{"id":"bgbl2-2007-21-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":21,"date":"2007-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_21.pdf#page=27","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Zusatzabkommens zur Änderung des Abkommens vom 24. September 1963 über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2007-06-18T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                               899\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2                  erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden.                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\nDie mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der             donische Regierung der Bundesrepublik Deutschland*) mitge-\nDarlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-                  teilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im              Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie          der Mitteilung.\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit            *) Anmerkung: Richtigerweise: „der Regierung der Bundesrepublik\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder                    Deutschland“.\nGeschehen zu Skopje am 15. Februar 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBreth\nFür die mazedonische Regierung\nTr a j k o S l a v e s k i\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Zusatzabkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 24. September 1963\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 18. Juni 2007\nDas in San Salvador am 29. September 2005 unter-\nzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Abkom-\nmens vom 24. September 1963 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik El Salvador über Technische Zusammenarbeit\n(BAnz. Nr. 198 vom 22. Oktober 1964) in der Fassung der\nVereinbarungen vom 10./11. Juli 1969, 10. Juli 1974 und\n6./9. August 1979 (nicht veröffentlicht) ist nach seinem\nArtikel 3\nam 26. April 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juni 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","900                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nZusatzabkommen\nzur Änderung\ndes Abkommens vom 24. September 1963\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Technische Zusammenarbeit\nin der Fassung der Vereinbarungen vom 10./11. Juli 1969,\n10. Juli 1974 und 6./9. August 1979\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               „1. die entsandten Fachkräfte und deren Familienangehörige\nvon jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen\nund\noder Unterlassungen, einschließlich ihrer mündlichen oder\ndie Regierung der Republik El Salvador –                     schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der\nErfüllung einer ihnen nach dem oben genannten Abkommen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              übertragenen Aufgaben stehen, befreien;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nEl Salvador,                                                        2. den unter Nummer 1 genannten Personen für die Dauer des\nVorhabens die ungehinderte Ein- und Ausreise gestatten.“\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten      (2) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zu Nummern 3\nund Völker,                                                         bis 8.\nin dem Wunsch, das Abkommen vom 24. September 1963\nArtikel 2\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik El Salvador über Technische                 Das Abkommen vom 24. September 1963 zwischen der\nZusammenarbeit zu ändern, um die Vorrechte und Immunitäten          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nauszuweiten, die den von der Bundesrepublik Deutschland zur         der Republik El Salvador über Technische Zusammenarbeit in\nAusführung von Vorhaben in El Salvador entsandten Fachkräf-         der Fassung der Vereinbarungen vom 10./11. Juli 1969, 10. Juli\nten gewährt werden –                                                1974 und 6./9. August 1979 und dieses Zusatzabkommen sind\nals ein Abkommen auszulegen und anzuwenden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) In Artikel 5 des Abkommens vom 24. September 1963               Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           Regierung der Republik El Salvador der Regierung der Bundes-\nder Regierung der Republik El Salvador über Technische              republik Deutschland schriftlich auf diplomatischem Weg mit-\nZusammenarbeit in der Fassung der Vereinbarungen vom                teilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n10./11. Juli 1969, 10. Juli 1974 und 6./9. August 1979 werden       treten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Empfangs der Mit-\nfolgende neue Nummern 1 und 2 eingefügt:                            teilung.\nGeschehen zu San Salvador am 29. September 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainald Roesch\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nEduardo Cálix"]}