{"id":"bgbl2-2007-23-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":23,"date":"2007-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/23#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_23.pdf#page=67","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 2005 zur Änderung des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":67,"num_pages":32,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 995\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 25. Juni 2005\nzur Änderung des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\n(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)\nVom 20. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Über-\neinkünften wird zugestimmt:\na) dem in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, am 25. Juni 2005 unter-\nzeichneten Abkommen zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou\nunterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der\nGruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II\nS. 325) sowie den in der Schlussakte enthaltenen Erklärungen;\nb) dem in Brüssel am 27. Juni 2006 unterzeichneten Internen Abkommen zwi-\nschen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaa-\nten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit-\nraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanz-\nhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des\nEG-Vertrags Anwendung findet.\n(2) Das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,\ndie Schlussakte und die Erklärungen sowie das Interne Abkommen zu den\nFinanzen werden nachstehend veröffentlicht. Ferner wird das Interne Durchfüh-\nrungsabkommen veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates\nBeschlüsse des Ministerrates nach Artikel 81, Artikel 85 Abs. 2, Artikel 87\nAbs. 2, Artikel 89 Abs. 2, Artikel 94 Abs. 3, Artikel 95 Abs. 3 des AKP-EG-Part-\nnerschaftsabkommens und Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über den Status Süd-\nafrikas sowie Festlegungen des Ministerrates in Protokollen gemäß Artikel 94\nAbs. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch Rechtsverordnung in\nKraft zu setzen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen\na) das Abkommen zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens\nnach Artikel 93 Abs. 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und\nb) das Interne Abkommen zu den Finanzen nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.","996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                997\nAbkommen\nzur Änderung des Partnerschaftsabkommens\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,\nunterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000\nSeine Majestät der König der Belgier,                          Der Präsident der Republik Kamerun,\nDer Präsident der Tschechischen Republik,                      Der Präsident der Republik Kap Verde,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                        Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                  Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,\nDer Präsident der Republik Estland,                            Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo,\nDer Präsident der Hellenischen Republik,                       Der Präsident der Republik Kongo,\nSeine Majestät der König von Spanien,                          Die Regierung der Cookinseln,\nDer Präsident der Französischen Republik,                      Der Präsident der Republik Côte d’Ivoire,\nDie Präsidentin Irlands,                                       Der Präsident der Republik Dschibuti,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                      Die Regierung des Commonwealth Dominica,\nDer Präsident der Republik Zypern,                             Der Präsident der Dominikanischen Republik,\nDie Präsidentin der Republik Lettland,                         Der Präsident des Staates Eritrea,\nDer Präsident der Republik Litauen,                            Der Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,          Der Präsident der Souveränen Demokratischen Republik\nFidschi,\nDer Präsident der Republik Ungarn,\nDer Präsident der Gabunischen Republik,\nDer Präsident Maltas,\nDer Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nDer Präsident der Republik Ghana,\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,\nIhre Majestät die Königin von Grenada,\nDer Präsident der Republik Polen,\nDer Präsident der Republik Guinea,\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,\nDer Präsident der Republik Guinea-Bissau,\nDer Präsident der Republik Slowenien,\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea,\nDer Präsident der Slowakischen Republik,\nDer Präsident der Republik Guyana,\nDie Präsidentin der Republik Finnland,\nDer Präsident der Republik Haiti,\nDie Regierung des Königreichs Schweden,\nDas Staatsoberhaupt von Jamaika,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-\nDer Präsident der Republik Kenia,\ntannien und Nordirland,\nDer Präsident der Republik Kiribati,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren      Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nStaaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,  Der Präsident der Republik Liberia,\nund                                                            Der Präsident der Republik Madagaskar,\ndie Europäische Gemeinschaft,                                  Der Präsident der Republik Malawi,\neinerseits, und                                                Der Präsident der Republik Mali,\nDer Präsident der Republik Angola,                             Die Regierung der Republik Marshallinseln,\nIhre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,             Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nDas Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas,              Der Präsident der Republik Mauritius,\nDas Staatsoberhaupt von Barbados,                              Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\nIhre Majestät die Königin von Belize,                          Der Präsident der Republik Mosambik,\nDer Präsident der Republik Benin,                              Der Präsident der Republik Namibia,\nDer Präsident der Republik Botsuana,                           Die Regierung der Republik Nauru,\nDer Präsident von Burkina Faso,                                Der Präsident der Republik Niger,\nDer Präsident der Republik Burundi,                            Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Nigeria,","998               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nDie Regierung von Niue,                                        Der Präsident der Tschechischen Republik,\nDie Regierung der Republik Palau,                              Vladimír M ü l l e r\nStellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten\nIhre Majestät die Königin des unabhängigen Staates Papua-\nNeuguinea,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nDer Präsident der Republik Ruanda,\nIb Ritto A n d r e a s e n\nIhre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,             Botschafter in Luxemburg\nIhre Majestät die Königin von St. Lucia,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nIhre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen,\nErich S t a t h e r\nDas Staatsoberhaupt des unabhängigen Staates Samoa,            Staatssekretär, Bundesministerium\nDer Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und         für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nPríncipe,                                                      Dorothee J a n e t z k e - W e n z e l\nDer Präsident der Republik Senegal,                            Afrikabeauftragte des Auswärtigen Amtes\nDer Präsident der Republik Seychellen,                         Der Präsident der Republik Estland,\nDer Präsident der Republik Sierra Leone,                       Väino R e i n a r t\nIhre Majestät die Königin der Salomonen,                       Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter bei der Europäischen Union\nDer Präsident der Republik Südafrika,\nDer Präsident der Republik Sudan,                              Der Präsident der Hellenischen Republik,\nDer Präsident der Republik Suriname,                           Constantin K a r a b e t s i s\nBotschafter, Generaldirektor\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nfür internationale Entwicklungszusammenarbeit,\nDer Präsident der Vereinigten Republik Tansania,               Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Tschad,\nSeine Majestät der König von Spanien,\nDer Präsident der Republik Togo,\nAlberto N a v a r r o G o n z a l e z\nSeine Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga,            Staatssekretär für die Europäische Union\nDer Präsident der Republik Trinidad und Tobago,\nDer Präsident der Französischen Republik,\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu,\nBrigitte G i r a r d i n\nDer Präsident der Republik Uganda,                             Beigeordnete Ministerin\nDie Regierung der Republik Vanuatu,                            für Zusammenarbeit, Entwicklung und Frankophonie\nDer Präsident der Republik Sambia,                             Die Präsidentin Irlands,\nDie Regierung der Republik Simbabwe,                           Ronan M u r p h y\nderen Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer-   Generaldirektor, Direktion\nden,                                                           für Entwicklungszusammenarbeit,\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nandererseits,\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen      Der Präsident der Italienischen Republik,\nGemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown\nRocco Antonio C a n g e l o s i\nzur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nRaums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,\nStändiger Vertreter bei der Europäischen Union\ngestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mit-\ngliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum Der Präsident der Republik Zypern,\nund im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen\nNicholas E m i l i o u\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unter-\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (nachstehend „Abkom-\nStändiger Vertreter bei der Europäischen Union\nmen von Cotonou“ genannt),\nin der Erwägung dass das Abkommen gemäß Artikel 95          Die Präsidentin der Republik Lettland,\nAbsatz 1 des Abkommens von Cotonou für einen Zeitraum von\nLelde L i c e - L i c i t e\nzwanzig Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000\nBotschafterin, Stellvertretende Ständige Vertreterin bei der\nbeginnt,\nEuropäischen Union,\nin der Erwägung dass die Vertragsparteien gemäß Artikel 95  Botschaftsrätin für Bildung und Kultur\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens von Cotonou zehn\nMonate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums in Verhandlungen   Der Präsident der Republik Litauen,\neintreten, um mögliche Änderung der Bestimmungen des\nRokas B e r n o t a s\nAbkommens von Cotonou zu prüfen –\nDirektor der Abteilung\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zur Änderung des         für multilaterale Beziehungen im Ministerium\nAbkommens von Cotonou zu unterzeichnen und haben zu ihren      für auswärtige Angelegenheiten\nBevollmächtigten ernannt:\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nSeine Majestät der König der Belgier,\nJean-Louis S c h i l t z\nArmand d e D e c k e r                                         Minister für Zusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen,\nMinister der Entwicklungszusammenarbeit                        Delegierter Minister für das Post- und Fernmeldewesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                   999\nDer Präsident der Republik Ungarn,                               Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,\nAndrás B á r s o n y                                             Dr. Carl R o b e r t s\nPolitischer Staatssekretär, Ministerium                          Hochkommissar von Antigua und Barbuda\nfür auswärtige Angelegenheiten                                   beim Vereinigten Königreich\nDer Präsident Maltas,                                            Das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas,\nBernard H a m i l t o n                                          Errol Leroy H u m p h r e y s\nErster Botschaftsrat, amtierender Direktor für bilaterale        Botschafter\nBeziehungen, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nDas Staatsoberhaupt von Barbados,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nBillie M i l l e r\nP. J. Y m k e r s                                                Leitende Ministerin und Ministerin\nBotschaftsrat, Ständige Vertretung                               für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel\nder Niederlande bei der Europäischen Union\nIhre Majestät die Königin von Belize,\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,\nYvonne Hyde\nGregor W o s c h n a g g\nBotschafterin\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter bei der Europäischen Union\nDer Präsident der Republik Benin,\nDer Präsident der Republik Polen,                                Massiyatou L a t o u n d j i L a u r i a n o\nJan Tr u s z c z y n s k i                                       Ministerin für Industrie, Handel und Beschäftigungsförderung\nStaatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Botsuana,\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,                      Lt. General Mompati M e r a f h e\nJoão G o m e s C r a v i n h o                                   Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nStaatssekretär für auswärtige                                    und internationale Zusammenarbeit\nAngelegenheiten und Zusammenarbeit\nDer Präsident von Burkina Faso,\nDer Präsident der Republik Slowenien,                            Jean-Baptiste Marie Pascal C o m p a o r e\nMarjan · e t i n c                                               Minister für Finanzen und den Haushalt\nBotschafter, Koordinator\nfür Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,             Der Präsident der Republik Burundi,\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nThomas M i n a n i\nMinister für Handel und Industrie\nDer Präsident der Slowakischen Republik,\nMaro · e f ã o v i ã                                             Der Präsident der Republik Kamerun,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter bei der Europäischen Union                   Isabelle B a s s o n g\nBotschafterin\nDie Präsidentin der Republik Finnland,\nDer Präsident der Republik Kap Verde,\nRitva J o l k k o s e n\nGeneraldirektorin, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten    Victor Manuel B o r g e s\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nDie Regierung des Königreichs Schweden,                          Zusammenarbeit und die Gemeinschaften,\nPräsident des AKP-Ministerrats\nAgneta S ö d e r m a n\nBotschafterin in Luxemburg\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-   Guy Z o u n g e r e - S o k a m b i\ntannien und Nordirland,                                          Botschafter\nGareth T h o m a s , M P\nParlamentarischer Staatssekretär,                                Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,\nMinisterium für internationale Entwicklung                       Aboudou S o e f o\nStaatsminister, Minister\nDie Europäische Gemeinschaft,                                    für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit\nJean-Louis S c h i l t z\nMinister für Zusammenarbeit und humanitäre Maßnahmen,            Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo,\nDelegierter Minister für das Post- und Fernmeldewesen,           Christian K a m b i n g a S e l e\namtierender Präsident des Rates der Europäischen Union           Stellvertretender Minister für internationale Zusammenarbeit\nLouis M i c h e l\nMitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften          Der Präsident der Republik Kongo,\nPierre M o u s s a\nDer Präsident der Republik Angola,\nStaatsminister für Planung,\nAna D i a s L o u r e n c o                                      regionale Entwicklung und wirtschaftliche Integration\nMinisterin für Planung                                           Nationaler Anweisungsbefugter","1000               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nDie Regierung der Cookinseln,                                  Der Präsident der Republik Guyana,\nTodd M c C l a y                                               Patrick Ignatius G o m e s\nBotschafter                                                    Botschafter\nDer Präsident der Republik Côte d’Ivoire,                      Der Präsident der Republik Haiti,\nHérard A b r a h a m\nAmadou S o u m a h o r o\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nMinister für Handel\nund religiöse Angelegenheiten\nDer Präsident der Republik Dschibuti,                          Das Staatsoberhaupt von Jamaika,\nAli Farah A s s o w e h                                        K. D. K n i g h t , QC, MP\nMinister für Wirtschaft, Finanzen und Planung, zuständig für   Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel\nPrivatisierung\nDer Präsident der Republik Kenia,\nDie Regierung des Commonwealth Dominica,\nMarx Gad N j u g u n a K a h e n d e\nGeorge R. E. B u l l e n                                       Botschafter\nBotschafter\nDer Präsident der Republik Kiribati,\nDer Präsident der Dominikanischen Republik,                    Paul M a l i n\nOnofre R o j a s                                               Referatsleiter, GD Entwicklung\nMinister, Nationaler Anweisungsbefugter                        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nDer Präsident des Staates Eritrea,\nMpho M a l i e\nAndebrhan W e l d e g i o r g i s                              Minister für Handel und Industrie, Kooperativen und Marketing\nBotschafter\nDer Präsident der Republik Liberia,\nDer Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,     Youngor Sevelee Te l e w o d a\nSufian A h m e d                                               Botschafterin\nMinister für Finanzen und wirtschaftliche Entwicklung\nDer Präsident der Republik Madagaskar,\nDer Präsident der Souveränen Demokratischen Republik Fidschi,  Sahobisoa Olivier A n d r i a n a i s o n\nMinister für Industrialisierung, Handel\nRatu Seremaia T. C a v u i l a t i\nund Entwicklung des Privatsektors\nBotschafter\nDer Präsident der Republik Malawi,\nDer Präsident der Gabunischen Republik,\nBrian Granthen B o w l e r\nCasimir O y e M b a                                            Botschafter\nStaatsminister, Minister für Planung\nund Entwicklungsprogramme,                                     Der Präsident der Republik Mali,\nNationaler Anweisungsbefugter\nMoctar O u a n e\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und internationale\nDer Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia,     Zusammenarbeit\nYusupha Alieu K a h\nBotschafter                                                    Die Regierung der Republik Marshallinseln,\nPaul M a l i n\nDer Präsident der Republik Ghana,                              Referatsleiter, GD Entwicklung\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nGeorg Y. G u y a n - B a f f o u r, M P\nStellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung\nDer Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nIhre Majestät die Königin von Grenada,                         Sidi O u l d D i d i\nMinister für Wirtschaft und Entwicklung\nJoan-Marie C o u t a i n\nBotschafterin                                                  Der Präsident der Republik Mauritius,\nSutiawan G u n e s s e e\nDer Präsident der Republik Guinea,\nBotschafter\nEl Hadj Thierno Habib D i a l l o\nMinister für Zusammenarbeit                                    Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\nPaul M a l i n\nDer Präsident der Republik Guinea-Bissau,                      Referatsleiter, GD Entwicklung\nNagib J a h o u a d                                            der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nGeschäftsträger a. i.\nDer Präsident der Republik Mosambik,\nHenrique B a n z e\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea,\nStellvertretender Minister\nVictorino Nka O b i a n g M a y e                              für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit,\nBotschafter                                                    Nationaler Anweisungsbefugter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                   1001\nDer Präsident der Republik Namibia,                               Der Präsident der Republik Sierra Leone,\nPeter Hitjitevi K a t a j a v i v i                               Mohamed B. D a r a m y\nBotschafter                                                       Minister für Entwicklung und Wirtschaftsplanung\nDie Regierung der Republik Nauru,                                 Ihre Majestät die Königin der Salomonen,\nDr. Karl H. K o c h                                               Fredrick F o n o\nHonorarkonsul in Belgien                                          Minister für nationale Planung und Koordination der Hilfe\nDer Präsident der Republik Südafrika,\nDer Präsident der Republik Niger,\nMosibudi M a n g e n a\nAli M a h a m a n L a m i n e Z e i n e\nMinister für Wissenschaft und Technologie\nMinister für Wirtschaft und Finanzen\nDer Präsident der Republik Sudan,\nDas Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Nigeria,\nAli Yousif A h m e d\nClarkson N w a k a n m a U m e l o                                Botschafter\nBotschafter\nDer Präsident der Republik Suriname,\nDie Regierung von Niue,\nMaria E. L e v e n s\nTodd M c C l a y                                                  Ministerin für auswärtige Angelegenheiten\nBotschafter\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nDie Regierung der Republik Palau,                                 Clifford Sibusiso M a m b a\nPaul M a l i n                                                    Principal Secretary, Ministerium für auswärtige Angelegenhei-\nReferatsleiter, GD Entwicklung                                    ten und Handel\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDer Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\nIhre Majestät die Königin des unabhängigen Staates Papua-         Festus B. L i m b u , MP\nNeuguinea,                                                        Stellvertretender Minister für Finanzen\nSir Rabbie N a m a l i u KCMG, MP\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung          Der Präsident der Republik Tschad,\nAbderahim Yacoub N d i a y e\nDer Präsident der Republik Ruanda,                                Botschafter\nMonique N s a n z a b a g a n w a\nDer Präsident der Demokratischen Republik Timor-Leste,\nStaatssekretärin im Finanzministerium, zuständig für Planung\nJosé António A m o r i m D i a s\nIhre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,                Botschafter,\nLeiter der Mission bei der Europäischen Union\nTimothy H a r r i s\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                           Der Präsident der Republik Togo,\nund internationalen Handel\nGilbert B a w a r a\nBeigeordneter Minister beim Staatsminister,\nIhre Majestät die Königin von St. Lucia,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und\nGeorge R. E. B u l l e n                                          afrikanische Integration, zuständig für Zusammenarbeit\nBotschafter\nSeine Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga,\nIhre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen,     Paul M a l i n\nGeorge R. E. B u l l e n                                          Referatsleiter, GD Entwicklung\nBotschafter                                                       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDas Staatsoberhaupt des unabhängigen Staates Samoa,               Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,\nTau’ili’ili Uili M e r e d i t h                                  Diane S e u k e r a n\nBotschafter                                                       Staatsministerin, Ministerium für Handel und Industrie\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu,\nDer Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und\nPríncipe,                                                         Paul M a l i n\nReferatsleiter, GD Entwicklung der Kommission der Europäi-\nHorácio F e r n a n d e s d a F o n s e c a P u r v i s\nschen Gemeinschaften\nGeschäftsträger a. i.\nDer Präsident der Republik Uganda,\nDer Präsident der Republik Senegal,\nDeo K. R w a b i t a\nSaliou C i s s e                                                  Botschafter\nBotschafter\nDie Regierung der Republik Vanuatu,\nDer Präsident der Republik Seychellen,\nSato K i l m a n\nPatrick P i l l a y                                               Stellvertretender Premierminister und\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                           Minister für auswärtige Angelegenheiten","1002                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nDer Präsident der Republik Sambia,                                        zwischen den Vertragsparteien und den in diesem\nAbkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenar-\nFelix C h i b o t a M u t a t i\nbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen zwischen\nStellvertretender Minister für Finanzen und nationale Planung\nden Vertragsparteien im Rahmen internationaler Gre-\nmien. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Ent-\nDie Regierung der Republik Simbabwe,\nstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine\nGift P u n u n g w e                                                      Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die\nBotschafter                                                               Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in\nAnspruch zu nehmen.“\ndiese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form        b) Absatz 6 erhält folgende Fassung\nbefundenen Vollmachten\n„(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog\nwie folgt übereingekommen:                                             wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb\noder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließ-\nEinziger Artikel                                lich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Par-\nlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form\nGemäß dem in Artikel 95 des Abkommens von Cotonou                      und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich\ngenannten Verfahren wird das Abkommen von Cotonou wie                     der regionalen, subregionalen oder nationalen Ebene.“\nfolgt geändert:\nc) Folgender Absatz wird eingefügt:\nA. Präambel                                    „(6a) Gegebenenfalls kann der Dialog über die\nwesentlichen Elemente dieses Abkommens systema-\n1. Nach Erwägungsgrund 8, der mit „in Anbetracht der Kon-\ntisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs\nvention des Europarates zum Schutze der Menschenrech-\nVII geführt werden, um das Entstehen von Situationen\nte …“ beginnt, werden folgende Erwägungsgründe einge-\nzu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für not-\nfügt:\nwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren\n„erneut bestätigend, dass die schwersten Verbrechen, die          des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“\nder internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht\n3. In Artikel 9 erhält der Titel folgende Fassung:\nungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung\ndurch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bes-                             „Wesentliche Elemente\nsere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,                  Menschenrechte, demokratische Grundsätze\nin der Erwägung, dass die Errichtung und das reibungslo-               und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales\nse Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine               Element verantwortungsvolle Staatsführung“.\nwichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale   4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:\nGerichtsbarkeit darstellen,“.\na) Folgender Absatz wird eingefügt:\n2. Erwägungsgrund 10, der mit „in der Erwägung, dass die auf\nden Konferenzen der Vereinten Nationen …“ beginnt, erhält                „(3a) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien,\nfolgende Fassung:                                                     im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlä-\ngigen internationalen Übereinkünften und ihren Geset-\n„in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele,          zen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von\ndie aus der von der Generalversammlung der Vereinten                  Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.“\nNationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausend-\nwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußers-           b) Folgender Absatz wird angefügt:\nten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen                 „(6) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und\nder Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und             der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Ver-\n-grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-                tragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,\nStaaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen\ndieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen,“.                     – Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen\nAnpassungen auszutauschen, die für die Ratifizie-\nrung und Durchführung des Römischen Statuts des\nB. Wortlaut der Artikel                               Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind,\ndes Abkommens von Cotonou                                 und\n1. In Artikel 4 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:                – das internationale Verbrechen im Einklang mit dem\n„Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Stra-              Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung\ntegien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und            des Römischen Statuts zu bekämpfen.\nGesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen            Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur\nsie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperations-               Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts\nprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die             und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu\nkomplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der            treffen.“\ndezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leis-\ntung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu die-      5. Folgende Artikel werden eingefügt:\nsem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure und die                                     „Artikel 11a\ndezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den\nin diesem Abkommen festgelegten Bedingungen:“.                                  Bekämpfung des Terrorismus\n2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:                                   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristi-\nschen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und ver-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\npflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusam-\n„(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaus-       menarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Natio-\ntausch, die Förderung der Verständigung zwischen den       nen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünf-\nVertragsparteien und die Erleichterung der Vereinba-       ten und insbesondere durch vollständige Umsetzung der\nrung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor       Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und\nallem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwi-             der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämp-\nschen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen           fen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                         1003\n–    einen Informationsaustausch über terroristische Grup-           Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem\npen und die sie unterstützenden Netze und                       Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Ein-\nvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der\n–    einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden\nArt und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im\nzur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter\nKonsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120\nanderem im technischen und im Ausbildungsbereich,\nTage.\nund einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprä-\nvention.                                                           (6) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide\nVertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsulta-\nArtikel 11b\ntionen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall\nZusammenarbeit                               vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden.\nbei der Bekämpfung                            Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe\nder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen                  für ihre Einführung nicht mehr bestehen.“\n(1) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Wei-       6. Dem Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt:\ntergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln\n„l) die Förderung des überlieferten Wissens.“\nan staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größ-\nten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit     7. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\ndar.\n„d) Förderung der Bekämpfung von\nDie Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-\n–   HIV/AIDS unter Gewährleistung des Schutzes der\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbrei-\nsexuellen und reproduktiven Gesundheit und der\ntung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu\nRechte der Frauen;\nleisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus\nden internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungs-                    –   anderen armutsbedingten Krankheiten, insbeson-\nübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internatio-                   dere Malaria und Tuberkulose;“.\nnalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf\n8. Artikel 26 wird wie folgt geändert:\nnationaler Ebene umsetzen.\na) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese\nBestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens                      „c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften\nist.                                                                           dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben,\nihr physisches, psychisches, soziales und wirt-\n(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusam-\nschaftliches Potenzial zu entfalten;\nmenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des\nZiels der Nichtverbreitung zu leisten,                                     d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe\nvon Rehabilitationsprogrammen wieder in die\n–    indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen ein-\nGesellschaft einzugliedern; und“.\nschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeich-\nnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vol-     b) Folgender Buchstabe wird angefügt:\nlem Umfang durchzuführen;\n„e) die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen\n–    indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhr-                        Leben zu fördern und den Studentenaustausch und\nkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die                        die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorga-\nDurchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusam-                         nisationen zu unterstützen.“\nmenhängenden Gütern und die Endverwendung von\n9. In Artikel 28 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:\nTechnologien mit doppeltem Verwendungszweck kon-\ntrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Ver-              „Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit\nstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.                      wirksam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritä-\nten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen\nDie finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusam-\nund subregionalen Zusammenarbeit und Integration, ein-\nmenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Mas-\nschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen\nsenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzie-\nund zwischen den AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In\nrung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln,\ndie regionale Zusammenarbeit können auch nicht zu den\nsondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert.\nAKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer sowie die\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regel-             überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete\nmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusam-               in äußerster Randlage einbezogen werden. In diesem\nmenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt.                   Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen der\nZusammenarbeit das Ziel verfolgt,“.\n(4) Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten poli-\ntischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berich-        10. Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:\nten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich\n„i) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von\ntätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass\nAKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisa-\ndie andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in\ntionen für regionale Integration, die die regionale\nBezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungs-\nZusammenarbeit und Integration fördern,“.\nwaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von\nbesonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei,         11. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine\n„(2) Mit der Zusammenarbeit werden auch Programme\ngründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen,\nund Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen und in den\ndamit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung\nAKP-Staaten, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten\ngefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere\ngehörende Entwicklungsländer beteiligt sein können, unter-\nVertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von\nstützt.“\nder betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu\ntreffenden Abhilfemaßnahmen geht.                                12. Dem Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich\nangefügt:\n(5) Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der\nForm abgehalten, die für am besten geeignet erachtet wer-            „– Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhal-\nden, um eine Lösung zu finden.                                            te für Informations- und Kommunikationstechnologien.“","1004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n13. Artikel 58 erhält folgende Fassung:                               soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Ent-\nwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungs-\n„Artikel 58\nländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitli-\nZugang zu den Finanzierungen                      ches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre\n(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkom-          menschliche Entwicklung gefördert werden.“\nmens können erhalten:                                        16. Artikel 96 wird wie folgt geändert:\na) die AKP-Staaten;                                               a) Folgender Absatz wird eingefügt:\nb) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen,                „(1a) Beide Vertragsparteien kommen überein, abge-\nan denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staa-                sehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Mög-\nten beteiligen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten            lichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen,\ngehörende Länder beteiligt sein können und die von                bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a\ndiesen AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und                       des vorliegenden Artikels einleiten.“\nc) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten              b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nund der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer\nZiele errichtet wurden.                                           „a) Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs\nüber die wesentlichen Elemente dieses Abkom-\n(2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung                     mens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorlie-\ndes betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staa-                   genden Artikels der Auffassung, dass die andere\nten ferner erhalten:                                                       Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die\na) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf natio-                 Achtung der Menschenrechte, die demokratischen\nnaler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und                  Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach\nParlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre                       Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie,\nFinanzinstitute und Entwicklungsbanken;                                abgesehen von besonders dringenden Fällen, der\nanderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle\nb) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Orga-                    zweckdienlichen Informationen für eine gründliche\nnisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-                  Prüfung der Situation, damit eine für die Vertrags-\nStaaten;                                                               parteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu\nc) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft,                     diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei\ndamit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätz-                um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in\nliche Unterstützung in die Lage versetzt werden,                       erster Linie um die von der betreffenden Vertrags-\ngewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staa-                  partei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfe-\ntes in Angriff zu nehmen;                                              maßnahmen geht.\nd) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemein-                    Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der\nschaft, die private Investitionen in den AKP-Staaten                  Form abgehalten, die für am besten geeignet erach-\nbereitstellen, fördern und finanzieren;                               tet werden, um eine Lösung zu finden.\ne) dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der                   Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage\nGemeinschaft; und                                                     nach dem Ersuchen und werden während eines im\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeit-\nf)  nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwick-\nraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Ver-\nlungsländer, die sich zusammen mit AKP-Staaten an\nletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsver-\neiner gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen\nfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.\nOrganisation beteiligen.“\nFühren die Konsultationen nicht zu einer für beide\n(3) Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der\nVertragsparteien annehmbaren Lösung, werden\nGemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach\nKonsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders\nden in den nationalen und regionalen Richtprogrammen\ndringender Fall vor, so können geeignete Maßnah-\nvereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rah-\nmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden\nmen dieses Abkommens erhalten.\"\naufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen\n14. Artikel 68 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:                       nicht mehr bestehen.“\n„(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger        17. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSchwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, sozioökonomi-\nsche Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem                „(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere\nRückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten,             um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen begin-\nund die negativen Auswirkungen der Instabilität der Aus-          nen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dia-\nfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauer-      log im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120\nzeugnisse, auszugleichen.                                         Tage.“\n(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-      18. Artikel 100 erhält folgende Fassung:\nStaaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftli-                                 „Artikel 100\nchen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuwei-\nsung im Anwendungsjahr berücksichtigt. In diesem Zusam-                                  Status der Texte\nmenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staa-                Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und\nten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten             Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Minister-\nsowie AKP-Staaten, die die Folgen von gewaltsamen Aus-          rat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des\neinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen             AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwick-\nmüssen, eine günstigere Behandlung gewährt.“\nlungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.\n15. Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\n„(1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maß-       scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zuneh-         chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche,           niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,\nsoziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und        slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und\ndiese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen              ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                         1005\nchermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse-                   nal vereinbarten Rahmen für ein tragbares Schul-\nkretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-                     denniveau ergibt.\nSekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regie-\nc)    Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaß-\nrung jedes Unterzeichnerstaates eines beglaubigte\nnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen,\nAbschrift.“\noder für Projekte, die sozial oder ökologisch von\nbeträchtlichem und eindeutig nachweisbarem\nC. Anhänge                                           Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen\n1. Dem Anhang I wird folgende Nummer angefügt:                                   mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren\nHöhe und Form unter Berücksichtigung der\n„9. Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein                       Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden.\nBetrag von 90 Millionen Euro auf den Finanzrahmen für                    Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.\ndie Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im\nInsgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstabe a oder c\nRahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für\nin keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.“\ndie Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum\n2006–2007 verwendet werden und wird direkt von der             ii) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\nKommission verwaltet.“\n„(9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder\n2. Folgender Anhang wird eingefügt:                                        in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu\n10 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel kön-\n„Anhang Ia\nnen für die Unterstützung projektbezogener techni-\nMehrjähriger                                 scher Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.“\nFinanzrahmen für die\nb) Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit im Rahmen des Abkommens\nzur Änderung des Abkommens von Cotonou                     i) Absatz 1 erhält folgende Fassung\n1. Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird                      „(1) Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschafts-\nein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit                zweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung\nfür einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittel-              von Investitionen privater und nach kaufmännischen\nbindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von              Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen,\nfünf oder sechs Jahren umfassen.                                    einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaft-\nlichen und technologischen Infrastruktur, die für die\n2. Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische                  Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.\nUnion ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staa-\nten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die                   Die Fazilität\nRestmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von                 a)    wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell\nSchätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der                         nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten\nInflation, des Wachstums in der Europäischen Union und                    marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf\nder Erweiterung im Jahre 2004 um 10 neue Mitgliedstaa-                    den örtlichen Märkten und die Verlagerung priva-\nten berücksichtigt.                                                       ter Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhin-\n3. Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen                          dern;\nFinanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des                     b)    unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten\nAbkommens werden abweichend von Artikel 95 des                            und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung\nAbkommens vom Ministerrat beschlossen.“                                   langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in\n3. Anhang II wird wie folgt geändert:                                            den AKP-Staaten für ausländische private Inves-\ntoren und Darlehensgeber attraktiv macht;\na) Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nc)    trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten\ni) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                                      Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht\n„(7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden                      durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das\nFällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:                          Portefeuille insgesamt gewährleistet; und\na)   Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am               d)    ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regio-\nwenigsten entwickelten Ländern und in Ländern,                   nalen AKP-Einrichtungen und Programme zu len-\ndie die Folgen von gewaltsamen Auseinanderset-                   ken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer\nzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müs-                    Unternehmen (KMU) fördern.“\nsen – mit Ausnahme der unter Buchstabe b               ii) Folgender Absatz wird eingefügt:\ngenannten Länder –, die Vorbedingung für die\nEntwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen               „(1a) Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus\nFällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 %           der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden\ngesenkt.                                                   Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten\ndes zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung\nb)   Darlehen für Infrastrukturprojekte von nach kauf-          jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittel-\nmännischen Grundsätzen betriebenen öffentli-               ausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst\nchen Einrichtungen, die Vorbedingung für die Ent-          die Vergütung der Bank eine feste Komponente von\nwicklung der Privatwirtschaft in Ländern sind, für         jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung\ndie im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem            und eine variable Komponente von jährlich bis zu\nanderen international vereinbarten Rahmen für              1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilität, das in\nein tragbares Schuldenniveau restriktive Bedin-            Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergütung\ngungen für die Darlehensaufnahme gelten. In die-           wird aus der Investitionsfazilität finanziert.“\nsen Fällen ist die Bank bestrebt, die durchschnitt-\nc) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende\nlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete\nFassung:\nKofinanzierung mit anderen Gebern zu senken.\nWird dies für nicht möglich erachtet, so kann der      „ii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter\nZinssatz für das Darlehen so weit gesenkt wer-               Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zins-\nden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus             vergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c\nder HIPC-Initiative oder einem anderen internatio-           festgelegten Bedingungen in Betracht.“","1006                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nd) Folgende Artikel werden eingefügt:                                          Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die\nErzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen;\n„Artikel 6a\ne)   Vorschläge für regionale Programme und Projek-\nJährlicher Bericht über die Investitionsfazilität\nte; und\nVertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Inves-           f)   die Rücklagen für die Absicherung gegen Scha-\ntitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten                  densfälle und für die Deckung von Kostensteige-\nsowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission                      rungen und unvorhergesehene Ereignisse.“\nder Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekreta-\nriat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten              ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\njährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitions-                     „(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet\nfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche            ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden\nFragen zu erörtern.                                                    AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtpro-\nArtikel 6b                                  gramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwi-\nschen der Kommission im Namen der Gemeinschaft\nÜberprüfung der Leistung der Investitionsfazilität                und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es\nNach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines              bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemein-\nFinanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der                  schaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtpro-\nGesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen.                  gramm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält\nDabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der                    ferner\nAnwendung der Fazilität ausgesprochen werden.“                         a) Angaben über spezifische und eindeutig festgeleg-\n4. Anhang IV wird wie folgt geändert:                                            te Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die\nvor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden\na) Artikel 3 wird wie folgt geändert:                                         werden können;\ni) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                       b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprü-\n„a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkom-                        fung des Richtprogramms einschließlich der Mit-\nmens, der Einwohnerzahl, der Sozialindikatoren                    telbindungen und der Auszahlungen; und\nund der Verschuldung, des Rückgangs der Aus-                  c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfun-\nfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Ausfuhr-                  gen.“\nerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbau-\niii) Folgender Absatz wird angefügt:\nsektor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten\nAKP-Staaten wird eine besondere Behandlung                       „(5) Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg,\ngewährt, und die besondere Gefährdung der                     sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder\nAKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten                    außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Fol-\nwird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen               gen zurückzuführenden Krisensituation, die den natio-\nSchwierigkeiten der Länder Rechnung getragen,                 nalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner\ndie die Folgen von gewaltsamen Auseinanderset-                Aufgaben hindert, so kann die Kommission die die-\nzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müs-                 sem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst\nsen; und“.                                                    verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter\nbesonderer Berücksichtigung der am stärksten\nii) Folgender Absatz wird angefügt:\ngefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Son-\n„(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 über die               derhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung\nÜberprüfungen kann die Gemeinschaft die Mittelzu-                  und der Konfliktbewältigung und -beilegung, die\nweisung für das betreffende Land erhöhen, um einem                 Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, ein-\nbesonderen Bedarf oder einer außergewöhnlichen                     schließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirt-\nLeistung Rechnung zu tragen.“                                      schaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt wer-\nden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat\nb) Artikel 4 wird wie folgt geändert:                                     kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwal-\ni) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   tungsverfahren zurück, sobald die für die Verwal-\ntungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder\n„(1) Wenn dem AKP-Staat die oben genannten                      zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage\nInformationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage             sind.“\nseiner in der LFS niedergelegten Entwicklungsziele\nund -prioritäten und in Einklang mit diesen den Ent-       c) Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der            i) In dem gesamten Artikel wird der Begriff „der Leiter\nGemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms ent-                  der Delegation“ bzw. „dem Leiter der Delegation“\nhält Angaben über                                                  durch den Begriff „die Kommission“ bzw. „der Kom-\na)   den oder die Schwerpunktbereiche, auf die sich                mission“ ersetzt.\ndie Unterstützung konzentrieren soll;                    ii) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nb)   die zur Verwirklichung der Ziele in dem oder den              „b) die Programme und Projekte außerhalb der\nSchwerpunktbereichen am besten geeigneten                          Schwerpunktbereiche;“.\nMaßnahmen und Aktionen;\niii) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nc)   die für Programme und Projekte außerhalb der\nSchwerpunktbereiche         vorgesehenen       Mittel            „(7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der End-\nund/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen                       überprüfung kann die Kommission im Namen der\nsowie die für jedes dieser Elemente einzusetzen-              Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksich-\nden Mittel;                                                   tigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leis-\ntung des betreffenden AKP-Staates ändern.“\nd)   die Art der nichtstaatlichen Akteure, die nach den\nd) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nvom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine\nFinanzierung in Betracht kommen, die für nicht-              „(1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnah-\nstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die       men zugunsten und unter Mitwirkung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                    1007\na) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von               von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei\nan diesen Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den                 Regionen oder\nAKP-Staaten       gehörenden      Entwicklungsländern\nb) vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafteraus-\nund/oder\nschuss oder\nb) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-\nc) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafter-\nStaaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den\nausschusses von internationalen Organisationen wie\nAKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein kön-\nder Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchfüh-\nnen.“\nren, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen\ne) Artikel 9 erhält folgende Fassung:                                 Zusammenarbeit und Integration beitragen.“\n„Artikel 9                       i) Artikel 14 erhält folgende Fassung:\nMittelzuweisung                                                   „Artikel 14\n(1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt                         Durchführungsverfahren\ndie Gemeinschaft jeder Region das Volumen der Mittel\n(1) [gestrichen]\nmit, die in dem Fünfjahreszeitraum für sie bereitgestellt\nwerden. Der Richtbetrag basiert auf einer Bedarfsschät-           (2) [gestrichen]\nzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regio-          (3) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Beson-\nnalen Zusammenarbeit und Integration. Damit die Mittel         derheiten der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich\neine angemessene Größenordnung erreichen, können               der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten, gelten\nregionale und nationale Mittel zusammen für die Finan-         für die in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen,\nzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen              soweit anwendbar, die für die Zusammenarbeit bei der\nnationalen Komponente verwendet werden.                        Entwicklungsfinanzierung festgelegten Verfahren.\n(2) Unbeschadet des Artikels 11 über die Überprüfun-           (4) Insbesondere schließen die Kommission und eine\ngen kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für die          der in Artikel 13 genannten Stellen vorbehaltlich der\nbetreffende Region erhöhen, um einem neuen Bedarf              Absätze 5 und 6 für jedes regionale Programm und Pro-\noder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu              jekt, das aus Mitteln des Fonds finanziert wird,\ntragen.“\na) entweder ein Finanzierungsabkommen nach Arti-\nf) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:           kel 17; in diesem Fall benennt die betreffende Stelle\n„c) die Programme und Projekte, die die Verwirklichung             einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufga-\ndieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festge-        ben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbe-\nlegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzu-         fugten entsprechen;\nsetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchfüh-      b) oder einen Zuschussvertrag im Sinne des Arti-\nrung.“                                                        kels 19a, je nach Art der Maßnahme, wenn die betref-\ng) Artikel 12 erhält folgende Fassung:                                fende Stelle, bei der es sich nicht um einen AKP-Staat\nhandelt, mit der Durchführung des Programms oder\n„Artikel 12                              Projekts beauftragt wird.\nZusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten                    (5) Für Programme und Projekte, die aus Mitteln des\n(1) Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt       Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsan-\ndie Gemeinschaft dem AKP-Ministerrat den für regionale         trag von einer internationalen Organisation im Sinne des\nMaßnahmen bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maß-         Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c gestellt worden ist, wird\nnahmen vorgesehen ist, die vielen oder allen AKP-Staa-         ein Zuschussvertrag geschlossen.\nten zugute kommen. Der Anwendungsbereich dieser                   (6) Programme und Projekte, die aus Mitteln des\nMaßnahmen kann größer sein als die geografische Regi-          Fonds finanziert werden und für die der Finanzierungsan-\non.                                                            trag vom AKP-Ministerrat oder vom AKP-Botschafter-\n(2) Die Gemeinschaft kann die Mittelzuweisung für die       ausschuss gestellt worden ist, werden je nach Art der\nZusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten erhöhen,               Maßnahme entweder vom AKP-Sekretariat – das in die-\num einem neuen Bedarf zur Verbesserung der Wirkung             sem Fall mit der Kommission ein Finanzierungsabkom-\nvon Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den                  men nach Artikel 17 schließt – oder von der Kommission\nAKP-Staaten Rechnung zu tragen.“                               durchgeführt.“\nh) Artikel 13 erhält folgende Fassung:                         j) In Kapitel 3 erhält der Titel folgende Fassung:\n„Artikel 13                                          „Prüfung und Finanzierung“.\nFinanzierungsanträge                    k) Artikel 15 erhält folgende Fassung:\n(1) Finanzierungsanträge für regionale Programme                                      „Artikel 15\nsind zu stellen                                                                 Auswahl, Vorbereitung und\na) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat aus-                      Prüfung von Programmen und Projekten\ngestatteten regionalen Stelle oder Organisation oder          (1) Die von dem betreffenden AKP-Staat unterbreite-\nb) in der Programmierungsphase von einer mit einem             ten Programme und Projekte werden gemeinsam\nordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregio-            geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit\nnalen Stelle oder Organisation oder einem AKP-Staat        bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine\nin der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im         Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen\nRRP festgelegt ist.                                        und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in\nder Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel\n(2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusam-           begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich bein-\nmenarbeit zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen             halten.\na) von mindestens drei mit einem Mandat ausgestatte-              (2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur\nten regionalen Stellen oder Organisationen, die ver-       Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte\nschiedenen geografischen Regionen angehören, oder          müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nerforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und              (2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kom-\nProjekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine       mission und dem betreffenden AKP-Staat innerhalb von\nzusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand               60 Tagen nach dem Beschluss der Kommission im\nderen sie geprüft werden können.                              Namen der Gemeinschaft abgefasst. Das Finanzierungs-\n(3) Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird        abkommen enthält\nden Sachzwängen bei den einheimischen Humanres-               a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Bei-\nsourcen gebührend Rechnung getragen und für eine                  trag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten\nStrategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt.              und -bedingungen, sowie die allgemeinen und beson-\nFerner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-               deren Bestimmungen für das betreffende Programm\nStaates und die dort bestehenden Sachzwänge berück-               oder Projekt; und\nsichtigt.\nb) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die\n(4) Programme und Projekte, die von nach dem                   Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergese-\nAbkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen                   hene Ereignisse.\nAkteuren durchgeführt werden sollen, können von der\nKommission allein geprüft werden; für sie kann ein               (3) Restmittel, die bei Abschluss der Programme oder\nZuschussvertrag zwischen der Kommission und den               Projekte festgestellt werden, stehen den betreffenden\nnichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen        AKP-Staaten zu.“\nwerden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteu-  n) Artikel 18 erhält folgende Fassung:\nre, ihrer Förderungswürdigkeit und der Art der geförder-\n„Artikel 18\nten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe zu entspre-\nchen. Die Kommission unterrichtet den nationalen An-                             Mittelüberschreitungen\nweisungsbefugten über den Leiter der Delegation von\n(1) Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung\nden auf diese Weise gewährten Zuschüssen.“\nder nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mit-\nl) Artikel 16 erhält folgende Fassung:                           tel abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte\ndies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung\n„Artikel 16\nzu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Über-\nFinanzierungsvorschlag und Beschlussfassung             schreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringe-\nrung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es\n(1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in\nein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtge-\neinem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, des-\nmeinschaftsmittel.\nsen endgültige Fassung von der Kommission in enger\nZusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat aus-               (2) Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms\ngearbeitet wird.                                              oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung\ndurch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission\n(2) [gestrichen]\nim Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehe-\n(3) [gestrichen]                                           nen Antrag des nationalen Anweisungsbefugten eine\nzusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen\n(4) Die Kommission teilt dem betreffenden AKP-Staat\nRichtprogramms beschließen.“\nim Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbe-\nschluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstel-    o) Artikel 19 erhält folgende Fassung:\nlung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvor-\n„Artikel 19\nschlags mit.\nRückwirkende Finanzierung\n(5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommis-\nsion nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so              (1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewähr-\nwerden dem betreffenden AKP-Staat unverzüglich die            leisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander fol-\nGründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall        genden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden,\nkönnen die Vertreter des betreffenden AKP-Staates             können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Pro-\ninnerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantra-        jekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbe-\ngen,                                                          schluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit\ndem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und sai-\na) dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP-              sonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für\nEG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwick-          die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit\nlungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder         bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung ste-\nb) dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört        hen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses\nwerden.                                                   Abkommens getätigt werden.\n(6) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder            (2) Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finan-\nAblehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach die-          zierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem\nser Anhörung von der Kommission im Namen der                  Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der\nGemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss             Gemeinschaft vor.\ngefasst wird, kann der betreffende AKP-Staat der Kom-            (3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung\nmission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informatio-        getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Pro-\nnen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben über-            gramms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das\nmitteln.“                                                     Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.“\nm) Artikel 17 erhält folgende Fassung:                        p) In Kapitel 4 erhält der Titel folgende Fassung:\n„Artikel 17                                                „Durchführung“.\nFinanzierungsabkommen                     q) Folgende Artikel werden eingefügt:\n(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes                                        „Artikel 19a\nbestimmt ist, wird für jedes Programm oder Projekt, das\nDurchführungsmodalitäten\naus Mitteln des Fonds finanziert wird, ein Finanzierungs-\nabkommen zwischen der Kommission und dem betref-                 (1) Die aus Mitteln des Fonds finanzierten Programme\nfenden AKP-Staat geschlossen.                                 und Projekte, deren finanzielle Abwicklung die Kommis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                     1009\nsion gewährleistet, werden im Wesentlichen nach folgen-            juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 oder\nden Methoden durchgeführt:                                         nach den Regeln der Organisation teilnahmeberech-\ntigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber\na) Vergabe von Aufträgen;\ngewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren\nb) Gewährung von Zuschüssen;                                       und Materialien.\nc) Ausführung in Regie;                                        5. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rah-\nd) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der           men einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so\nsektorbezogenen Programme, Unterstützung der Ent-              steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von\nschuldung und Unterstützung im Falle kurzfristiger             Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und\nSchwankungen der Ausfuhrerlöse.                                juristischen Personen offen, die nach Nummer 1 teil-\nnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und\n(2) Aufträge sind schriftlich geschlossene entgeltliche         juristischen Personen der an der betreffenden Initiati-\nVerträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, Bau-              ve beteiligten Länder. Dieselben Regeln gelten für\nleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines               Waren und Materialien.\nPreises.\n6. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit\n(3) Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwen-               einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnah-\ndungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet              me an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder\nwird zur Finanzierung                                              Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Perso-\na) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung             nen offen, die nach Nummer 1 oder nach den Regeln\neines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen             des Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben\noder in einem nach den Bestimmungen dieses                     Regeln gelten für Waren und Materialien.“\nAbkommens angenommenen Programm oder Projekt            s) Artikel 22 erhält folgende Fassung:\nfestgelegt ist;\n„Artikel 22\nb) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derarti-\nge Ziele verfolgt.                                                             Ausnahmeregelungen\nZuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertra-             (1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann\nges.                                                           auf mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden\nAKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus\nArtikel 19b                           nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten\nAusschreibung mit Suspensivklausel                 gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finan-\nzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder\nUm ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleis-\nZuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staa-\nten, können die AKP-Staaten in hinreichend begründeten\nten übermitteln der Kommission jeweils die Informatio-\nFällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen\nnen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmere-\nund bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im\ngelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit\nEinvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträ-\ngewidmet:\ngen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine sol-\nche Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu                a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staa-\nerwähnen.“                                                         tes,\nr) Artikel 20 erhält folgende Fassung:                            b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer\nund Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-\n„Artikel 20\nStaaten,\nTeilnahmevoraussetzungen\nc) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der\nSofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22              Ausführungskosten,\ngewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgen-\nd) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen auf-\ndes:\ngrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Pro-\n1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von                  blemen,\nöffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mit-\nteln des Fonds finanziert werden, steht allen natürli-     e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten\nchen und juristischen Personen der AKP-Staaten und             geeigneten Technologie,\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft          f) besonders dringenden Fällen,\noffen.\ng) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf\n2. Alle aufgrund eines aus Mitteln des Fonds finanzierten          den betreffenden Märkten.\nVertrags erworbenen Waren und Materialien müssen\n(2) Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten\nUrsprungserzeugnisse eines nach Nummer 1 teilnah-\nProjekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.“\nmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammen-\nhang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit         t) Artikel 24 erhält folgende Fassung:\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den\n„Artikel 24\neinschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den\nErzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft                                   Ausführung in Regie\ngehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den\n(1) Bei Ausführung in Regie werden die Programme\nüberseeischen Ländern und Gebieten.\nund Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Ein-\n3. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Auf-         richtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten\nträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des Fonds          oder von der für die Durchführung der Maßnahmen\nfinanziert werden, steht internationalen Organisatio-      zuständigen juristischen Person ausgeführt.\nnen offen.\n(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kos-\n4. Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über           ten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem\neine internationale Organisation durchgeführt wird, so     Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material\nsteht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von       und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage\nAufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und            versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen","1010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\naus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen                   ii) der die besten Möglichkeiten für die Vergabe von\nAKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft                     Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen\nbetrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und                     oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten\nvorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des                      bietet, oder\nbetreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.\niii) der eine Arbeitsgemeinschaft von natürlichen\n(3) Die Leistungsprogramme für die Ausführung in                      Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus\nRegie müssen den von der Kommission festgelegten                         den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“\nGemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen\nv) In Kapitel 6 erhält der Titel folgende Fassung:\nentsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der\nbetreffenden Leistungsprogramme gelten.“                                           „Verwaltung der Mittel\ndes Fonds und ausführende Akteure“.\nu) Artikel 26 erhält folgende Fassung:\nw) Artikel 34 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 26\n„Artikel 34\nVorzugsbehandlung\nKommission\n(1) Es werden Maßnahmen zur Förderung einer mög-\nlichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen       (1) Die Kommission gewährleistet die finanzielle\nPersonen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der             Abwicklung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Maß-\nvom Fonds finanzierten Aufträge getroffen, um eine opti-       nahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der\nmale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen           Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Ver-\ndieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck                 waltungsmethoden:\na) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter              a) zentrale Verwaltung,\n5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren           b) dezentrale Verwaltung.\nKapital und deren Führungskräfte zu mindestens\neinem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, eine               (2) In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der\nPreispräferenz von 10 % gegenüber wirtschaftlich,          Mittel des Fonds durch die Kommission dezentral.\ntechnisch und administrativ gleichwertigen Angebo-         In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von\nten eingeräumt;                                            den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.\nb) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der               (3) Zur Gewährleistung der finanziellen Abwicklung\nWaren Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren               der Mittel des Fonds überträgt die Kommission ihren\nanbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswer-          Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission\ntes Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten sind,             unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für\neine Preispräferenz von 15 % gegenüber wirtschaft-         Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über\nlich, technisch und administrativ gleichwertigen           die Übertragung von Befugnissen.“\nAngeboten eingeräumt;\nx) Artikel 35 erhält folgende Fassung:\nc) wird bei Dienstleistungsaufträgen eine Präferenz\n„Artikel 35\ngegenüber wirtschaftlich, technisch und administra-\ntiv gleichwertigen Angeboten eingeräumt                                    Nationaler Anweisungsbefugter\ni)   für Sachverständige, Einrichtungen oder Bera-            (1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen\ntungsunternehmen aus den AKP-Staaten mit der          nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maß-\nerforderlichen Kompetenz;                             nahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der\nBank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden.\nii) für Angebote, die von einem AKP-Unternehmen\nDer nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder\nals Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit euro-\nmehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte,\npäischen Partnern eingereicht werden; und\ndie ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben\niii) für Angebote europäischer Bieter, an denen Sub-       gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über\nunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-         diese Vertretung. Sind die institutionellen Kapazitäten\nStaaten beteiligt sind;                               vorhanden und eine wirtschaftliche Haushaltsführung\ngewährleistet, so kann der nationale Anweisungsbefugte\nd) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von\nseine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Pro-\nUnteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesell-\ngramme und Projekte an die innerhalb der nationalen\nschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten\nVerwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale\nden Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähn-\nAnweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über\nlichen Bedingungen auszuführen; und\neine solche Delegation von Befugnissen.\ne) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschrei-\nWerden der Kommission Probleme bei der Abwicklung\nbung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unter-\nder Verfahren zur Verwaltung der Mittel des Fonds\nnehmen, Sachverständigen oder Beratern aus ande-\nbekannt, so nimmt sie mit dem nationalen Anweisungs-\nren AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im\nbefugten Kontakt auf, um die Situation zu bereinigen,\ngegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden.\nund ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnah-\nDiese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointven-\nmen.\ntures, eines Unterauftrags oder einer berufsbeglei-\ntenden Ausbildung des Personals durchgeführt wer-          Der nationale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle\nden.                                                       Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchfüh-\nrungsbefugnisse.\n(2) Werden zwei Angebote nach den genannten Krite-\nrien als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug          Werden Mittel des Fonds dezentral verwaltet, so hat der\nnationale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzli-\na) der Bieter, der Angehöriger eines AKP-Staates ist,\nchen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen\noder\nkann, folgende Aufgaben:\nb) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter,\na) er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die\ni)   der die beste Nutzung der natürlichen und der             laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfun-\nHumanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,               gen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                      1011\nder Durchführung der Zusammenarbeit sowie die              g) die Vergabe von Unteraufträgen;\nKoordinierung mit den Gebern zuständig;\nh) die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vor-\nb) er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission               abnahme teilgenommen hat, das entsprechende Pro-\nfür die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Pro-             tokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gege-\ngramme und Projekte zuständig;                                 benenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbe-\nsondere dann, wenn wegen des Umfangs der Bean-\nc) er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gege-\nstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nach-\nbenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur\nbesserungen vorgenommen werden müssen; und\nEinreichung von Vorschlägen aus;\ni) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sach-\nd) er legt der Kommission vor Bekanntmachung der\nverständigen für technische Hilfe.“\nAusschreibungen und gegebenenfalls der Aufforde-\nrungen zur Einreichung von Vorschlägen die Aus-         y) Artikel 36 erhält folgende Fassung:\nschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unter-\n„Artikel 36\nlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vor-\nschlägen zur Genehmigung vor;                                                  Leiter der Delegation\ne) er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der               (1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei\nKommission die Bekanntmachung der Ausschreibun-            jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrück-\ngen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Ein-         lich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung\nreichung von Vorschlägen;                                  eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément\ndes betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden\nf) er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vor-\nAKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation\nschläge entgegen und übermittelt der Kommission\nfür eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden\neine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der\ngeeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delega-\nWertung der Angebote und stellt innerhalb der Binde-\ntion vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsberei-\nfrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für\nchen und bei allen Tätigkeiten.\ndie Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der\nWertung fest;                                                 (2) Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprech-\npartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die\ng) er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und\nfür eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen\ngegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das\nin Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen\nErgebnis der Wertung der Angebote und der Vorschlä-\nAnweisungsbefugten zusammen.\nge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge\nfür die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe            (3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und\nmit;                                                       Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung\naller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnah-\nh) er legt die Verträge und die Leistungsprogramme\nmen benötigt.\nsowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur\nGenehmigung vor;                                              (4) Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationa-\nlen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der\ni) er unterzeichnet die von der Kommission genehmig-\nGemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der\nten Verträge und Zusatzvereinbarungen;\nGemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang\nj) er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die          sein könnten.“\nFeststellung der Ausgabenverpflichtung und die\nz) Artikel 37 erhält folgende Fassung:\nAnordnung der Ausgaben vor; und\n„Artikel 37\nk) er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen\ndie Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und techni-                             Zahlungen\nscher Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung\n(1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswäh-\nder genehmigten Programme oder Projekte erforder-\nrungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von\nlich sind.\nund im Namen der Kommission auf die Währungen der\n(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung          Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer\nder Kommission entscheidet der nationale Anweisungs-           staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröff-\nbefugte während der Durchführung der Maßnahmen                 net werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-\nüber                                                           Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Insti-\ntution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle.\na) einzelne technische Anpassungen und Änderungen\nder Programme und Projekte, die die vereinbarte               (2) Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre\ntechnische Lösung als solche unberührt lassen und          Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden\nsich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vor-           nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der\ngesehenen Rücklage für Änderungen halten;                  Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen\nKassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaa-\nb) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grün-       tes oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vor-\nden gerechtfertigte Standortänderungen bei Program-        finanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist\nmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;        und Zahlungsverzug vermieden wird.\nc) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen             (3) [gestrichen]\nwegen Verspätungen;\n(4) Die Zahlungen werden von der Kommission nach\nd) die Befreiung der Bürgen;                                   den von der Gemeinschaft und der Kommission festge-\ne) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne                legten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststel-\nRücksicht auf ihren Ursprung;                              lung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der\nAusgaben durch den nationalen Anweisungsbefugten.\nf) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschi-\nnen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitglied-             (5) [gestrichen]\nstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den             (6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgaben-\nMitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine ver-          verpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Aus-\ngleichbare Produktion gibt;                                gaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzu-","1012                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt der          lichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkom-\nnationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zah-              mens eingeleitet werden.\nlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.\n(4) Abgesehen von besonders dringenden Fällen im\n(7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben              Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkom-\ndie betreffenden AKP-Staaten und die Kommission                 mens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vor-\njeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den          hergehenden intensivierten politischen Dialog geführt wer-\ngenannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen            den, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren\nMitteln aufzukommen.“                                           Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht\n5. Folgender Anhang wird eingefügt:                                     erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufge-\nnommen wird.\n„Anhang VII\n(5) Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens\nPolitischer Dialog über Menschenrechte,\nwird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für\ndemokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip\ndie geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens\nArtikel 1                              gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren.\nZiele                                                              Artikel 3\n(1) Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchsta-                        Zusätzliche Bestimmungen über die\nbe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders                           Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens\ndringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen\nDialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens              (1) Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen\nstatt.                                                               nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertre-\nten zu sein.\n(2) Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste\ndes Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Minis-                 (2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 die-\nterrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwi-      ses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele\nschen den AKP-Staaten und der EU.                                    setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Inter-\naktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein.\n(3) Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung\nder Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU                     (3) Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3\nfördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der           des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine\nPartnerschaft leisten soll.                                          gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für\nArtikel 2                              eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengrup-\npe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-\nIntensivierter politischer Dialog vor                 ten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Ver-\nKonsultationen nach Artikel 96 des Abkommens                 tragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch\n(1) Der politische Dialog über die Achtung der Menschen-          anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des\nrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechts-                Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des\nstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des         Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion\nAbkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter                    erfordern können.\ninternational anerkannter Standards und Normen geführt. In              (4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-\ndiesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame                 Staatengruppe im politischen Dialog auf der Grundlage der\nTagesordnungen und Prioritäten vereinbaren.                          Modalitäten an, die von der AKP-Staatengruppe festzulegen\n(2) Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung            und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-\nder besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates                 ten mitzuteilen sind.\ngemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die\n(5) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kon-\nMenschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das\ntinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des\nRechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international\nAbkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck wei-\nanerkannter Standards und Normen entwickeln und verein-\ntere Modalitäten ausarbeiten.“\nbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung\nvon Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen\nfür ihre Erreichung.\n(3) Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird        Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nsystematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Mög-        ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1013\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                         einerseits, und\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                            die Bevollmächtigten\ndes Präsidenten der Tschechischen Republik,                     des Präsidenten der Republik Angola,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                        Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                 des Staatsoberhauptes des Commonwealth der Bahamas,\ndes Präsidenten der Republik Estland,                           des Staatsoberhauptes von Barbados,\ndes Präsidenten der Hellenischen Republik,                      Ihrer Majestät der Königin von Belize,\nSeiner Majestät des Königs von Spanien,                         des Präsidenten der Republik Benin,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                     des Präsidenten der Republik Botsuana,\nder Präsidentin Irlands,                                        des Präsidenten von Burkina Faso,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                     des Präsidenten der Republik Burundi,\ndes Präsidenten der Republik Zypern,                            des Präsidenten der Republik Kamerun,\nder Präsidentin der Republik Lettland,                          des Präsidenten der Republik Kap Verde,\ndes Präsidenten der Republik Litauen,                           des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,        des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,\ndes Präsidenten der Republik Ungarn,                            des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,\ndes Präsidenten Maltas,                                         des Präsidenten der Republik Kongo,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                     der Regierung der Cookinseln,\ndes Bundespräsidenten der Republik Österreich,                  des Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire,\ndes Präsidenten der Republik Polen,                             des Präsidenten der Republik Dschibuti,\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik,                   der Regierung des Commonwealth Dominica,\ndes Präsidenten der Republik Slowenien,                         des Präsidenten der Dominikanischen Republik,\ndes Präsidenten der Slowakischen Republik,                      des Präsidenten des Staates Eritrea,\nder Präsidentin der Republik Finnland,                          des Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,\nder Regierung des Königreichs Schweden,                         des Präsidenten der Souveränen Demokratischen Republik\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- Fidschi,\ntannien und Nordirland,                                         des Präsidenten der Gabunischen Republik,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen     des Präsidenten und Staatsoberhauptes der Republik Gambia,\nGemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren\ndes Präsidenten der Republik Ghana,\nStaaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,\nund                                                             Ihrer Majestät der Königin von Grenada,\nder Europäischen Gemeinschaft,                                  des Präsidenten der Republik Guinea,","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\ndes Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,                    des Präsidenten der Republik Sambia,\ndes Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,                 der Regierung der Republik Simbabwe,\ndes Präsidenten der Republik Guyana,                           deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer-\ndes Präsidenten der Republik Haiti,                            den,\ndes Staatsoberhauptes von Jamaika,                             andererseits,\ndes Präsidenten der Republik Kenia,                              die in Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni des Jahres\nzweitausendundfünf zur Unterzeichnung des Abkommens zur\ndes Präsidenten der Republik Kiribati,                         Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitglie-\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,            dern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und\nim Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemein-\ndes Präsidenten der Republik Liberia,                          schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in\ndes Präsidenten der Republik Madagaskar,                       Cotonou am 23. Juni 2000 zusammengetreten sind,\ndes Präsidenten der Republik Malawi,                             haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende die-\nser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:\ndes Präsidenten der Republik Mali,\nErklärung I     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkom-\nder Regierung der Republik Marshallinseln,\nmens von Cotonou\ndes Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\nErklärung II    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des\ndes Präsidenten der Republik Mauritius,                                        Abkommens von Cotonou\nder Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,         Erklärung III   Gemeinsame Erklärung zu Anhang Ia\ndes Präsidenten der Republik Mosambik,                         Erklärung IV    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 5\ndes Präsidenten der Republik Namibia,                                          des Anhangs IV\nder Regierung der Republik Nauru,                              Erklärung V     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2\ndes Anhangs IV\ndes Präsidenten der Republik Niger,\nErklärung VI    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2\ndes Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Nigeria,                              des Anhangs IV\nder Regierung von Niue,                                        Erklärung VII   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des\nder Regierung der Republik Palau,                                              Anhangs IV\nIhrer Majestät der Königin des unabhängigen Staates Papua-     Erklärung VIII  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des\nNeuguinea,                                                                     Anhangs IV\ndes Präsidenten der Republik Ruanda,                           Erklärung IX    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3\nIhrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,                            des Anhangs IV\nIhrer Majestät der Königin von St. Lucia,                      Erklärung X     Gemeinsame       Erklärung  zu   Artikel 2   des\nAnhangs VII\nIhrer Majestät der Königin von St. Vincent und die Grenadinen,\nErklärung XI    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 und\ndes Staatsoberhauptes des unabhängigen Staates Samoa,                          Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und                       Cotonou\nPríncipe,                                                      Erklärung XII   Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11a des\ndes Präsidenten der Republik Senegal,                                          Abkommens von Cotonou\ndes Präsidenten der Republik Seychellen,                       Erklärung XIII  Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11b\nAbsatz 2 des Abkommens von Cotonou\ndes Präsidenten der Republik Sierra Leone,\nErklärung XIV   Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 28,\nIhrer Majestät der Königin der Salomonen,                                      29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou\ndes Präsidenten der Republik Südafrika,                                        und zu Artikel 6 des Anhangs IV\ndes Präsidenten der Republik Sudan,                            Erklärung XV    Erklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia\ndes Präsidenten der Republik Suriname,                         Erklärung XVI   Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Ab-\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,                          satz 3, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 16 Absätze 5\nund 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV\ndes Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\nErklärung XVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 4 Ab-\ndes Präsidenten der Republik Tschad,                                           satz 5 des Anhangs IV\nder Regierung der Demokratischen Republik Timor-Leste,         Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des\ndes Präsidenten der Republik Togo,                                             Anhangs IV\nSeiner Majestät König Taufa’Ahau Tupou IV von Tonga,           Erklärung XIX   Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 34,\n35 und 36 des Anhangs IV\ndes Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\nErklärung XX    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des\nIhrer Majestät der Königin von Tuvalu,                                         Anhangs VII\ndes Präsidenten der Republik Uganda,\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nder Regierung der Republik Vanuatu,                            ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007          1015\nErklärung I\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 8 des Abkommens von Cotonou\nIn Bezug auf den Dialog auf nationaler und regionaler Ebene sind für die Zwecke des\nArtikels 8 des Abkommens von Cotonou unter „AKP-Staatengruppe“ die Troika des AKP-\nBotschafterausschusses und der Vorsitzende des AKP-Unterausschusses für politische,\nsoziale, humanitäre und kulturelle Angelegenheiten zu verstehen; unter „Paritätischer Par-\nlamentarischer Versammlung“ sind die beiden Vorsitzenden der Paritätischen Parlamen-\ntarischen Versammlung bzw. die für dieses Amt benannten Kandidaten zu verstehen.\nErklärung II\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 68 des Abkommens von Cotonou\nDer AKP-EU-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des\nAbkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu\nkurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.\nErklärung III\nGemeinsame Erklärung zu Anhang Ia\nTritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens von Cotonou nicht bis zum\n1. Januar 2008 in Kraft, so wird die Zusammenarbeit aus den Mitteln des 9. EEF und frü-\nherer EEF finanziert.\nErklärung IV\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV\nFür die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 des Anhangs IV kann sich ein „besonderer\nBedarf“ aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Bei-\nspiel nach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die dem\nLand zugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig\ngebunden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die Bekämpfung der\nArmut und wirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des\nnationalen Richtprogramms aufgenommen werden können.\nErklärung V\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs IV\nFür die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“\naus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel\nnach Krisensituationen; eine „außergewöhnliche Leistung“ liegt vor, wenn die der Region\nzugewiesenen Mittel außerhalb der Halbzeit- und der Endüberprüfung vollständig gebun-\nden sind und auf der Grundlage einer wirksamen Politik für die regionale Integration und\nwirtschaftlicher Haushaltsführung zusätzliche Mittel zur Finanzierung des regionalen\nRichtprogramms aufgenommen werden können.\nErklärung VI\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs IV\nFür die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 des Anhangs IV kann sich ein „neuer Bedarf“\naus außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen ergeben, zum Beispiel aus\nneuen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Initiativen oder der Notwendigkeit, sich\nneuen Herausforderungen zu stellen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind.","1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nErklärung VII\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 13 des Anhangs IV\nWegen der besonderen geografischen Lage der Regionen Karibischer Raum und Pazi-\nfischer Ozean kann der AKP-Ministerrat oder der AKP-Botschafterausschuss abwei-\nchend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs IV einen besonderen Finanzie-\nrungsantrag für die eine oder die andere Region stellen.\nErklärung VIII\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 19a des Anhangs IV\nDer Ministerrat wird nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen, ob die\nBestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor\nInkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen\nwerden können.\nErklärung IX\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV\nDie AKP-Staaten werden vor jeder Änderung der in Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs IV\ngenannten Gemeinschaftsregeln gehört.\nErklärung X\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 2 des Anhangs VII\nDie international anerkannten Standards und Normen sind die Übereinkünfte, die in der\nPräambel des Abkommens von Cotonou genannt sind.\nErklärung XI\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 4 und Artikel 58 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou\nFür die Zwecke des Artikels 4 und des Artikels 58 Absatz 2 des Abkommens von Coto-\nnou besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „dezentrale örtliche Behörden“ alle Ebe-\nnen der Dezentralisierung umfasst, einschließlich der „collectivités locales“.\nErklärung XII\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 11a des Abkommens von Cotonou\nDie finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämp-\nfung des Terrorismus wird aus anderen als den für die Finanzierung der AKP-EG-Entwick-\nlungszusammenarbeit bestimmten Mitteln finanziert.\nErklärung XIII\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von Cotonou\nEs besteht Einigkeit darüber, dass die in Artikel 11b Absatz 2 des Abkommens von\nCotonou genannten Maßnahmen nach einem angepassten Zeitplan getroffen werden, der\nden besonderen Sachzwängen der einzelnen Staaten Rechnung trägt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007        1017\nErklärung XIV\nErklärung der Gemeinschaft\nzu den Artikeln 28, 29, 30 und 58 des Abkommens von Cotonou\nund zu Artikel 6 des Anhangs IV\nDie Anwendung der Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit bei Beteiligung\nvon nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten hängt von der Anwendung entspre-\nchender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierungsinstrumente für die\nZusammenarbeit mit den anderen Ländern und Regionen der Welt ab. Die Gemeinschaft\nwird die AKP-Staatengruppe über das Inkrafttreten dieser entsprechenden Bestimmun-\ngen unterrichten.\nErklärung XV\nErklärung der Europäischen Union zu Anhang Ia\n1. Die Europäische Union verpflichtet sich, so bald wie möglich, wenn irgend möglich bis\nSeptember 2005, einen genauen Betrag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die\nZusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von\nCotonou und seinen Anwendungszeitraum vorzuschlagen.\n2. Die unter Nummer 2 des Anhangs Ia genannte Mindesthilfe ist garantiert, unbescha-\ndet des Zugangs der AKP-Staaten zu zusätzlichen Mitteln aus anderen Finanzinstru-\nmenten, die bereits bestehen oder möglicherweise eingerichtet werden könnten, um\nMaßnahmen in Bereichen wie den folgenden zu unterstützen: humanitäre Soforthilfe,\nNahrungsmittelsicherung, armutsbedingte Krankheiten, Unterstützung bei der\nUmsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Unterstützung der für die Zeit\nnach der Reform des Zuckermarkts geplanten Maßnahmen sowie Frieden und Stabi-\nlität.\n3. Die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF, der 31. Dezember 2007, könnte gege-\nbenenfalls überprüft werden.\nErklärung XVI\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 7,\nArtikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs IV\nDiese Bestimmungen lassen die Rolle der Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess\nunberührt.\nErklärung XVII\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV\nArtikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV und die Rückkehr zu Standardverwaltungsvereinba-\nrungen wird durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission umgesetzt. Die-\nser Beschluss wird der AKP-Staatengruppe ordnungsgemäß mitgeteilt.\nErklärung XVIII\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 20 des Anhangs IV\nDie Bestimmungen des Artikels 20 des Anhangs IV werden nach dem Grundsatz der\nGegenseitigkeit mit anderen Gebern umgesetzt.\nErklärung XIX\nErklärung der Gemeinschaft\nzu den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV\nDie jeweiligen genauen Zuständigkeiten der mit der Verwaltung und Abwicklung der\nMittel des Fonds beauftragten Stellen sind Gegenstand eines Verfahrenshandbuchs, über\ndas Konsultationen mit den AKP-Staaten nach Artikel 12 des Abkommens von Cotonou","1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nabgehalten werden. Das Verfahrenshandbuch wird den AKP-Staaten bei Inkrafttreten des\nAbkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou zur Verfügung gestellt. Dieses\nVerfahren gilt auch für jede Änderung des Handbuchs.\nErklärung XX\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs VII\nDer Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den in\nArtikel 3 des Anhangs VII vorgesehenen Modalitäten vertritt, wird auf Vorschlag der Kom-\nmission festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                        1019\nInternes Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten\nüber die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen\nfür den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe\nim Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens\nund über die Bereitstellung von Finanzhilfe\nfür die überseeischen Länder und Gebiete,\nauf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-         wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft –                                   Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitions-\nbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszu-\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                 schüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mit-\nGemeinschaft,                                                             tel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese\nFrist kann gegebenenfalls überprüft werden.\nnach Anhörung der Kommission,\n5. Für die Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkom-\nmens und des Assoziationsbeschlusses sollte ein 10. EEF\nnach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,\neingerichtet und das Verfahren für die Mittelvergabe und\ndie Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt wer-\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nden.\n1. Anhang Ia Nummer 3 des Partnerschaftsabkommens                    6. Eine Überprüfung aller Aspekte der Ausgaben und Mittel\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,          der Europäischen Union sollte auf der Grundlage eines\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits             Berichts der Kommission 2008/2009 erfolgen.\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-           7. Die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sind\nstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni          übereingekommen, aus dem 10. EEF einen Betrag von\n20001) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“                 430 Millionen EUR zur Deckung der Unterstützungsausga-\ngenannt), sieht Folgendes vor: „Die erforderlichen Änderun-         ben zuzuweisen, die der Kommission bei der Programm-\ngen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entspre-              planung und Durchführung des EEF entstehen.\nchenden Teilen des Abkommens werden abweichend von\nArtikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen“.          8. Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenar-\nbeit sollten festgelegt werden.\n2. Der AKP-EG-Ministerrat hat auf seiner Tagung in Port\nMoresby (Papua-Neuguinea) vom 1. und 2. Juni 2006 An-           9. Am 12. September 2000 haben die im Rat vereinigten\nhang Ib zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen an-                    Vertreter der Mitgliedstaaten ein Internes Abkommen über\ngenommen und legte hierin den im mehrjährigen Finanz-               die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemein-\nrahmen für den Zeitraum 2008–2013 im Rahmen des                     schaft im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Part-\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu leistenden Gesamt-                 nerschaftsabkommen und über die Bereitstellung von\nbetrag der Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten auf               Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf\n21 966 Millionen EUR, die aus dem von den Mitgliedstaaten           die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet1)\nfinanzierten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachste-           (nachstehend „Internes Abkommen für den 9. EEF“ ge-\nhend „10. EEF“ genannt) aufgebracht werden, fest.                   nannt), genehmigt.\n3. Der Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. Novem-           10. Es sollte einen Ausschuss aus Vertretern der Regierungen\nber 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder              der Mitgliedstaaten bei der Kommission (nachstehend\nund Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft2) (nach-              „EEF-Ausschuss“ genannt) und einen entsprechenden\nstehend „Assoziationsbeschluss“ genannt) ist bis zum                Ausschuss bei der EIB eingesetzt werden. Die Arbeiten der\n31. Dezember 2011 anwendbar. Vor Ablauf dieses Datums               Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-\nsollte ein neuer Beschluss nach Artikel 187 des Vertrags            EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden\nangenommen werden. Vor dem 31. Dezember 2007 sollte                 Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses sollten mit-\nder Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig als finan-          einander in Einklang gebracht werden.\nzielle Unterstützung der überseeischen Länder und Gebie-       11. Es wird davon ausgegangen, dass Bulgarien und Rumänien\nte (nachstehend „ÜLG“ genannt), auf die der vierte Teil des         am 1. Januar 2008 der EU beigetreten sein werden und ent-\nVertrags Anwendung findet, für den Zeitraum von 2008–               sprechend den Verpflichtungen, die sie nach dem Beitritts-\n2013 einen Betrag von 286 Millionen EUR aus dem 10. EEF             vertrag für Bulgarien und Rumänien und dem dazugehöri-\nfestlegen.                                                          gen Protokoll eingegangen sind, auch dem AKP-EG-Part-\n4. Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinig-                  nerschaftsabkommen und dem vorliegenden internen\nten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom               Abkommen beitreten werden.\n30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen     12. In ihren Schlussfolgerungen vom 24. Mai 2005 haben der\nim Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)3)             Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen\nder Mitgliedstaaten sich zu rascheren Fortschritten bei der\n1)  ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 3. Zuletzt geändert durch das in      Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu einer\nLuxemburg unterzeichnete Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287       fristgerechten Umsetzung und Überwachung der Pariser\nvom 28. 10. 2005, S. 4).                                              Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe der Orga-\n2)  ABl. L 314 vom 30. 11. 2001, S. 1.\n3)  ABl. L 156 vom 18. 6. 2005, S. 19.                               1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 355.","1020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nnisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-        Niederlande                 4,85               1 100 077 000\nlung (OECD), angenommen auf dem hochrangigen Forum\nÖsterreich                  2,41                 546 636 200\nam 2. März 2005 in Paris, bekannt.\nPolen                       1,30                 294 866 000\n13. Es sei an die in den oben genanntem Schlussfolgerungen\ngenannte Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) erinnert. Die      Portugal                    1,15                 260 843 000\nKommission sollte bei der Berichterstattung an die Mit-\ngliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der          Rumänien*)                  0,37                  83 923 400\nOECD über die im Rahmen des EEF getätigten Ausgaben             Slowenien                   0,18                  40 827 600\nzwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.\nSlowakei                    0,21                  47 632 200\n14. Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen\nder Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die          Finnland                    1,47                 333 425 400\nKommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsa-            Schweden                    2,74                 621 486 800\nme Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen\nUnion: Der Europäische Konsens1) angenommen.                    Vereinigtes\nKönigreich                 14,82               3 361 472 400\n15. Im Rahmen des EEF sollten auch weiterhin prioritär die am\nwenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit                                                           22 682 000 000\nniedrigem Einkommen unterstützt werden.\n16. Der Rat hat am 11. April 2006 den Grundsatz angenom-              *) Geschätzter Betrag\nmen, die Friedensfazilität für Afrika aus AKP-internen Mit-\nteln im Umfang von bis zu 300 Millionen EUR im Anfangs-         Über den Gesamtbetrag von 22 682 Millionen EUR kann mit\nzeitraum 2008–2010 zu finanzieren. Eine umfassende Eva-         Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt wer-\nluierung wird im dritten Jahr stattfinden; dabei werden die     den, davon werden\nModalitäten sowie die Möglichkeiten künftiger alternativer\ni)    21 966 Millionen EUR den AKP zugewiesen;\nFinanzierungsquellen, einschließlich einer GASP-Finanzie-\nrung, überprüft.                                                ii)   286 Millionen EUR den ÜLG zugewiesen;\niii)  430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsaus-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Pro-\ngrammplanung und Durchführung des EEF durch die\nKommission zugewiesen.\nKapitel I\nb) Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und\nFinanzmittel                               Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und\nunter dem 9. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität\ngemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses be-\nArtikel 1\nreitgestellten Mittel (nachstehend als „Investitionsfazilität“\nMittelausstattung des 10. EEF                            bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG,\nmit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF\n(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Ent-\nnicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden\nwicklungsfonds ein, nachstehend „10. EEF“ genannt.\nauf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des\n(2) Für den 10. EEF gilt:                                          im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festge-\na) Er umfasst bis zu 22 682 Millionen EUR an Beiträgen der Mit-       legten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008–\ngliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen:                  2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finan-\nzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008–2013\nMitgliedstaat         Beitragsschlüssel        Beitrag in EUR     im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den\nBelgien                       3,53               800 674 600      10. EEF verwaltet.\nBulgarien*)                   0,14                 31 754 800    (3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkraft-\ntreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum\nTschechische                                                  2008–2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,\nRepublik                      0,51               115 678 200  werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegan-\nDänemark                      2,00               453 640 000  gener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel\nund der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisie-\nDeutschland                  20,50             4 649 810 000  rung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeug-\nEstland                       0,05                 11 341 000 nissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der\nMittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang\nGriechenland                  1,47               333 425 400\nhiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten die-\nSpanien                       7,85             1 780 537 000  ses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie aus-\nschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF\nFrankreich                   19,55             4 434 331 000\ndie Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die\nIrland                        0,91               206 406 200  laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu\nItalien                      12,86             2 916 905 200  decken.\nZypern                        0,09                 20 413 800    (4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus\nProjekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF\nLettland                      0,07                 15 877 400 werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag\nLitauen                       0,12                 27 218 400 der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Aus-\nnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen\nLuxemburg                     0,27                 61 241 400 Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse\nUngarn                        0,55               124 751 000  von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF,\ndie dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen\nMalta                         0,03                  6 804 600 nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i\nund Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach\n1) ABl. C 46 vom 24. 2. 2006, S. 1.                               Absatz 2 Buchstabe b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                        1021\n(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den            tungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturel-\nZeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel          le Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei\ndes 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr               handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwick-\ngebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission            lung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit\neinstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.                     in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in\nAnhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufge-\n(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindun-\nführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht\ngen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von\nwerden, und um die Paritätische Parlamentarische Ver-\nder Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des\nsammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsab-\nAnhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten\nkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung\nbeauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden\nfür die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2\neinem oder mehreren auf den Namen der Kommission lauten-\ndes Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkom-\nden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die\nmens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.\nVerwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die\nvon der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzrege-      c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können\nlung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.                              zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf\nexterne Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehe-\n(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a\nnen Bedarfs – wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung\nwird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag\nder Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates ge-              von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von\nändert.                                                                Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem\nGemeinschaftshaushalt finanziert werden kann – und zur\n(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des            Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Be-                  Schwankungen der Ausfuhrerlöse.\nschluss des Rates angepasst werden.\nd) 1 500 Millionen EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur\n(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Ver-            Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II\nfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission          des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Be-\noder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partner-           dingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen\nschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die             Beitrag von 1 100 Millionen EUR zu der als Umlauffonds ver-\nMitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofi-            walteten Investitionsfazilität und 400 Millionen EUR in Form\nnanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen,            von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2\ndie von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die             und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkom-\nAKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene ist bei solchen            mens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit\nInitiativen wird gewährleistet.                                        des 10. EEF.\nDie Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach\nArtikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofi-                                  Artikel 3\nnanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsakti-\nvitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den                Den ÜLG vorbehaltene Mittel\nRat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.                       (1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte\n(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum    Betrag von 286 Millionen EUR wird entsprechend dem vor dem\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-               31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur\nStaaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der     Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des\nMittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und         Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Millionen\nAuswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung         EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richt-\nwird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommissi-      programme und 30 Millionen EUR als Mittelzuweisung an die\non auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungs-        EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assozia-\nüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für  tionsbeschluss bestimmt.\ndie finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.                     (2) Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG-Partner-\nschaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Be-\nArtikel 2                             trag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Be-\nschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Zif-\nDen AKP-Staaten                             fer i genannten Beträge entsprechend erhöht.\nzugeteilte Mittel\nDer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag                             Artikel 4\nvon 21 966 Millionen EUR wird wie folgt auf die Instrumente der\nZusammenarbeit aufgeteilt:                                                                    Darlehen\naus Eigenmitteln der EIB\na) 17 766 Millionen EUR für die Finanzierung nationaler und\nregionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finan-       (1) Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereit-\nzierung                                                      gestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und\ndem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein\ni)  der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß      Richtbetrag von bis zu 2 030 Millionen EUR in Form von Darle-\nden Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Part-     hen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mit-\nnerschaftsabkommens;                                     tel werden bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen EUR für die\nii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regio-   in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten\nnalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integra-    Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Millionen EUR für die im\ntion der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11,        Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingun-\nArtikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des    gen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens.                          Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsab-\nkommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziati-\nb) 2 700 Millionen EUR für die Finanzierung der AKP-internen\nonsbeschluss festgelegt sind.\nund der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen\noder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2    (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber,\nund Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschafts-     entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die\nabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwal-          selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflich-","1022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\ntungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus       Sie dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der\nden Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche      Kommission und in den Delegationen in Verbindung mit der\ndie EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Part-    administrativen Unterstützung anfallen, die bei der Verwaltung\nnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen           der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und\ndes Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.                      des Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen zu leis-\nten sind.\n(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf\n75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Dar-       Sie sind nicht für die Kernaufgaben des Europäischen Öffentli-\nlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung  chen Dienstes, d.h. das fest angestellte Personal der Kommissi-\nsämtlicher Risiken übernommen.                                    on, bestimmt.\n(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des\nAbsatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den ein-\nzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.                                              Kapitel II\nArtikel 5                                    Durchführung und Schlussbestimmungen\nFinanzierungen der EIB\n(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang                                   Artikel 7\nmit Sonderdarlehen, die den AKP, den ÜLG und den französi-                            Beiträge zum 10. EEF\nschen überseeischen Departements gewährt worden sind,\nsowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltransaktionen im        (1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung\nRahmen von EEF, die dem 9. EEF vorangingen, werden den Mit-       des für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfa-\ngliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum EEF, aus dem        zilität veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mit-\ndiese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht      telbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzu-\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur       rufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden\nBildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.               folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat vor\ndem 15. Oktober. Maßgeblich für die Höhe der beantragten\n(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in     Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mit-\nAbsatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen,          tel in dem vorgeschlagenen Umfang.\nwerden vorher von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden\nBeträgen abgezogen.                                                   (2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der\nin Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Ober-\n(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen\ngrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr\nüber die Investitionsfazilität im Rahmen des 9. und 10. EEF wer-\nnach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rah-\nden gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs II\nmen der im vorangegangenen Jahr beschlossenen Obergrenze\ndes AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außeror-\nüber die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vor-\ndentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang\nschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die\nmit der Fazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen der\nKommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau\nInvestitionsfazilität verwendet.\nangegeben werden.\n(4) Die EIB erhält gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II\n(3) Falls die gemäß Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen\ndes AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Verwaltung der\nvon dem tatsächlichen Bedarf des EEF in dem betreffenden\nin Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität\nHaushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat,\neine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.\nder mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit\nbeschließt, Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im\nArtikel 6                           Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2.\nMittel für                              (4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach\nUnterstützungsausgaben                          Absatz 2 nicht überschreiten und auch die Obergrenzen dürfen\ni n Ve r b i n d u n g m i t d e m E E F           nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies\n(1) Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungs-   mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 im Falle spezieller\nmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii    Bedürfnisse aufgrund außergewöhnlicher oder unvorhergesehe-\nund Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kos-    ner Umstände wie der Lage nach einer Krise. In diesem Fall\nten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchfüh-      gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge\nrung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Stra-  mit den zu erwartenden Zahlungen übereinstimmen.\ntegiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der            (5) Die Kommission legt dem Rat jährlich bis zum 15. Oktober\nDurchführungsverordnung, auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug     unter Berücksichtigung der Voraussagen der EIB ihre Schätzun-\ngenommen wird, gedeckt sind.                                      gen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträ-\n(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die      ge für jedes der drei Jahre vor, das auf die in Absatz 1 genann-\nKosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit:                  ten Jahre folgt.\na) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle,                (6) Was die Mittel anbelangt, die gemäß Artikel 1 Absatz 2\nRechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Program-        Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 aus früheren EEF auf den\nmierung und Ausführung der von der Kommission verwalte-       10. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mit-\nten Mittel des EEF;                                           gliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden\nEEF berechnet.\nb) der Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche\nArbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzun- Was die Mittel des 9. EEF und der vorangegangenen EEF anbe-\ngen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung     langt, die nicht auf den 10. EEF übertragen werden, so werden\nund Veröffentlichung und                                      die Auswirkungen auf die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Ver-\nhältnis zu seinem Beitrag zum 9. EEF berechnet.\nc) Computernetzen für den Informationsaustausch und sonsti-\ngen Ausgaben für technische und administrative Unterstüt-         (7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mit-\nzung, die der Kommission bei der Verwaltung des EEF gege-     gliedstaaten sind in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanz-\nbenenfalls entstehen.                                         regelung festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                         1023\nArtikel 8                                                           Artikel 9\nAusschuss für den                                                        Ausschuss\nEuropäischen Entwicklungsfonds                                        für die Investitionsfazilität\n(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der       (1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend „Ausschuss\nKommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachste-        für die Investitionsfazilität“ genannt) eingerichtet, der aus Vertre-\nhend „EEF-Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der sich aus Ver-    tern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter\ntretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt.       der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsge-\nDen Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommissi-   schäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden\non; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission          Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für\nwahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten        die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Aus-\ndes Ausschusses teil.                                            schusses und aus ihrer Mitte gewählt.\n(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss wer-        (2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses\nden wie folgt gewogen:                                           für die Investitionsfazilität einstimmig an.\nMitgliedstaat                                Stimmenzahl EU-27      (3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit\nqualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.\nBelgien                                              35\nBulgarien*)                                           [1]                                     Artikel 10\nTschechische Republik                                  5                        Durchführungsbestimmungen\nDänemark                                             20             (1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der\nDeutschland                                         205          darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle\neinschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen\nEstland                                                1         Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durch-\nGriechenland                                         15          führungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über\ndiese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kom-\nSpanien                                              79          mission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.\nFrankreich                                          196          Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen\nIrland                                                 9         und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschluss-\nfassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die\nItalien                                             129          Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzie-\nZypern                                                 1         rungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren\nfür die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finan-\nLettland                                               1         zielle und technische Unterstützung für die Durchführung des\nLitauen                                                1         Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-\nPartnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finan-\nLuxemburg                                              3\nziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzie-\nUngarn                                                 6         rung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkei-\nten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte\nMalta                                                  1\nHaushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.\nNiederlande                                          49\n(2) Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG-\nÖsterreich                                           24          Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgese-\nhenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\nPolen                                                13\nnach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestim-\nPortugal                                             12          mungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlas-\nRumänien*)                                            [4]        sen.\n(3) Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absät-\nSlowenien                                              2\nzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem\nSlowakei                                               2         vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben be-\nFinnland                                             15          traut werden können.\nSchweden                                             27\nArtikel 11\nVereinigtes Königreich                              148                            Finanzielle Ausführung,\nEU-25 insges.                                       999                 Rechnungsführung, Rechnungsprüfung\nund Entlastung\nEU-27 insges.*)                                  [1 004]\n(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der\nvon ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b\n*) Geschätzte Stimmenzahl\nund c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstat-\ntung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Program-\n(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten\nmen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten\nMehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die\nFinanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einzie-\ndie Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Aus-\nhung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel\ndruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforder-\ngemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.\nlich.\n(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der\n(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die\nGemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser\nStimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehr-\nFazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2\nheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates\ngenannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen\ngeändert.\nund auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierun-\n(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschus-      gen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als\nses einstimmig an.                                               Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.","1024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und          zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffen-\ngemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finan-         den Fragen beteiligt.\nzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus\nEigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit\nZinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchge-                                           Artikel 13\nführt werden.\nRatifizierung,\n(4) Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommissi-               Inkrafttreten und Geltungsdauer\non die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem\nEuropäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.                  (1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Ein-\nklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regie-\n(5) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informatio-       rungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem General-\nnen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mit-    sekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss\nteln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollie-   der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Ver-\nren kann.                                                           fahren.\n(6) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nJahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr\nin Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses\nverwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.\nAbkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.\n(7) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rech-\nnungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertrage-          (3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen\nnen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF         wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-\naus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine            Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Ab-\nBefugnisse ausübt, werden in der in Artikel 9 Absatz 2 genann-      satz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie\nten Finanzregelung festgelegt.                                      dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-\nEG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlus-\n(8) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit    ses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzier-\nAusnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird          ten Aktionen notwendig ist.\nder Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Arti-\nkel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom\nEuropäischen Parlament erteilt.                                                                     Artikel 14\n(9) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln\nVe r b i n d l i c h e S p r a c h f a s s u n g e n\ndes EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die\nin der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vor-      Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in dänischer,\ngesehen sind.                                                       deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nchischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-\nArtikel 12                               derländischer, polnischer portugiesischer, schwedischer, slowa-\nkischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-\nÜberprüfungsklausel\nscher Sprache abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleicher-\nArtikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vor- maßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats\nschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des              des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt\nRates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon       der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission           Abschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                        1025\nInternes Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten\nzur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000\nüber die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-  2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft –\n„Artikel 9\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nGemeinschaft,\nscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\ngestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unter-        chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,\nzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend                  niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer,\n„AKP-EG-Abkommen“ genannt),                                           slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und\nungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-\nauf Vorschlag der Kommission,                                      chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse-\nkretariats des Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regie-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                  rung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Kopie.“\n3. Der Anhang erhält folgende Fassung:\n1. Mit Beschluss vom 27. April 2004 erteilte der Rat der Kom-\nmission das Mandat, Verhandlungen mit den AKP-Staaten                                        „Anhang\nüber eine Änderung des AKP-EG-Abkommens einzuleiten.\nDiese Verhandlungen wurden am 23. Februar 2005 in Brüs-          1. Abgesehen von besonders dringenden Fällen erschöp-\nsel abgeschlossen. Das Abkommen zur Änderung des AKP-                fen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erst alle\nEG-Abkommens wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg                     Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit einem\nunterzeichnet.                                                       AKP-Staat nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens,\nbevor sie das Konsultationsverfahren des Artikels 96 des\n2. Daher sollte das Interne Abkommen zwischen den im Rat\nAKP-EG-Abkommens einleiten. Der Dialog nach Artikel 8\nvereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten\nwird systematisch und förmlich nach den Modalitäten\nvom 18. September 2000 über die zur Durchführung des\ndes Artikels 2 des Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens\nAKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnah-\ngeführt. Ist die Paritätische Parlamentarische Versamm-\nmen und die dabei anzuwendenden Verfahren1), im Folgen-\nlung an dem auf nationaler, regionaler und subregionaler\nden „Internes Abkommen“ genannt, geändert werden.\nEbene geführten Dialog beteiligt, so wird sie durch die\n3. Das mit dem Internen Abkommen festgelegte Verfahren                    beiden amtierenden Vorsitzenden oder einen für dieses\nmuss geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu                  Amt benannten Kandidaten vertreten.\ntragen, die mit dem Abkommen zur Änderung des AKP-EG-\nAbkommens an den Artikeln 96 und 97 vorgenommen wur-              2. Stellt der Rat nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für\nden. Dieses Verfahren sollte auch geändert werden, um dem            einen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EG-Abkommens auf\nneuen Artikel 11b Rechnung zu tragen, dessen Absatz 1 ist            Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats fest,\nein wesentliches Element des Abkommens zur Änderung                  dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines\ndes AKP-EG-Abkommens –                                               der in den Artikeln 9 oder 11b des AKP-EG-Abkommens\ngenannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt hat, oder\nbeschließen:                                                           ist ein schwerer Fall von Korruption aufgetreten, so ist\ndieser AKP-Staat, abgesehen von besonders dringenden\nArtikel 1                                   Fällen, um Konsultationen nach den Artikeln 11b, 96\nDas Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Ver-              oder 97 des AKP-EG-Abkommens zu ersuchen.\ntretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18. September             Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.\n2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsab-\nkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwen-                    Die Gemeinschaft wird in den Konsultationen durch den\ndenden Verfahren wird wie folgt geändert:                                 Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten und ist\n1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:                                     bestrebt, eine Vertretung auf gleicher Ebene zu gewähr-\nleisten. Die Konsultationen, in denen es in erster Linie um\n„Artikel 3                                  die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden\nDie Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der              Maßnahmen geht, werden nach den Modalitäten des\nArtikel 11b, 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den                   Anhangs VII des AKP-EG-Abkommens geführt.\nunter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten wird vom\n3. Ist bei Ablauf der Fristen der Artikel 11b, 96 oder 97 des\nRat nach dem im Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.\ngeänderten AKP-EG-Abkommens für die Konsultationen\nBetreffen die geplanten Maßnahmen Angelegenheiten, die               trotz aller Anstrengungen keine Lösung gefunden wor-\nunter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so können        den, liegt ein dringender Fall vor oder werden Konsulta-\nsie vom Rat auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats be-               tionen abgelehnt, so kann der Rat nach den genannten\nschlossen werden.“                                                   Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter\nMehrheit geeignete Maßnahmen beschließen, zu denen\n1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 376.\nauch die teilweise Aussetzung der Anwendung gehört.","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nFür eine vollständige Aussetzung der Anwendung des           4. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und\nAKP-EG-Abkommens auf den betreffenden AKP-Staat                  umfassend über die nach den Nummern 2 und 3 gefass-\nist ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.           ten Beschlüsse unterrichtet.“\nDie Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem\nVerfahren des Unterabsatzes 1 einen Beschluss zu ihrer                                  Artikel 2\nÄnderung oder Aufhebung fasst, oder gegebenenfalls bis\nzum Ende des in dem Beschluss angegebenen Zeit-             Dieses Abkommen wird von den Mitgliedstaaten nach ihren\nraums.                                                   verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierun-\ngen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des\nZu diesem Zweck überprüft der Rat die Maßnahmen          Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkom-\nregelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate.         mens erforderlichen Verfahren.\nDer Präsident des Rates notifiziert die getroffenen Maß- Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, tritt die-\nnahmen vor ihrem Inkrafttreten dem betreffenden AKP-     ses Abkommen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkom-\nStaat und dem AKP-EG-Ministerrat.                        men zur Änderung des AKP-EG-Abkommens1). Es gilt für den-\nDer Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäi-   selben Zeitraum wie dieses.\nschen Union veröffentlicht. Werden die Maßnahmen\nsofort getroffen, so wird die Notifikation dem AKP-Staat 1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Abkommens wird\nund dem AKP-EG-Ministerrat zusammen mit einem               vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen\nErsuchen um Konsultationen übermittelt.                     Union veröffentlicht."]}