{"id":"bgbl2-2007-21-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":21,"date":"2007-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/21#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_21.pdf#page=25","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-05-23T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                         897\nRedaktionelle Änderungen\neinzelner Bestimmungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nFolgende Änderungen werden an der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgenommen:\n1. § 3.09 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n„6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Klein-\nfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.“\n2. § 6.30 Nr. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n„4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der\nzuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.“\n3. § 6.34 wird gestrichen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 2007\nDas in Skopje am 15. Februar 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und mazedonischen Regierung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem Artikel 5\nam 28. Februar 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","898                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-\nund\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie mazedonische Regierung –                  Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      dung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mazedonien,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nzu vertiefen,                                                    den.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                   Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin Mazedonien beizutragen,                                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nunter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft vom          schen der KfW und den Empfängern des Darlehens beziehungs-\n5. Oktober 2005 –                                                weise des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschriften unterliegen.\nArtikel 1                            Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nlicht es der mazedonischen Regierung und/oder anderen, von\nhungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                 (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 7 669 000 EUR       lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\n(in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzig-    Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\ntausend Euro) für das Vorhaben „Förderung kleiner und mitt- aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nlerer Privatunternehmen III“ sowie                          ren.\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt          (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\n523 000 EUR (in Worten: fünfhundertdreiundzwanzigtausend    des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nEuro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung      sprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nund Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens.       Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   garantieren.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                              Artikel 3\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Die mazedonische Regierung belastet die KfW mit keinerlei\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt          Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-"]}