechtzeitig und umfassend über den Inhalt unterrich-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-         tet werden.\ntet die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der                                   Artikel 4\nDurchführung ihrer Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorha-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nStellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“\nbezeichnet.                                                        a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nArtikel 3                                Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-\ntragen;\nLeistungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik\nAlgerien:                                                          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokrati-\nschen Volksrepublik Algerien einzumischen;\nSie\nc) die Gesetze der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu\na) schafft die nationalen, rechtlichen, budgetären und adminis-        befolgen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu ach-\ntrativen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweili-         ten;\ngen Projektvereinbarungen und stellt sicher, dass die ent-\nsprechenden Leistungen erbracht werden;                        d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nb) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokratischen\nVolksrepublik Algerien die erforderlichen Grundstücke und      e) mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Volksrepublik\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,            Algerien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndie Einrichtung auf ihre Kosten liefert;                       dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien eingeholt\nc) übernimmt die Gebühren für sämtliche Lizenzen, die Hafen-,\nwird.\nEin- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nLager- und Importgebühren für das im Auftrag der Regierung     Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Demokrati-\nder Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte     schen Volksrepublik Algerien unter Übersendung des Lebens-\nMaterial und stellt sicher, dass die Lizenzen umgehend erteilt laufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten\nwerden und dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die   Fachkraft.\nvorstehenden Regelungen gelten auf Antrag der durchfüh-\nGeht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung\nrenden Stelle auch für in der Demokratischen Volksrepublik\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ein,\nAlgerien beschafftes Material;\nso gilt dies als Zustimmung.\nd) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\n(3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Volksrepublik\nben;\nAlgerien die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\ne) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen algerischen   frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFachkräfte mit hohem technischen und wissenschaftlichen        Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darle-\nNiveau sowie Hilfskräfte in ausreichender Zahl zur Verfü-      gen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\ngung;                                                          Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2007                             1303\nSeite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der                 Kraftfahrzeugs für die Beförderung von Personen.\nDemokratischen Volksrepublik Algerien so früh wie möglich\nDer Ersatz der Güter, Haushaltsgegenstände und Fahrzeuge\ndarüber unterrichtet wird.\nist unter denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen\nEinfuhr erlaubt.\nArtikel 5\nAm Ende des Aufenthalts sind die Güter, Haushaltsgegen-\n(1) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien              stände, das Fahrzeug eingeschlossen, entweder wieder aus-\nsorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-                 zuführen oder unter Beachtung der geltenden Vorschriften in\nsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden                    den freien Warenverkehr zu bringen;\nFamilienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,             Einfuhr von Medikamenten ihm Rahmen ihres ausschließlich\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer                   persönlichen Bedarfs sowie im Rahmen der zollbehördlich\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-                 zugelassenen Mengen und ihres ausschließlich persönlichen\nsachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte                 Bedarfs die Einfuhr von Nahrungsmitteln, Getränken und\nist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf              anderen Verbrauchsgütern;\nwelcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\nDemokratischen Volksrepublik Algerien gegen die entsand-           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrläs-            und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nsigkeit geltend gemacht werden.                                        und Aufenthaltsgenehmigungen.\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nArtikel 6\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nsungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen              Vertreter der Vertragsparteien kommen von Zeit zu Zeit\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung               zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh-\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe              rung dieses Abkommens und einzelner Vorhaben der Techni-\nstehen.                                                            schen Zusammenarbeit zu erörtern.\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                                                 Artikel 7\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis              Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-           bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nzung, die die Regierung der Demokratischen Volksrepublik           arbeit der Vertragsparteien.\nAlgerien ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nerfüllt sind. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt das Datum des\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\nEingangs der letzten Notifikation.\nGleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-                  (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;                  Die Geltungsdauer des Abkommens verlängert sich danach still-\nschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unter\nVertragsparteien drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Gel-\nAussetzung der Steuer- und Abgabenpflicht und ohne Kau-\ntungsdauer schriftlich gekündigt wird.\ntionszahlung die Einfuhr von Gütern und Gegenständen, die\nzu ihrem Haushalt gehören und zu ihrem persönlichen                   (3) Nach dem Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten\nGebrauch oder für die zum Haushalt gehörenden Ehegatten            seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\noder minderjährigen Kinder bestimmt sind, sowie eines              schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Algier am 30. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Chrobog\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nAbdelaziz Belkhadem"]}