{"id":"bgbl2-2007-24-19","kind":"bgbl2","year":2007,"number":24,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/24#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-24-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_24.pdf#page=45","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007                           1077\nEuro: 15 338 756,44 EUR, in Worten: fünfzehn Millionen                 fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\ndreihundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsund-                 Euro: 38 346 891,09 EUR, in Worten: achtunddreißig Millio-\nfünfzig Euro und vierundvierzig Cent) wird mit einem Betrag            nen    dreihundertsechsundvierzigtausendachthundertein-\nvon 1 400 000,– EUR (in Worten: eine Million vierhundert-              undneunzig Euro und neun Cent) wird mit dem Betrag von\ntausend Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag              500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro) repro-\nfür das Vorhaben „Bewirtschaftung Natürlicher Lebens-                  grammiert und als Finanzierungsbeitrag für die Begleitmaß-\ngrundlagen (NABARD)“ verwendet, wenn nach Prüfung                      nahme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   „REC Energieeffizienzprogramm“ verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\n11. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen                      ist.\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit 1992 für das Vorhaben „Umrüstung von vier beste-\nArtikel 6\nhenden Gasturbinen des Kraftwerks Uran in ein Kombi-\nkraftwerk (Combined Cycle Power Station Uran III)“ vorge-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsehene Darlehen in Höhe von 75 000 000,– DM (in Worten:          Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 29. Juni 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür und im Auftrag\ndes Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt\nder Republik Indien\nM. F. F a r o o q u i\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juli 2007\nDas in New Delhi am 9. Dezember 2005 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nIndien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 9. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juli 2007\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     „Basisgesundheitsversorgung Himachal Pradesh“ bis zu\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nund\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Regierung der Republik Indien –\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nIndien,                                                               hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          lung von Frauen die besonderen Voraussetzungen für die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nzu vertiefen,                                                        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   oder einem anderen von beiden Regierungen auszuwählenden\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        Darlehensnehmer darüber hinaus für das Vorhaben „Finanzie-\nrung und Entwicklung von Klein- und mittelständischen Unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  nehmen (SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nin der Republik Indien beizutragen,                               Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nwird, von bis zu 43 500 000,– EUR (in Worten: dreiundvierzig Mil-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 30. Juli 2004 lionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ngeführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll         die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nvom 30. Juli 2004 –                                               habens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der\nRepublik Indien weiterhin gegeben ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nArtikel 1\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        der Regierung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vor-\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise    haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-          ein Darlehen zu erhalten.\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n(KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Darlehen von insgesamt 30 500 000,– EUR (in Worten: drei-      land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vor-\nßig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben      haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\na) „Ländliche Wasserversorgung Rajasthan I“ bis zu\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nb) „Stromsektorreformprogramm I (Erweiterung des Kohle-      nahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nkraftwerks Vijayawada)“ bis zu 18 000 000,– EUR (in      Frauen oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nWorten: achtzehn Millionen Euro),                        Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nc) „Basisgesundheitsversorgung Himachal Pradesh“ bis zu\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\n9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhundert-\nwerden.\ntausend Euro),\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nhaben festgestellt worden ist;\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 19 000 000,– EUR (in       Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nWorten: neunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben            Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\na) „Stärkung von Ureinwohnern und ländlichen Armen und       Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nSchutz natürlicher Ressourcen in Tripura“ bis zu         haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),      Anwendung.\nb) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nArtikel 2\nunter Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorhabens\n„Ländliche Wasserversorgung Rajasthan I“ bis zu             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nc) „Polio-Impfprogramm VII“ bis zu 5 000 000,– EUR (in\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\nWorten: fünf Millionen Euro),\nweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nd)   Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des      den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nunter Nummer 1 Buchstabe c genannten Vorhabens           schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007                            1079\nmern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb        mieren (davon 2 000 000,– EUR als Darlehen, 5 624 210,69 EUR\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-           als Finanzierungsbeitrag). Der Reprogrammierungsbetrag setzt\nchenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge               sich aus folgenden Projekten zusammen:\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\n1. Das in dem Abkommen vom 12. Oktober 1992 zwischen\nAblauf des 31. Dezember 2012.\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenar-\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst           beit 1992 für die Umrüstung von vier bestehenden Gasturbi-\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in               nen des Kraftwerks Uran in ein Kombikraftwerk vorgesehene\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer                 Darlehen in Höhe von 75 000 000,– DM (in Worten: fünfund-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-               siebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro\nren.                                                                        38 346 891,09 EUR, in Worten: achtunddreißig Millionen drei-\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-             hundertsechsundvierzigtausendachthunderteinundneunzig\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-                    Euro und neun Cent) und in dem Abkommen vom 28. Juli\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-                1994 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                    Zusammenarbeit 1994 reprogrammierte und für technische\nder KfW garantieren.                                                        Verbesserungen im existierenden Braunkohletagebau und\nBraunkohlekraftwerk Neyveli I vorgesehene Darlehen in\nHöhe von 45 000 000,– DM (in Worten: fünfundvierzig Millio-\nArtikel 3                                       nen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 23 008 134,65\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-               EUR, in Worten: dreiundzwanzig Millionen achttausendein-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im              hundertvierunddreißig Euro und fünfundsechzig Cent) wird\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                          mit einem Betrag von 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien                Millionen Euro) reprogrammiert und wiederum als Darlehen\nerhoben werden.                                                             für das Vorhaben „Stromsektorreformprogramm I (Erweite-\nrung des Kohlekraftwerks Vijayawada)“ verwendet, wenn\nArtikel 4                                       nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist.\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                 2. Der in dem Abkommen vom 17. Mai 2002 zwischen unseren\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                       beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-                für das Vorhaben „Slumsanierung Nagpur“ vorgesehene\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-            Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 624 210,69 EUR (in Wor-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-                 ten: fünf Millionen sechshundertvierundzwanzigtausend-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-                 zweihundertzehn Euro und neunundsechzig Cent) wird mit\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für               dem gesamten Betrag von 5 624 210,69 EUR (in Worten: fünf\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                  Millionen sechshundertvierundzwanzigtausendzweihundert-\nGenehmigungen.                                                              zehn Euro und neunundsechzig Cent) reprogrammiert und\nwiederum als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Polio-\nImpfprogramm VII“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nArtikel 5\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag\nArtikel 6\nvon insgesamt 7 624 210,69 EUR (in Worten: sieben Millionen\nsechshundertvierundzwanzigtausendzweihundertzehn Euro und                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nneunundsechzig Cent) aus früheren Abkommen zu reprogram-               Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 9. Dezember 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür und im Auftrag\ndes Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt\nder Republik Indien\nM. F. F a r o o q u i"]}