{"id":"bgbl2-2007-22-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":22,"date":"2007-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003\nüber Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador,\nder Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua\nund der Republik Panama andererseits\nVom 19. Juli 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Rom am 15. Dezember 2003 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala,\nder Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama\nandererseits wird zugestimmt. Das Abkommen einschließlich der dazugehöri-\ngen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                       907\nAbkommen\nüber Politischen Dialog und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala,\nder Republik Honduras, der Republik Nicaragua und\nder Republik Panama andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           in Bekräftigung ihrer Achtung vor den Grundsätzen der\nDemokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemei-\ndas Königreich Dänemark,\nnen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;\ndie Bundesrepublik Deutschland,\neingedenk ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-\ndie Hellenische Republik,\nstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;\ndas Königreich Spanien,\ngestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung\ndie Französische Republik,\nund überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler\nIrland,                                                        Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verrin-\ndie Italienische Republik,                                     gern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und\ndie illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;\ndas Königreich der Niederlande,\nunter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit\ndie Republik Österreich,                                       zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der aus-\ndie Portugiesische Republik,                                   gewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichti-\ngung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung\ndie Republik Finnland,                                         und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur\ndas Königreich Schweden,                                       schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in\ndie Weltwirtschaft;\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nunter Betonung der Bedeutung, die die Vertragsparteien der\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nFestigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im\nZusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im\nFolgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nRahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Flo-\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-            renz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;\nschaft“ genannt,                                                     unter Hervorhebung der Notwendigkeit, das Kooperations-\neinerseits und                                                    programm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rah-\nmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Euro-\ndie Republik Costa Rica,                                       päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa\nRica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Pana-\ndie Republik El Salvador,\nma (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“\ndie Republik Guatemala,                                        genannt) festgelegt ist;\ndie Republik Honduras,                                            in Anerkennung der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Inte-\ndie Republik Nicaragua,                                        gration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengun-\ngen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zolluni-\ndie Republik Panama\non, das Inkrafttreten des Mechanismus für die Beilegung von\nandererseits,                                                     Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralameri-\nkanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsver-\nin Anbetracht der traditionellen historischen und kulturellen  kehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die\nBindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches,         regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Refor-\nihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanis-          men in Zentralamerika zu verstärken;\nmen zu vertiefen;\nim Bewusstsein der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwick-\nin Anbetracht der positiven Entwicklung der letzten zehn       lung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartner-\nJahre in beiden Regionen, die es ermöglicht hat, zur Verfolgung   schaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses\ngemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer,     von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des\nmodernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf        dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Inte-\ndie derzeitigen internen Herausforderungen und auf internatio-    ressengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Pri-\nnale Ereignisse zu reagieren;                                     vatwirtschaft beteiligt sind;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","908                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\neingedenk der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migra-           (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die\ntionsfragen aufzunehmen;                                             erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten\ndes Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.\nin der Erkenntnis, dass dieses Abkommen nicht den Stand-\npunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilatera-\nlen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch                                     Titel II\nnicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;\nPolitischer Dialog\nunter Betonung des Willens, in Fragen von beiderseitigem\nInteresse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;                                      Artikel 3\nZiele\nunter Berücksichtigung der strategischen Partnerschaft zwi-\nschen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Kari-            (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen\nbik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf          politischen Dialog nach den Grundsätzen der Gemeinsamen\ndem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;                              Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklä-\nrungen von San José (28./29. September 1984), Florenz\nunter Berücksichtigung der Madrider Erklärung vom Mai             (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.\n2002;                                                                   (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand\ndes politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interes-\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:\nse und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog\nebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer\nZiele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen\nTitel I                               wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer\nZusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit\nGrundsätze, Ziele                             und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschen-\nund Geltungsbereich des Abkommens                          rechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration\nund Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und\nKleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage\nArtikel 1\nfür Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung\nGrundsätze                               von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maß-\nnahmen in ganz Lateinamerika.\n(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach-\ntung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung           (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein\nder Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des          intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informations-\nRechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der             austausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen\nAußenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil       auf internationaler Ebene bildet.\ndieses Abkommens.\nArtikel 4\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die För-\nderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung                                 Mechanismen\nder Millennium-Entwicklungsziele.                                       Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dia-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grund- log in folgender Form zu führen:\nsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung          a) auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies\nder Korruption.                                                          zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart\nwird,\nArtikel 2                              b) auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministerta-\nZiele und Geltungsbereich                            gung des Dialogs von San José,\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre    c) auf der Ebene hoher Beamter,\nBeziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstär-        d) auf Arbeitsebene,\nkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.\nwobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplo-\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossen-    matischen Kanäle nutzen.\nheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitio-\nnen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.                                                     Artikel 5\n(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf         Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik\ndie Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen\nDie Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und\n– aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von\nunternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter-\nDoha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertrags-\nnationalen Gremien, soweit dies möglich ist und ihren Interessen\nparteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Sei-\nentspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik\nten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines\nzusammen.\nFreihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.\n(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaf-\nfung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und                                      Titel III\nsoziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und\nZusammenarbeit\ndie Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentral-\namerika eingedämmt wird.\nArtikel 6\n(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die\nZiele\nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält\nBestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen                (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperati-\nOrgane. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der            onsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit\nVertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder        zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei ste-\nmultilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.                      hen folgende Ziele im Vordergrund:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                         909\na) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch        punkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums\nDemokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwort-        beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregio-\nliche Staatsführung;                                          naler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, wer-\nden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale\nb) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zen-\nund kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Grup-\ntralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheren Wirt-\npen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der\nschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der\nsoziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentli-\nLebensqualität ihrer Völker;\nchen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur\nc) Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren             friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteres-\nZugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des         sen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesell-\nWirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleich-       schaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die beste-\ngewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökolo-   henden regionalen Einrichtungen genutzt.\ngischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusam-        die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhand-\nmenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und       lungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unter-\nsozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechter-   stützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maß-\nspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der ande-    nahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.\nren ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Be-\nwältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der            (3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und\nUmwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und  Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten\ntechnologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration     Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von\nals Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperations-    Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen\nmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration     und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Ver-\nvereinbar sein.                                                   nichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in\nden Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu\nfördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur\nVertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Ver-                                  Artikel 10\ntragsparteien beitragen.                                                      Zusammenarbeit bei der Modernisierung\ndes Staates und der öffentlichen Verwaltung\nArtikel 7                               (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel\nMethoden                              der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung\nund Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den\nDie Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten        Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich\nin Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbil-  der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in\ndung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und               Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel\nFachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten           der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter\noder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je       anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragspar-\nnach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen        teien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen\nund den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese       Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instru-\nZusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart       mente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transpa-\nwird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu      rente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechen-\neiner transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbe-         schaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institu-\nwirtschaftung verpflichtet.                                       tionellen Rahmen zu verbessern.\nArtikel 8                               (2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Pro-\ngramme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung\nZusammenarbeit im Bereich Menschenrechte,                 von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse\nDemokratie und verantwortliche Staatsführung              erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistun-\nDie Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenar-       gen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Präven-\nbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der      tion und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.\nZivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen\naktiv zu unterstützen:                                                                        Artikel 11\na) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung              Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration\nder Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von\nWahlverfahren;                                                   (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentral-\nb) Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und      amerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des\ntransparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten,      gemeinsamen Marktes zu fördern.\neinschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher,\nregionaler und nationaler Ebene;                                 (2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau\ngemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und\nc) Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.    eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ein-\nrichtungen gefördert.\nArtikel 9                               (3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung\ngemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des\nZusammenarbeit bei der Konfliktprävention\nrechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentral-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-        amerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Ver-\nmenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu    tragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektor-\nfördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokra-    politik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekom-\ntischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen     munikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinie-\nfördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten,    rung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem\ndie Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im           Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentli-\nZusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwer-             chen Finanzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","910                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\n(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von          (2) Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren\nhandelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche          fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnah-\nerstrecken:                                                       men betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem\ndie internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt wer-\na) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Fes-\nden, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Tech-\ntigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zoll-\nnologie.\nunion;\nb) Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von                                       Artikel 15\nHindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;\nZusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums\nc) Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung,\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der\nHarmonisierung und Integration der Zoll- und Versandver-\nZusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Tech-\nfahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechts-\nnologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle\nvorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;\nund kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende\nd) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Fes-   Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den\ntigung eines regionalen gemeinsamen Marktes.                 von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu\nnutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der\nArtikel 12                            Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den\nSchutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums\nRegionale Zusammenarbeit                       auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen\nDie Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen          Normen entspricht.\nKooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Ent-\nwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden                                       Artikel 16\nZusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zen-                              Zusammenarbeit im Bereich\ntralamerika sowie – ohne die Zusammenarbeit zwischen den                       des öffentlichen Beschaffungswesens\nVertragsparteien zu beeinträchtigen – zwischen Zentralamerika\nund anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der             Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der\nKaribik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Han-     Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskri-\ndels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und     minierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies\nBewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, tech-       vereinbaren, offene*) Verfahren des öffentlichen Beschaffungs-\nnische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Tele-      wesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen\nkommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und      Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.\nRaumordnung.\nArtikel 17\nArtikel 13                                                      Zusammenarbeit\nim Bereich der Wettbewerbspolitik\nZusammenarbeit im Handelsbereich\nDie Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenar-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-\nbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und\nmenarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralameri-\nAnwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbrei-\nkanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der\ntung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die\nZusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene techni-\nauf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union\nsche Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen\ntätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaf-\nHandels und des Handels mit der Europäischen Union in mög-\nfen wird.\nlichst hohem Maße zu fördern.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte                                    Artikel 18\nAgenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzuset-\nzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie                       Zusammenarbeit im Zollbereich\nmöglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen       (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel\naus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwick-   der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im\nlung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden              Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu\nWettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techni-     entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsyste-\nken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vor-  me der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen\nteile des Handels zu beschleunigen.                               den Vertragsparteien zu erleichtern.\n(3) Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und           (2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die\nzur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale      Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstre-\noder multilaterale Handelsverhandlungen und -übereinkünfte        cken:\nbieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen\na) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Aus-\nKapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.\nfuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards,\neinschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldun-\nArtikel 14                                gen;\nZusammenarbeit im Dienstleistungsbereich                b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risi-\nkoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlas-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar-\nsung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten\nbeit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen\nHändlers und Nutzung des elektronischen Datenaustau-\nÜbereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)\nsches und automatisierter Systeme;\nzu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der\nDienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer   c) Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesse-\nVolkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten              rung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen\nZusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienst-           und Beschlüsse im Zollbereich;\nleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbes-\nsern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung     *) Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“\nim Einklang steht.                                                   auszulegen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                       911\nd) Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung                                         Artikel 21\nder Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen\nZusammenarbeit im Bereich\nund -verfahren.\nkleine und mittlere Unternehmen und\n(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der                              Kleinstunternehmen\nAbschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im        Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbe-\nZollbereich geprüft werden.                                       dingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unter-\nnehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen\nGebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch\nArtikel 19\na) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-\nZusammenarbeit im Bereich                          ten sowie gemeinsamen Investitionen, Jointventures und\ntechnische Vorschriften und Konformitätsbewertung                Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizonta-\nlen Programme;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der\nZusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften         b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten,\nund Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine                Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-\nSchlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regio-         tion.\nnalen Handel.\nArtikel 22\n(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden mit der\nZusammenarbeit Anstrengungen in folgenden Bereichen geför-              Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft\ndert:                                                                          und ländlicher Raum, Forstwirtschaft\nsowie Gesundheits- und Pflanzenschutz\na) Bereitstellung von Programmen für technische Hilfe in den\nBereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im\nMesswesen für Zentralamerika, um in diesen Bereichen ein     Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Ent-\nSystem und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind      wicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die\nForstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Ent-\n– mit den internationalen Standards;                         wicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralameri-\nkanischen Ländern gefördert wird.\n– mit den wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der\nSicherheit und der Gesundheit von Menschen, zum              (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der\nSchutz von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbrau-   Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und\ncher und zum Schutz der Umwelt;                           befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:\nb) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Erleichte-   a) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzen-\nrung des Marktzugangs.                                           schutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung\nder für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften\n(3) In der Praxis ist es Zweck der Zusammenarbeit,                 und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer\nzuständiger internationaler Organisationen;\na) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau\nregionaler Netze und Stellen zu leisten und die Koordinie-   b) Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;\nrung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept   c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung\nfür die Anwendung internationaler und regionaler Normen          der Agrarpolitik der Vertragsparteien;\nauf technische Vorschriften und Konformitätsbewertungs-\nverfahren zu entwickeln;                                     d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und\nbeim Austausch alternativer Anbautechnologien;\nb) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der Ver-\ne) wissenschaftliche und technologische Versuche;\ntragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitäts-\nbewertung erreicht werden soll;                              f)  Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher\nErzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerver-\nc) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Transparenz, die am            bände und Unterstützung der Absatzförderung;\nbesten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung\nvon Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken      g) Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspoli-\nverbessert werden sollen.                                        zeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um\nden Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen\nGesundheitsschutz nach den Bestimmungen des\nArtikel 20                              WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesund-\nheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen\nIndustrielle Zusammenarbeit                        zu gewährleisten.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriel-\nlen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung                                     Artikel 23\nder Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die                             Zusammenarbeit\nindustrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteilig-                  im Bereich Fischerei und Aquakultur\nten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter\nBedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt            Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und\ngefördert wird.                                                   technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakul-\ntur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nut-\n(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit         zung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, ein-\nwerden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten      schließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammen-\nberücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der indus-     arbeit muss auch die verarbeitende Industrie und die Erleichte-\ntriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls län-     rung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im Fischerei-\nderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird          sektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte\ninsbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Ver-     zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Europäischen\nbesserung des Management-Know-hows und die Förderung              Gemeinschaft und einem oder mehreren Zentralamerikanischen\nder Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmen-       Ländern und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiüber-\nbedingungen zu schaffen.                                          einkünfte zwischen den Vertragsparteien führen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\nArtikel 24                                (2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche\nerstrecken:\nZusammenarbeit im Bergbaubereich\na) Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien,\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die        insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und\nZusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umwelt-                die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und\nschutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes kon-       über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;\nzentriert:\nb) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, ein-\na) Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Ver-             schließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;\ntragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhalti-\nc) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Techno-\ngen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschrif-\nlogie für das globale Satellitennavigationssystem und den\nten;\nöffentlichen Nahverkehr;\nb) Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung\nd) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,\nund Technologie in den Bereichen Exploration und Gewin-\neinschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen inter-\nnung von Bodenschätzen;\nnationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung\nc) Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsa-             der internationalen Normen zu gewährleisten.\nme Forschung zur Unterstützung der technologischen Ent-\nwicklung;                                                                                 Artikel 27\nd) Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in                                 Zusammenarbeit\ndiesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzel-                  in den Bereichen Informationsgesellschaft,\nnen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen                Informationstechnologie und Telekommunikation\nUnion und ihrer Mitgliedstaaten;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Infor-\ne) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umwelt-            mationstechnologie und Telekommunikation in einer modernen\nschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in die-        Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeu-\nsem Bereich.                                                  tung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für\nden reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft sind.\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Verringerung\nArtikel 25                             der digitalen Kluft und zur Entwicklung des Humankapitals bei.\nZusammenarbeit im Energiebereich                       (2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird ange-\nstrebt, Folgendes zu fördern:\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel\neinig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsekto-    a) Dialog über alle Aspekte der Informationsgesellschaft;\nren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare         b) Dialog über die politischen und Regulierungsaspekte von\nEnergie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des länd-      Informationstechnologie und Telekommunikation, ein-\nlichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte              schließlich Normen, gemäß den internen Rechtsvorschriften\nsowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Berei-         der Vertragsparteien;\nchen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.\nc) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewer-\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgen-         tung und Typengenehmigung;\nde Bereiche erstrecken:\nd) Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikations-\na) Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich        technologien;\ndes Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung,\ne) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich Informations-\nVerbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung\nund Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für\nund Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der\nAnwendungen für die Informationsgesellschaft;\nErleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung\ninnerhalb der Zentralamerikanischen Länder;                   f)  Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknet-\nze und -dienste;\nb) Management und Ausbildung im Energiebereich und Trans-\nfer von Technologie und Know-how;                             g) Austausch und Ausbildung von Spezialisten;\nc) Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der        h) Entwicklung von Anwendungen für elektronische Behörden-\nerneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkun-          dienste (e-government).\ngen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;\nArtikel 28\nd) Förderung der Anwendung des Mechanismus für umwelt-\nverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen              Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nzur Klimaveränderung und ihren Schwankungen;                     Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit\ne) Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der      im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen\nKernenergie.                                                  durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwick-\nlungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem\nim kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusam-\nArtikel 26                             menarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen\nUrheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen\nZusammenarbeit im Verkehrsbereich\nÜbereinkünften.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die\nZusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung                                     Artikel 29\nund Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfra-\nZusammenarbeit im Tourismusbereich\nstruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs\nsowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-,           Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenar-\nSchienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des         beit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeig-\nVerkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hin-     neten Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nach-\nsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards         haltige Entwicklung des Tourismus in Zentralamerika zu gewähr-\nkonzentriert.                                                     leisten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Strategien zu entwi-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                       913\nckeln, um die Region in Europa besser zu positionieren und für                               Artikel 34\nsie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu wer-\nZusammenarbeit im\nben.\nBereich des Verbraucherschutzes\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusam-\nArtikel 30                           menarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie\nZusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen            möglich Folgendes umfasst:\nDie Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem       a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmun-\nBedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts-          gen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhin-\nvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutio-       dern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucher-\nnen zu fördern.                                                      schutzes zu gewährleisten;\nb) Förderung des Informationsaustausches über die Verbrau-\nArtikel 31                               cherschutzsysteme.\nZusammenarbeit im\nArtikel 35\nBereich der Investitionsförderung\nZusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer\nZuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitio-    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des\nnen beider Seiten zu fördern.                                    Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammen-\nzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen\n(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:               Normen zu fördern.\na) Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Ver-         (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich\nbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten,\nInvestitionsmöglichkeiten;                                   um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender\nBerücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den frei-\nb) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für\nen Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertrags-\nInvestitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch\nparteien hinzuarbeiten.\nAbschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investiti-\nonsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und\nden Zentralamerikanischen Ländern;                                                       Artikel 36\nc) vereinfachte Verwaltungsverfahren;                                  Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie\nd) Entwicklung von Mechanismen für Jointventures.                   (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wissenschaft\nund Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit\nihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen zusammen-\nArtikel 32                           zuarbeiten:\nGesamtwirtschaftlicher Dialog                   a) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informa-\ntionen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere bei\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusam-\nder Umsetzung von Politik und Programmen;\nmenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre\ngesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschafts-    b) Förderung der Entwicklung des Humankapitals;\npolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinie-      c) Förderung der Verbindungen zwischen den wissenschaftli-\nrung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsa-          chen Gemeinschaften der Vertragsparteien;\nmen Marktes anzustreben.\nd) Förderung der Beteiligung der Wirtschaft der Vertragspartei-\n(2) Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwi-       en an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technolo-\nschen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensi-         gie, insbesondere an der Innovationsförderung;\nvieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf\nBereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finan-  e) Förderung der Innovation und des Technologietransfers zwi-\nzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsver-           schen den Vertragsparteien, einschließlich elektronischer\nschuldung erstrecken kann.                                           Behördendienste und sauberer Technologien.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche\nArtikel 33                           Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu för-\ndern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, For-\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik               schungszentren und produktivem Sektor, insbesondere kleiner\nund mittlerer Unternehmen, auf beiden Seiten zu unterstützen.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es\nHauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere         (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nstatistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter         beit in Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten,\nanderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um   Forschungsinstituten und dem produktiven Sektor beider\nIndikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien     Regionen zu fördern, einschließlich Stipendien und Program-\nbesser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien      men für den Austausch von Studenten und Spezialisten.\ndie Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und      (4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nDienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen  beit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und Innovation\nkönnen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung  tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den\nvon Statistiken in Betracht kommen.                              Transfer von Technologie zu verstärken.\n(2) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes\numfassen: den technischen Austausch zwischen den statisti-                                   Artikel 37\nschen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedstaaten\nZusammenarbeit\nder Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung ver-\nim Bereich Bildung und Ausbildung\nbesserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die\nSammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Ver-       (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der\nanstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungs-        Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie\nprogrammen im Bereich der Statistik.                             Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","914                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\ndiesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen,             Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwa-\nSenioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen            chung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmoni-\nGruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerb-       sierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordi-\nlich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbil-       nierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unter-\ndung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Ent-      stützung zu verringern.\nwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung                                  Artikel 40\nund Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die                                  Kulturelle Zusammenarbeit\nZusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unter-\nnehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nverbessern.                                                        beit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kon-\ntakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden\n(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere       Regionen auszubauen.\nAufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen\n(ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau stän-            (2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den\ndiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertrags-        Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaa-\nparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den        ten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme\nAustausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begüns-         zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.\ntigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenar-              (3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlä-\nbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -pro-             gigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den interna-\ngramme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnis-     tionalen Übereinkünften.\nse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.\n(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen,\n(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen      unter anderem folgende:\nVölker, auch in deren eigenen Sprachen.\na) Übersetzung literarischer Werke;\nb) Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbele-\nArtikel 38                                bung des kulturellen Erbes;\nZusammenarbeit                            c) kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende\nim Bereich Umwelt und biologische Vielfalt                  Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturel-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der     len Bereich Tätigen;\nZusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umwelt-         d) Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indige-\nschutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In die-      nen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentral-\nsem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut                 amerika;\nund Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf\ndie Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist       e) Jugendaustausch;\nauch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltüber-       f)  Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kul-\neinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Viel-        turgütern;\nfalt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.\ng) Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.\n(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Folgen-\ndes konzentrieren:                                                                              Artikel 41\na) Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck                          Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich\nmuss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des\nTransfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technolo-        (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-\ngien gehen;                                                   menarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu\nunterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürf-\nb) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-       nisse der Armen zugeschnittene Gesundheitsversorgung ausge-\ntung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologi-  richtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu för-\nschen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);               dern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nah-\nc) Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf         rungsmittelsicherung für Arme verbessern.\nnationaler und regionaler Ebene;                                 (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die\nPrimärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasser-\nd) Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umwelt-\nversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müs-\nrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auf-\nsen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an,\ntreten;\nzur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, insbeson-\ne) Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentral-       dere Bekämpfung von AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen\namerika;                                                      Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die\nüber den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit\nf)   Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen\nder Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch er-\nEbenen der Regierung;\nforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer\ng) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten           Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf\nund Stärkung der Bürgerbeteiligung;                           sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen\naufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte\nh) Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.           Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht\nden rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder\nArtikel 39                            verletzen.\nZusammenarbeit\nim Bereich der Naturkatastrophen                                                Artikel 42\nZusammenarbeit im Sozialbereich\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der\nZusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentral-         (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\namerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen       der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                         915\nund Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in        schaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschen-\ndie Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Not-         rechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung\nwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von               von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer\nStaatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem         Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organi-\nWohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung       sationen zu unterstützen.\nzu vermeiden.\n(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen     indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zen-\nEntwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-    tralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebe-\ngehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungs-            nen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser\nbau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und            Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und stei-\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der           gern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen,\nFörderung der in den Übereinkommen der Internationalen              um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenar-\nArbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am            beit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationa-\nArbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen“) Vorrang         len und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu\neinzuräumen.                                                        verstärken.\n(3) In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien\nin jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.                                   Artikel 46\n(4) Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich\nZusammenarbeit im Bereich\ngegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem\nder entwurzelten Bevölkerungsgruppen\nEuropäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem\nund der aus der Armee entlassenen Soldaten\nZentralamerikanischen Pendant führen.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-\nArtikel 43                             menarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse\nentwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in\nBeteiligung der                           der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer\nZivilgesellschaft an der Zusammenarbeit                 längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesell-\n(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende\nschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess\nMaßnahmen umfassen:\nan und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilge-\nsellschaft zu fördern.                                              a) Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen\n(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften            und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölke-\nder Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft                         rungsgruppen und entlassener Soldaten;\na) im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher        b) Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften\nEbene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört wer-              und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und\nden;                                                               Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der\nentlassenen Soldaten zu fördern;\nb) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die\nsektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden      c) Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr\nBereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses               und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem\nunterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen              Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;\nbeteiligt werden;\nd) Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres\nc) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-         Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gericht-\nvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und     lichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;\nbeim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Berei-\nchen unterstützt werden;                                       e) Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Pro-\nblematik betroffenen Länder;\nd) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie\nbetreffenden Bereichen beteiligt werden.                       f)  Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische,\ngesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls\nArtikel 44                                 auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.\nZusammenarbeit\nin geschlechterspezifischen Fragen                                               Artikel 47\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusam-                  Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nmenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte,                illegaler Drogen und der Folgekriminalität\nProgramme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleich-\n(1) Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwor-\nberechtigte Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann\ntung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel\nund Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen,\nder Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen\ngesellschaftlichen und kulturellen Lebens gewährleistet, verbes-\nzur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des\nsert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich positiver\nKonsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen\nMaßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichte-\nzu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen\nrung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie\nüberein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel\nzur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.\nzusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem\nim Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien.\nArtikel 45                             Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit\nZusammenarbeit im Bereich                        kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoor-\nder indigenen Völker und der anderen                  dinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Euro-\nethnischen Gruppen in Zentralamerika                  päischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für\ndiesen Zweck zu nutzen.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die\nZusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirk-           (2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der\nlichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirt-        Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","916                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\na) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs ins-                einkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,\nbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen;                     des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen\nregionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen\nb) Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung            und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück-\nund Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiederein-             weisung gewährleisten;\ngliederung in die Gesellschaft;\nc) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelasse-\nc) Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvor-\nnen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für\nschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralame-\nalle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und\nrika;\nAusbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Frem-\nd) gemeinsame Forschungsprogramme;                                      denfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die\nMenschenrechte der Migranten betreffen;\ne) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer\nalternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler       d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der ille-\nKulturen von Kleinerzeugern;                                        galen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkri-\nminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie\nf)  Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen               Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und\nund anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderli-         Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt wer-\nchen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und                den können;\nder zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;\ne) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land\ng) Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen                 aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und\nDrogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen            ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;\nKontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemi-\nscher Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammen-          f)   im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Inte-\nhängenden Straftaten.                                               resse festgestellt wird;\ng) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang\nArtikel 48                                  mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Metho-\nden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung der                        sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den\nGeldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten                  möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusam-            bestehen muss.\nmenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen          (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der\nvon Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelik-     Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der ille-\nten im Besonderen missbraucht werden.                              galen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuüberneh-\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische         men. Zu diesem Zweck\nHilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften         – übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen\nund das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mecha-         ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück,\nnismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbeson-          die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\ndere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die              der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsange-\nAnnahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche,              hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen\ndie den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich             die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterun-\ntätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task         gen;\nForce on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen\nvergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene         – übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf\nwird gefördert.                                                       Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen\nzurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentral-\namerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsange-\nArtikel 49                                hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen\nZusammenarbeit im Bereich der Migration                     die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterun-\ngen.\n(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die\nsie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen        Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie\nihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenar-       möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen\nbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog          der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentral-\nüber alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf,          amerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rücküber-\nunter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminali-      nahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage\ntät und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfra-       der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und\ngen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche Staatenloser behandelt.\nund soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestim-       „Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre\nmungsländer der Migranten einzubeziehen.                           Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.\n(2) Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei\nder Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschie-\ndene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen,                                         Artikel 50\ndamit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internatio-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus\nnalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften\nbehandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf         Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie\nfolgende Bereiche:                                                 der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen\na) wahre Ursachen der Migration;                                   überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen\nÜbereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer\nb) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften        Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Ver-\nund einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz     folgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese\nvon Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Über-        Zusammenarbeit erfolgt insbesondere\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                         917\na) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des                                      Artikel 53\nUN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-\nBestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nResolutionen und internationalen Übereinkünfte;\nFür die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“\nb) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-\ndie Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\npen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag\ninternationalen und internen Recht;\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden\nc) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden         Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die\nzur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni-      Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik\nschen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah-       Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im\nrungsaustausch über Terrorismusprävention.                    Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt\nauch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behör-\nden im Gebiet der Vertragsparteien.\nTitel IV\nArtikel 54\nAllgemeine und Schlussbestimmungen\nInkrafttreten\nArtikel 51                              (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nder auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander\nMittel                             den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert\n(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festge-       haben.\nlegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich       (2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates\ndie Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch     der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses\nihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanz-    Abkommens ist.\nmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragspar-\nteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwick-        (3) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttre-\nlungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglich-        tens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von\nkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.                 1993.\n(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um\nArtikel 55\ngemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbe-\nschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätig-                                    Laufzeit\nkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-\nderen eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern\nsen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien,\nund zu erleichtern.\nwie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom\n(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemein-               17. Mai 2002.\nschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\ngewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleich-\nliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die\nterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr\nKündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die\nvon Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.\nandere Vertragspartei wirksam.\nArtikel 52\nArtikel 56\nInstitutioneller Rahmen\nErfüllung der Verpflichtungen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemisch-\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zen-\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\ntralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrah-\naus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten,\nmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.\ndass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre-\n(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchfüh-   chen.\nrung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen,\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-\ndie die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspar-\nre Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nteien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mit-\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor\ngliedsländern Zentralamerikas.\nErgreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten\n(3) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im        Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prü-\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt         fung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Ver-\nsich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufig-      tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen,\nBei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-\ndie sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am\nein.\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich\n(4) Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Ver-     dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen\ntretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerika-            der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im\nnischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen        Gemischten Ausschuss.\nWirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt,\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im\nwird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss\nEinklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref-\nbei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und\nfen im Falle\nsozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.\na) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\n(5) Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament\nzulässigen Kündigung des Abkommens;\nund das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im\nRahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfas-        b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-\nsungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen            kel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAusschuss einzusetzen.                                                Abkommens.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","918                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007\nDie andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver-                                 Artikel 58\ntragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-\nDatenschutz\nzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,\num eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.        Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertrags-\nparteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sons-\ntiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit\nden strengsten internationalen Normen vereinbar ist.\nArtikel 57\nKünftige Entwicklungen                                                   Artikel 59\n(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-                       Räumlicher Geltungsbereich\nseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich           Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nauf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen          zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,\nErfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Berei-       nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits-\nche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften       gebiet der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der\nzu erweitern und zu ergänzen.                                     Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik\nNicaragua und der Republik Panama andererseits.\n(2) Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage\nkommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragspar-                                  Artikel 60\nteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten\nfür eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.                            Verbindlicher Wortlaut\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\n(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens          scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italie-\nkann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner    nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nDurchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweite-         spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nrung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.          maßen verbindlich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2007                     919\nAnhang\nEinseitige Erklärungen der Europäischen Union\nErklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union\nzur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme\nillegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)\nArtikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den\nAbschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\ngliedstaaten unberührt.\nErklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union\nzur Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\n(Artikel 53 des Abkommens)\nDie Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,\nTitel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das\nVereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäi-\nschen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen\nVertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten\nKönigreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäi-\nschen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten\nProtokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.\nGemeinsame Erklärung zu Titel II, Politischer Dialog\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied\ndes Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am politischen Dialog teilnimmt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}