{"id":"bgbl2-2007-24-18","kind":"bgbl2","year":2007,"number":24,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/24#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-24-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_24.pdf#page=42","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-07-12T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-botsuanischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen\nVom 11. Juli 2007\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar\n2002 zu dem Vertrag vom 23. Mai 2000 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Botsuana\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBl. 2002 II S. 278) wird bekannt\ngemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nam 6. August 2007\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 6. Juli 2007 in\nBerlin ausgetauscht.\nBerlin, den 11. Juli 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juli 2007\nDas in New Delhi am 29. Juni 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 29. Juni 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juli 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007                       1075\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           b) für das Vorhaben „Programm Ländliches Finanzwesen\n(NABARD XI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nund\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ndie Regierung der Republik Indien –                   gewährt wird, von bis zu 100 000 000,– EUR (in Worten: hun-\ndert Milllionen Euro)\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nIndien,                                                           derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     gewährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vorha-\nzu vertiefen,                                                     ben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  rung der Republik Indien, von der KfW für dieses Vorhaben ein\nin der Republik Indien beizutragen,                               Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nzu erhalten.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlungen vom 9. Dezember 2005 –\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichne-\ntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nArtikel 1                            Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise    zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-          oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nlenden Empfängern, von der KfW Bankengruppe (KfW), Frank-         kämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                       im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n1. Darlehen von insgesamt 98 000 000,– EUR (in Worten: acht-\nundneunzig Millionen Euro) für die Vorhaben                     (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\na) „Bewirtschaftung       Natürlicher      Lebensgrundlagen  der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\n(NABARD)“ bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Mil-   ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nlionen Euro),                                            Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nb) „Deutsch-Indisches        Energieprogramm“      bis    zu Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\n90 000 000,– EUR (in Worten: neunzig Millionen Euro),    ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-     dung.\nben festgestellt worden ist;\n2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 10 000 000,– EUR                                   Artikel 2\n(in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Polio-\nimpfprogramm VIII“, wenn nach Prüfung dessen Förde-             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nes als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständi- schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\nsche Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur  weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahmen zur Verbesserung         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen die besonderen    schriften unterliegen.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nrungsbeitrags erfüllt.                                       Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nlicht es der Regierung der Republik Indien und beziehungsweise    hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\noder einem anderen, von beiden Regierungen auszuwählenden         diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nDarlehensnehmer darüber hinaus,\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\na) für das Vorhaben „REC Energieeffizienzprogramm“ ein ver-       Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen\ngünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentli-     in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nchen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu     aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\n70 000 000,– EUR (in Worten: siebzig Milllionen Euro) sowie  tieren.","1076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007\n(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-      1995 für die Entsorgung von industriellem Sondermüll in\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-          Karnataka vorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,–\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-         DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nach-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der            richtlich in Euro: 7 669 378,22 EUR, in Worten: sieben\nKfW garantieren.                                                     Millionen     sechshundertneunundsechzigtausenddreihun-\ndertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent) wird\nArtikel 3                               mit dem Betrag von 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben\nMillionen Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das\nDie Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-      Vorhaben „Bewirtschaftung Natürlicher Lebensgrundlagen\nstanden, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffent-           (NABARD)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und          rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nRepublik Indien erhoben werden.                                   5. Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2002-II für das Vorhaben „Stromsektorreformpro-\nArtikel 4\ngramm II (Unterstützung der Stromsektorreformen in Madhya\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus      Pradesh)“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 5 000 000,–\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-               EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) wird in voller Höhe\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Sektor-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            reformprogramm Strom I“ verwendet, wenn nach Prüfung\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n6. Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\narbeit 2002-II reprogrammierte und für das Vorhaben „Sek-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ntorreformprogramm Strom II (Madhya Pradesh)“ vorgese-\nGenehmigungen.\nhene Darlehen in Höhe von 3 579 043,17 EUR (in Worten:\ndrei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddreiund-\nArtikel 5                               vierzig Euro und siebzehn Cent) wird mit einem Betrag von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die              969 281,59 EUR (in Worten: neunhundertneunundsechzig-\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag           tausendzweihunderteinundachtzig Euro und neunundfünf-\nvon insgesamt 54 900 000,– EUR (in Worten: vierundfünfzig Mil-       zig Cent) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-\nlionen neunhunderttausend Euro) aus früheren Abkommen zu             ben „Sektorreformprogramm Strom I“ verwendet, wenn\nreprogrammieren. Der Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus          nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nfolgenden Projekten zusammen:                                        worden ist.\n1. Das in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen            7. Die in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-          unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2003 für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung       arbeit 2002-II reprogrammierte und für das Vorhaben „Sek-\nNadia Distrikt“ vorgesehene Darlehen in Höhe von               torreformprogramm Strom II (Madhya Pradesh)“ vorgese-\n19 229 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen zweihun-       hene Darlehen in Höhe von 15 338 756,44 EUR (in Worten:\ndertneunundzwanzigtausend Euro) wird in voller Höhe            fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsie-\nreprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Polio-       benhundertsechsundfünfzig Euro und vierundvierzig Cent)\nimpfprogramm VIII“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen         wird in voller Höhe reprogrammiert und als Darlehen für das\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                  Vorhaben „Sektorreformprogramm Strom I“ verwendet,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\n2. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-\nstellt worden ist.\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\n1995 für „Wohnungsbauprogramme für wirtschaftlich           8. Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\nschwächere Bevölkerungsgruppen (HUDCO VI)“ vorgese-            unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nhene Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten:          arbeit 2002-II reprogrammierte und für das Vorhaben „Sek-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:        torreformprogramm Strom II (Madhya Pradesh)“ vorgese-\n10 225 837,62 EUR, in Worten: zehn Millionen zweihundert-      hene Darlehen in Höhe von 1 533 875,64 EUR (in Worten:\nfünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro          eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthundert-\nund zweiundsechzig Cent) wird mit einem Betrag von             fünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent) wird in voller\n771 000,– EUR (in Worten: siebenhunderteinundsiebzig-          Höhe reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben\ntausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vor-     „Sektorreformprogramm Strom I“ verwendet, wenn nach\nhaben „Polioimpfprogramm VIII“ verwendet, wenn nach            Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden        ist.\nist.                                                        9. Das in dem Abkommen vom 10. August 2004 zwischen\n3. Der in dem Abkommen vom 9. Dezember 2005 zwischen               unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-          arbeit 2002-II reprogrammierte und für das Vorhaben „Sek-\narbeit 2003 für die Begleitmaßnahme zur Durchführung und       torreformprogramm Strom II (Madhya Pradesh)“ vorgese-\nBetreuung des Vorhabens „Ländliche Wasserversorgung            hene Darlehen in Höhe von 2 158 086,33 EUR (in Worten:\nNadia Distrikt“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe       zwei Millionen einhundertachtundfünfzigtausendsechsund-\nvon 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) wird      achtzig Euro und dreiunddreißig Cent) wird in voller Höhe\nmit einem Betrag von 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Mil-     reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Sektor-\nlion Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für     reformprogramm Strom I“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndie Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des         dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nVorhabens „Finanzierung und Entwicklung von klein- und\n10. Der in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-\nmittelständischen Unternehmen (SIDBI IV)“ verwendet,\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\n1995 für „Wohnungsbauprogramme für wirtschaftlich\nstellt worden ist.\nschwächere Bevölkerungsgruppen (HUDCO VI)“ vorgese-\n4. Das in dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen unse-            hene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 30 000 000,– DM (in\nren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit         Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in"]}