{"id":"bgbl2-2007-24-14","kind":"bgbl2","year":2007,"number":24,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/24#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-24-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_24.pdf#page=39","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des Protokolls hierzu","law_date":"2007-07-10T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2007           1071\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei\nund des Protokolls hierzu\nVom 10. Juli 2007\nI.\nDie S l o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai\n1993 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nTschechoslowakei, als durch das Internationale Abkommen vom 20. April 1929\nzur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll hierzu (RGBl. 1933 II\nS. 913) gebunden betrachtet.\nS l o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Mai\n2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r von Jugosla-\nwien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag seiner Unabhängigkeit, als durch\ndas Abkommen und das Protokoll hierzu gebunden betrachtet.\nII.\nFolgende Staaten haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen als Verwahrer des Abkommens und des Protokolls hierzu die unten\nabgedruckte E r k l ä r u n g über die Benennung des Europäischen Polizeiamts\n(Europol) als Zentrale Stelle im Sinne der Artikel 12 bis 15 des Abkommens\nabgegeben:\nSlowakei                                                         am       25. Juli 2006\nSlowenien                                                        am 2. Februar 2007\nUngarn                                                           am 8. Januar 2007.\nErklärung gemäß Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 – deut-\nsche Fassung:\n„1. Bezüglich der Euro-Fälschung nimmt Europol – im Rahmen seiner Zielsetzung\ngemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Euro-\npäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) – folgende Zentralstellenfunktionen\nim Sinne der Artikel 12 bis 15 des Genfer Abkommens von 1929 wahr.\n1.1 Europol sammelt alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermitt-\nlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern, und leitet diese\nInformationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten\nweiter.\n1.2 Europol verkehrt nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens, insbesondere nach\nMaßgabe seines Artikels 18 und des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur\nFestlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen\nDaten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unmittelbar mit den Zentralstel-\nlen der Drittstaaten, um die unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Erklärung festgeleg-\nten Aufgaben zu erfüllen.\n1.3 Europol übermittelt in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang der Zen-\ntralstelle von Drittstaaten eine Sammlung von echten Musterstücken des umlaufen-\nden Euro-Bargelds.\n1.4 Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforder-\nlichen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bar-\ngeld und die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.\n1.5 Europol teilt – außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung – in dem von ihm als\nzweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:\n–   jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung\nüber die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der\nFälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten\ngefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe\noder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten beizufügen. Unbeschadet der\ngenannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten"]}