{"id":"bgbl2-2007-21-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":21,"date":"2007-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2007-07-10T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nDritte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 10. Juli 2007\nEs verordnen                                                      2. a) Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 20,\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                  b) Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 27,\nwicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 in                zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nVerbindung mit Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buch-                   (BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert durch\nstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-                    Beschluss vom 25. November 2004 (BGBl. 2005 II\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli                     S. 1044);\n2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geän-\ndert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Okto-               3. Beschluss vom 23. November 2006, Protokoll 18, zur\nber 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1               Änderung der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II\nNr. 2, 2a und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                     S. 2174), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27.\nnisterium für Arbeit und Soziales, und                                und 28. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132).\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-              Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.\nwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf                                                 Artikel 2\nGrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a in Verbindung mit\nAbs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und                 Die von der Moselkommission in Trier am 6. Dezember\nb des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-              2006 beschlossene Änderung der Moselschifffahrtspoli-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                 zeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\nS. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Arti-           S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juni\nkel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I              2005 (BGBl. 2006 II S. 58), wird in Kraft gesetzt. Die\nS. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-                Änderung wird nachstehend veröffentlicht.\num für Arbeit und Soziales:\nArtikel 3\nArtikel 1                                     (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-\nschifffahrt in Straßburg angenommenen Beschlüsse                       (2) Die in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3\nwerden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:                      genannten Beschlüsse treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\n(3) Der in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Be-\n1. Beschluss vom 31. Mai 2006, Protokoll 19, zur Ände-\nschluss tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.\nrung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.\n1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss                  (4) Die in Artikel 2 genannte Änderung ist am 1. März\nvom 25. November 2004 (BGBl. 2006 II S. 58);                     2007 in Kraft getreten.\nBerlin, den 10. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                       875\nProtokoll 19\nDefinitive Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, die sich in\nder Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,\nauf Vorschlag ihres Polizeiausschusses,\nbeschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 sowie die redaktionellen Anpassungen,\ndie in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. April 2007. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestim-\nmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nAnlage\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) § 6.34 wird gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 14.11 wird wie folgt gefasst: „(ohne Inhalt)“.\n2. § 1.01 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:\n„m) „Kleinfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m\naufweist, ausgenommen\n– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits\ngekuppelt mitzuführen,\n– ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,\n– eine Fähre oder\n– ein Schubleichter;“.\n3. § 1.01 Buchstabe ac wird gestrichen.\n4. § 6.30 Nr. 4 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche und die französische Fassung):\n„Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zustän-\ndigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.“\n5. § 6.34 wird gestrichen.\n6. § 14.11 wird wie folgt gefasst:\n„(ohne Inhalt)“.\n7. § 15.06 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass\na) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,\nb) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,\nc) der Bunkervorgang überwacht wird und\nd) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.“\n8. § 15.06 Nr. 2a wird wie folgt gefasst:\n„2.\na) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer\nSprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.","876                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nProtokoll 20\nDefinitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(§§ 23.03 Nr. 1 und 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g und h)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die sich\nin der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die definitive Übernahme der Änderungen zu §§ 23.03 Nr. 1 und 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g und h der Rheinschiffsun-\ntersuchungsordnung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\nAnlage\n1. § 23.03 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Für die Tauglichkeit zum Beruf gelten die Anforderungen nach den Anlagen B1 und B2 der Rheinpatentverordnung. Sie ist für\ndie erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches nachzuweisen durch\na) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 der Rheinpatentverordnung oder\nb) ein nach § 3.02 der Rheinpatentverordnung anerkanntes\naa) ärztliches Zeugnis oder\nbb) gültiges Befähigungszeugnis.\nEin ärztliches Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.“\n2. § 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe g) wird wie folgt gefasst:\n„g) (Ohne Inhalt).“\n3. § 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe h) wird wie folgt gefasst:\n„h) (Ohne Inhalt).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                        877\nProtokoll 27\nDefinitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(§§ 1.01 Nr. 20a, Nr. 83, 1.02 Nr. 2, 3.04 Nr. 3, 5.02 Nr. 1, 5.06 Überschrift und Nr. 3, 10.02 Nr. 2a,\n10.03a Überschrift, Nr. 1 und 10, 10.03b, Überschrift, Nr. 1, 4, 5 und 13, 10.03c, 11.02 Nr. 5, 11.05\nNr. 5, 11.07 Nr. 5, 21.02 Nr. 2d, 22b.01 bis 22b.12, 24.02 Nr. 2, 24.06 Nr. 5, Anlagen A, B, D, J, Teil I)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,\nI\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die sich\nin der Zwischenzeit in der praktischen Anwendung bewährt haben,\nbeschließt die definitive Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06, die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss\naufgeführt sind.\nDiese Änderungen treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Anordnungen vorübergehender Art zu den in der Anlage aufgeführten\nBestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt noch gelten, werden mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.\nII\nbeschließt die in der Anlage 2 aufgeführten Berichtigungen, die im Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorzunehmen\nsind,\nbittet ihre Mitgliedstaaten, diese Berichtigungen entsprechend den jeweiligen nationalen Verfahren in den jeweiligen nationalen\nVorschriften vorzunehmen.\nAnlage 1\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 5.06 wird wie folgt gefasst:\n„5.06     Geschwindigkeit (Vorausfahrt)“\nb) Die Angabe zu § 10.03a wird wie folgt gefasst:\n„10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“\nc) Die Angabe zu § 10.03b wird wie folgt gefasst:\n„10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“\nd) Die Angabe zu § 10.03c wird wie folgt eingefügt:\n„10.03c Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz“\ne) Die Angabe zu § 11.01 wird wie folgt gefasst:\n„11.01    Allgemeines“\nf ) Die Angaben zu Kapitel 22b werden wie folgt eingefügt:\n„Kapitel 22b Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe\n22b.01         Allgemeines\n22b.02         Anwendung des Teils I\n22b.03         Anwendung des Teils II\n22b.04         Sitze und Sicherheitsgurte\n22b.05         Freibord\n22b.06         Auftrieb, Stabilität und Unterteilung\n22b.07         Steuerhaus\n22b.08         Zusätzliche Ausrüstung\n22b.09         Geschlossene Bereiche\n22b.10         Ausgänge und Fluchtwege\n22b.11         Feuerschutz und Feuerbekämpfung\n22b.12         Übergangsbestimmungen“\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 20a wird wie folgt gefasst:\n„20a.  „Schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als\n40 km/h erreichen kann.“","878                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nb) Nummer 83 wird wie folgt gefasst:\n„1. „Höchste Klasse“:\nEin Schiff hat höchste Klasse, wenn:\n–   der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten\nden Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und\ngeprüft worden ist;\n–   die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elek-\ntrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr\nEinbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr\nerfolgreich erprobt worden ist.“\n3. § 1.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle\na) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen,\nzu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;\nb) Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem ADNR verfügen;\nc) Fahrgastschiffe;\nd) schwimmende Geräte.“\n4. § 3.04 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwerti-\ngen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.\nIsolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.\nSämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen ver-\nschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff\nhergestellt sein.“\n5. § 5.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:\nGeschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06);\nStoppeigenschaften                 (§ 5.07);\nRückwärtsfahreigenschaften         (§ 5.08);\nAusweicheigenschaften              (§ 5.09);\nWendeeigenschaften                 (§ 5.10).“\n6. § 5.06 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Geschwindigkeit (Vorausfahrt)“\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h\nüberschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Schiffsattest unter Nr. 52 einzutragen:\nDas Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“\n7. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Drahtseile zum Festmachen:\nSchiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:\nErstes Seil:            L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m,\nZweites Seil:           2/3 des ersten Seils,\nDrittes Seil:           1/3 des ersten Seils.\nBei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden.\nDiese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:\nL·B·T\nfür L · B · T bis 1 000 m :\n3\nRS = 60 +              [kN];\n10\nL·B·T\nfür L · B · T über 1 000 m :\n3\nRS = 150 +               [kN].\n100\nFür die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10 204 : 1991, Zeugnis-\nform 3.1, an Bord befinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                         879\nDiese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindest-\nbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden.“\n8. § 10.03a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz\nvon Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwasser-\nsprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.“\nc) Nummer 10 wird gestrichen.\n9. § 10.03b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz\nvon Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Löschmittel\nFür den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende\nLöschmittel verwendet werden:\na) CO2 (Kohlenstoffdioxid);\nb) HFC 227ea (Heptafluorpropan);\nc) IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid);\nd) FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).\nAndere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.“\nc) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbe-\nsondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“\nd) Nummer 5 Buchstabe e, cc wird wie folgt gefasst:\n„cc) das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder\nFlutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“.\ne) Nummer 11 (betrifft nur die französische Fassung)\nf ) Nummer 12 (betrifft nur die französische Fassung)\ng) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„13. FK-5-1-12-Feuerlöschanlagen\nFeuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Num-\nmer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:\na) Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit\neiner eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.\nb) Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdruck-\nsicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben,\nwenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.\nc) Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.\nd) Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-\n5-1-12 sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen.\ne) Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens\nbetragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.\nf ) Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen\nVerlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist,\nmuss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.\ng) Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“\n10. Nach § 10.03b wird folgender § 10.03c eingefügt:\n„§ 10.03c\nFest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz\nFür den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die\nRheinschifffahrt zulässig.“","880               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\n11. § 11.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11.01\nAllgemeines\n1. Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege\nsicher benutzen können.\n2. Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein,\ndass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und\nheiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein.“\n12. § 11.02 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrich-\ntungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.“\n13. § 11.05 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung\nvorhanden sein.\nAbweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare\nRaumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen\nmüssen.“\n14. § 11.07 Nr. 5 wird gestrichen.\n15. § 21.02 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d § 10.01 Nr. 2, 3, 6 und 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b und\nd, Nr. 2 bis 6, § 10.05;“.\n16. Nach Kapitel 22a wird folgendes Kapitel 22b eingefügt:\n„Kapitel 22b\nSonderbestimmungen für schnelle Schiffe\n§ 22b.01\nAllgemeines\n1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.\n2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:\na) mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;\nb) Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;\nc) Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;\nd) Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.\n§ 22b.02\nAnwendung des Teils I\n1. Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über beson-\ndere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist\naufrechtzuerhalten.\n2. Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffs-\natteste maximal fünf Jahre.\n§ 22b.03\nAnwendung des Teils II\n1. Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender\nBestimmungen:\na) § 3.04 Nr. 6 Absatz 2;\nb) § 8.08 Nr. 2 Satz 2;\nc) § 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;\nd) § 12.02 Nr. 4 Satz 2;\ne) § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2.\n2. Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.\n3. Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine\nzweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.\n4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                           881\n§ 22b.04\nSitze und Sicherheitsgurte\nFür die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu verse-\nhen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo\ndiese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.\n§ 22b.05\nFreibord\nAbweichend von § 4.02 und § 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.\n§ 22b.06\nAuftrieb, Stabilität und Unterteilung\nFür schnelle Schiffe müssen\na) Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädig-\nten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,\nb) Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeugs im Betriebszustand mit dynami-\nschem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,\nc) Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei\njeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,\nin ausreichendem Maße nachgewiesen sein.\n§ 22b.07\nSteuerhaus\n1. Einrichtung\na) Abweichend von § 7.01 Nr. 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites\nBesatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.\nb) Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die\nNavigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen\nGeräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied\nalle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sit-\nzen betätigen zu können. In jedem Fall muss:\naa) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;\nbb) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem\nArbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges ein-\nzugreifen.\nc) Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage\nsein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.\n2. Freie Sicht\na) Abweichend von § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr\nals eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.\nb) Abweichend von § 7.02 Nr. 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten\nquerab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschrei-\nten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.\n3. Instrumente\nDie Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in § 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an\ndeutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für\ndas Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.\n4. Beleuchtung\nIn Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu ver-\nwenden.\n5. Fenster\nSpiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.\n6. Oberflächenwerkstoffe\nSpiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.\n§ 22b.08\nZusätzliche Ausrüstung\nSchnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:\na) einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und\nb) griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der Europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der\nPersonen an Bord.","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\n§ 22b.09\nGeschlossene Bereiche\n1. Allgemeines\nÖffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen\nbei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise\nNotstopp noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung ver-\nletzen können.\n2. Kommunikation\na) Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit optischen und akustischen Einrichtungen\nausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gesehen und gehört werden können.\nb) Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste\ngeben können.\nc) Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des\nFahrzeugs verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das\nAnlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.\n§ 22b.10\nAusgänge und Fluchtwege\nFlucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:\na) Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen\nmuss sichergestellt sein.\nb) Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nc) Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von\naußen und innen klar erkenntlich sein.\nd) Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.\ne) Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.\n§ 22b.11\nFeuerschutz und Feuerbekämpfung\n1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges\nFeuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an\neiner ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.\n2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.\n3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühan-\nlage nach § 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.\n§ 22b.12\nÜbergangsbestimmungen\nSchnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen fol-\ngenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:\na) bei der Erneuerung des Schiffsattestes\n§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;\nb) am 1. April 2013\n§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;\nc) am 1. Januar 2023\nden übrigen Vorschriften.“\n17. Die Tabelle zu § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 8.05 Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 6 Satz 3        Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre           N. E. U., spätestens bei Erneuerung des\nbis Satz 5           und Verbindungsleitungen                              Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010“\n18. Die Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 22a.05 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„22a.05 Nr. 2        Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge    Für Fahrzeuge, die eine am 30. 9. 2001     1. 10. 2001“\nmit L von mehr als 110 m, die oberhalb     gültige Sondererlaubnis einer zuständigen\nvon Mannheim fahren wollen                 Behörde besitzen, gelten die Vorschriften\nauf dem Streckenabschnitt nicht, für den\ndie Sondererlaubnis erteilt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                                                                                 883\nb) Die Angabe zu § 22b.03 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„22b.03 Nr. 3            Inbetriebgehen der zweiten                                          N. E. U., spätestens bei Erneuerung des                           1. 4. 2005“\nunabhängigen Antriebsanlage oder                                    Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2025\ndes Handantriebs\n19. Anlage A Nr. 20 wird wie folgt gefasst:\n„20 Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt:\na)*) Schiffsbrief,\nb)*) Urkunde über die Zuteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer oder der amtlichen Schiffsnummer,\nc)*) Eichschein,\nd)*) Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter,\ne)*) Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein,\nf )*) Attest über die Voruntersuchung,\ng)*) Bescheinigung nach § 2.12, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft\nh)*) Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen,\ni)*)  Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen,\nk)*) Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen,\nl)*)  Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe,\nm)*) sonstige Berechungsunterlagen und Nachweise,\nn)*) Typgenehmigungsbogen,\no)*) Motorparameterprotokoll und Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motor-\nparameter.\n...............................................                                            ............................................\n...............................................                                            ............................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Ort)                                                               (Datum)\n................................................................................\n(Unterschrift des Eigners oder seines Vertreters)“\n20. Anlage B Nr. 36 wird wie folgt gefasst:\n„36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach § 8.06 Nr. 10 und 11\n“\n21. Anlage D wird wie folgt geändert:\na) Muster 1 ad Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n„9.     Beförderung gefährlicher Güter\n9.1 Art des Schiffes:                                     .................................................................\n9.2 Zusätzliche Anforderungen:                            Schiff aufgrund von 7.1.2.19.11)\nSchiff aufgrund von 7.2.2.19.31)\nDas Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe in\n9.1.0.80 bis 9.1.0.95/9.2.0.80 bis 9.2.0.951)\n9.3 Zusätzliche Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..............................................................................................\n..............................................................................................\n..............................................................................................\n__________\n1\n) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken“\nb) Muster 2 ad Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n„9.     Beförderung gefährlicher Güter\n9.1 Tankschiff des Typs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","884                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\n9.2 Ladetankzustand:             1. Drucktank                                                                                                          ) )\n1 2\n2. Ladetank, geschlossen                                                                                              ) )\n1 2\n3. Ladetank, offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung                                                                                              ) )\n1 2\n4. Ladetank, offen                                                                                                    ) )\n1 2\n9.3 Ladetanktyp:                 1. unabhängiger Ladetank                                                                                              ) )\n1 2\n2. integraler Ladetank                                                                                                ) )\n1 2\n3. Ladetankwandung nicht Außenhaut                                                                                    ) )\n1 2\n9.4 Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil/Sicherheitsventil:                                                                                       . . . . . . kPa 1) 2)\n9.5 Zusätzliche Einrichtungen:\n• Probeentnahmeeinrichtung\nAnschlussmöglichkeit                                                                                 Ja/Nein                           ) )\n1 2\nProbeentnahmeöffnung                                                                                 Ja/Nein                           ) )\n1 2\n• Berieselungsanlage                                                                                         Ja/Nein                           ) )\n1 2\nDruckalarmeinrichtung 40 kPa                                                                         Ja/Nein                           ) )\n1 2\n• Heizung\nHeizmöglichkeit von Land                                                                             Ja/Nein                           ) )\n1 2\nHeizanlage an Bord                                                                                   Ja/Nein                           ) )\n1 2\n• Kühlanlage                                                                                                 Ja/Nein                           ) )\n1 2\n• Inertgasanlage                                                                                             Ja/Nein                           ) )\n1 2\n• Pumpenraum unter Deck                                                                                      Ja/Nein                          1)\n• Überdruckeinrichtung                                                                                       Ja/Nein                          1)\nin   .........................................................................................\n• Ausführung der Gassammel-/Gasabfuhrleitung nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGassammelleitung und Einrichtungen beheizt                                                                Ja/Nein                          1) 2)\n• Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der(n) Bemerkung(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nder Spalte 20 von 3.2 Tabelle C ergeben.\n9.6 Elektrische Einrichtungen:\n• Temperaturklasse:         ............................................................................\n• Explosionsgruppe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n9.7 Laderate: . . . . . . . . . . . . . . . m3/h oder\nSiehe Ladeinstruktion\n9.8 Zugelassene Dichte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n9.9 Zusätzliche Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.............................................................................................\n.............................................................................................\n.............................................................................................\n__________\n1\n) Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken\n2\n) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3“\n22. Anlage J, Teil I Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:\n„2.4 Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale\nund der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kon-\ntrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 8a.01 Nr. 17 dem Beschreibungsbogen beizu-\nfügen.“\n23. Anlage J, Teil II Anhang 3, Satz 2 der Fußnote zur Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Tabellarische Auflistungen sind zulässig.“\n24. Anlage J Teil IV wird wie folgt geändert:\na) Nr. 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt\nmit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                                                                                     885\nb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Beispiele\na) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für Schiffs-\nantrieb – Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung):\nR 4*I*E3*0003*00\nb) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für Schiffsantrieb\n– konstante Drehzahl und – Schiffsantrieb-Propellerkurve:\nR 1*II*E2E3*0004*02“.\n25. Anlage J Teil VIII und Anhang werden wie folgt gefasst:\n„Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nAnlage J, Teil VIII (Muster)\nTeil VIII\nMotorparameterprotokoll\n0.       Allgemeines\n0.1      Angaben zum Motor\n0.1.1    Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.1.2    Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n0.1.3    Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.1.4    Motoridentifizierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n0.2      Dokumentation\nDie Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonder-\nten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.\n0.3      Prüfung\nDie Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstell-\nbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Ein-\nschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.\n0.4      Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt . . . . . .2) Seiten.\n__________\n1\n) Siehe Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage J Teil I Abschnitt 2.4 § 8a.11 Nr. 3.\n2\n) Vom Prüfer auszufüllen.\n1.       Motorparameter\nHiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.\n1.1      Einbauprüfung\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde","886               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\n1.2      쏔 Zwischenprüfung                                쏔 Sonderprüfung1)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1.2      쏔 Zwischenprüfung                                쏔 Sonderprüfung1)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n1.2      쏔 Zwischenprüfung                                쏔 Sonderprüfung1)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfung anerkannt durch\nzuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\nOrt und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel der zuständigen Behörde\n__________\n1\n) Zutreffendes ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                                                                                887\nRheinschiffsuntersuchungsordnung\nAnlage J, Teil VIII, Anhang 1 (Muster)\nAnlage zum Motorparameterprotokoll\nEinheitliche europäische\nSchiffsname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n쏔 Einbauprüfung1)                                                  쏔 Zwischenprüfung1)                                                         쏔 Sonderprüfung1)\nHersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      Motortyp:     ........................................\n(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)                                      (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)\nNennleistung (kW): . . . . . . . . . . . . . . .                   Nenndrehzahl (min-1): . . . . . . . . . . . . . . .                Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . .\nVerwendungszweck des Motors: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)\nTypgenehmigungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       Motorbaujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nMotoridentifizierungs-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Einbauort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)\nDer Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.\nDie Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponen-\nten und Motorparameter“.\nA) Bauteilprüfung\nZusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevan-\nten Komponenten und Motorparameter“ aufgeführt sind, sind einzutragen.\nBauteil                                                Ermittelte Bauteilnummer                                        Übereinstimmung1)\nNockenwelle/Kolben                                                                                                            쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nEinspritzventil                                                                                                               쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nDatensatz/Software-Nr.                                                                                                        쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nEinspritzpumpe                                                                                                                쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nZylinderkopf                                                                                                                  쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nAbgasturbolader                                                                                                               쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nLadeluftkühler                                                                                                                쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\n쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\n쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\n쏔 Ja           쏔 Nein           쏔 entfällt\nB) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter\nParameter                                                           Ermittelter Wert                                           Übereinstimmung1)\nEinspritzzeitpunkt, Einspritzdauer                                                                                                             쏔 ja              쏔 nein\nC) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage\nDie Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.\n쏔      Ansaugunterdruck: . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.\nAbgasgegendruck: . . . . . . . . . kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.\nEs wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffällig-\n쏔\nkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.\nD) Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festge-\nstellt.)\n.................................................................................\n.................................................................................\n.................................................................................\nName des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt und Datum:                  .........................................................\nUnterschrift:                   .........................................................\n__________\n1\n) Zutreffendes ankreuzen“","888                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nAnlage 2\nBerichtigungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n1. § 1.01 Nr. 19 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„19. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.\n2. § 1.02 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„d) schwimmenden Geräte.“\n3. § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b 2. Absatz wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmin der größere der nach folgenden Formeln ermittelten Werte zu\nnehmen:\n1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];\nfür Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.\n2. tmin = 0,005 · a 冑  T [mm].“\n4. § 3.03 Nr. 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so\nausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur\nzulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind\nund auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:\n„Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen“.“\n5. § 4.04 Nr. 6 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„6. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken\nin der gleichen Höhe wie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als\nEinsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Schiffsattest einzutragen.“\n6. § 9.03 Zeile 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender\nTabelle entsprechen:“.\n7. § 9.06 Nr. 2 Buchstaben a und b wird wie folgt gefasst:\n„2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:\na) Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;\nb) bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.“\n8. § 9.18 Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(Ohne Inhalt)“.\n9. § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„f ) ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Ver-\nbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarffall leicht\nund sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Ver-\nbandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;“.\n10. § 10.03 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1, zweite Zeile wird wie folgt gefasst:\n„1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3 : 1996 vorhanden\nsein:“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens\n6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A,\nB und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 V geeignet sein.“\n11. § 10.03a Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund der IMO-Resolution A\n800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typ-\ngenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkredi-\ntierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und\nKalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17 025 : 2000) genügen.“\n12. § 10.03b wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 Buchstabe c Absatz 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen\ngespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                          889\ngeschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für\nelektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60 331-21 : 1999 entsprechen.“\nb) Nummer 10 Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite\nmit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4 mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie\ndem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.“\n13. § 10.04 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) schwimmende Geräte;“.\n14. § 13.04 Nr. 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet wer-\nden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von\nmindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Litern hat.“\n15. § 13.06 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„e) Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung\nmuss sprühwasser- und wetterdicht sein.“\n16. § 15.02 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach\ndem größeren Wert der folgenden Formeln:\nt1min = 0,006 · a · 冑\nT [mm];\nt2min = f · 0,55 · 冑\nLWL [mm].\nIn diesen Formeln bedeuten:\nf = 1 + 0,0013 · (a – 500);\na = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.“\n17. § 15.03 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„d) leeres Schiff\nkeine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.“\n18. § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„9. Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vor-\nhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f ent-\nsprechen.“\n19. § 15.09 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. (Ohne Inhalt)“\n20. § 15.12 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„c) auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.\nWenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend Anlage I\nBild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.“\n21. § 15.13 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 Buchstabe s wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„s) Verbandkästen.“\nb) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben\nnach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.“\n22. § 15.15 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und\nSchotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach § 15.03 sichergestellt werden.“\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„5. Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zuge-\nlassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit\neiner beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Perso-\nnen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:\na) für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;\nb) mobile Einrichtungen zulässig sind;","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nc) die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und\nd) eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein\nmuss.“\n23. § 16.02 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„3. Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung\nmit anderen Fahrzeugen gewährleisten.“\n24. § 17.02 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vor-\nhanden sein;“\n25. § 17.07 Nr. 5 vorletzter Satz wird wie folgt gefasst:\n„Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingun-\ngen nach Nummer 3 und 4.1 bis 4.6.“\n26. § 18.03 Nr. 2 Buchstaben a, b und c wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„a) § 8.06 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;\nb) § 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein\nBaustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der\nKoeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;\nc) § 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.“\n27. § 19.02 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 Buchstabe h wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„h) ein Verbandkasten;“\nb) Nummer 5 Buchstabe o wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„o) zwei tragbare Feuerlöscher;“.\n28. § 21.02 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\n„g) aus Kapitel 10:\n§ 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14, § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h, § 10.03 Nr. 1 Buchstabe a, b und\nd, wobei mindestens zwei tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen, § 10.03 Nr. 2 bis 6, §§ 10.03a, 10.03b,\n10.03c, 10.05;“\n29. § 22.03 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„d) Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zu Grunde zu legen.“\n30. § 22a.04 Nr. 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„e) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z. B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im End-\nzustand der Flutung mindestens 100 mm über der Schwimmebene liegen.“\n31. § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„e) einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis\nd genügen.“\n32. § 23.12 Nr. 2 Überschrift wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe beträgt:“\n33. Die Tabelle zu § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 15.06 Nr. 14 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 14 Satz 1        Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an         N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nVerkehrsflächen und Fensterscheiben                 attestes nach dem 1. 1. 2045“\nb) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 3                Anforderungen an die Alarmanlage                    Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei\nN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010“\nc) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 5                Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen             N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010“\nd) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 9                Verbandkästen                                       N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2007“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                             891\ne) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 9               Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck                Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprüh-\nanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen:\nN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\nattestes nach dem 1. 1. 2010“\nf ) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 12              Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen          N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-\ngleichwertigen nicht brennbaren Material            attestes nach dem 1. 1. 2045“\ng) Die Angabe zu § 16.01 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„16.01 Nr. 2         Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen      Für Fahrzeuge, die vor dem 1. 1. 1995 zum\nauf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug            Schieben ohne eigene Spannvorrichtung\nzugelassen worden sind: N. E. U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035“\nh) Die Angabe zu § 20.01 wird wie folgt gefasst:\n„20.01               §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.08                 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von\nGütern nach dem ADNR bestimmt sind und deren\nKiel vor dem 1. 10. 1987 gelegt wurde: N. E. U.,\nspätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes\nnach dem 1. 1. 2015“\ni)  Die Angabe zu § 21.01 bis 21.03 wird wie folgt gefasst:\n„21.01 bis 21.03                                                         Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1. 1. 1995\ngebaut wurden: N. E. U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach dem\n1. 1. 2035“\n34. § 24.03 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur\nersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den\nFluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung\nsowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen\nentstehen dürfen.“\nb) Nummer 3 (betrifft nur die französische Fassung)\n35. Die Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 15.06 Nr. 14 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 14 Satz 1       Beschaffenheit von Glastüren,                N. E. U., spätestens bei Erneuerung des      1. 1. 2006“\nGlaswänden an Verkehrsflächen und            Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nFensterscheiben\nb) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 3 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 3               Anforderungen an die Alarmanlage             Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift 1. 1. 2006“\nbei N. E. U., spätestens bei Erneuerung\ndes Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nc) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 5 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 5               Zwei motorisch angetriebene                  N. E. U., spätestens bei Erneuerung des      1. 1. 2006“\nLenzpumpen                                   Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010\nd) Die Angabe zu § 15.08 Nr. 9 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Nr. 9               Verbandkästen                                N. E. U., spätestens bei Erneuerung des      1. 1. 2006“\nSchiffsattestes\ne) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 9               Wände nach Nummer 2 von Deck                 Auf Kabinenschiffen ohne Druckwasser-        1. 1. 2006“\nzu Deck                                      sprühanlage, Enden der Wände zwischen\nKabinen: N. E. U., spätestens bei\nErneuerung des Schiffsattestes nach\ndem 1. 1. 2010","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nf ) Die Angabe zu § 15.11 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:\n„Nr. 12              Treppenstufen aus Stahl oder einem           N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 1. 2006“\nanderen gleichwertigen nicht brennbaren      Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2045\nMaterial\ng) Die Angabe zu der Überschrift zu § 22b.03 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 22b\n22b.03 Nr. 3         Inbetriebgehen der zweiten                   N. E. U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2005“\nunabhängigen Antriebsanlage oder des         Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2025\nHandantriebs\n36. Anlage B wird wie folgt geändert:\na) Nummer 15 ad Nr. 1 (betrifft nur die französische Fassung)\nb) Nummer 15 ad Nr. 2 (betrifft nur die französische Fassung)\nc) Nummer 51 (betrifft nur die französische Fassung)\n37. Anlage I wird wie folgt geändert:\na) Bild 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bild 3                                                                           Farbe: rot/weiß“\nHinweis auf einen tragbaren\nFeuerlöscher\nb) Bild 8 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):\n„Bild 8                                                                           Farbe: grün/weiß“\nVerbandkasten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                         893\nProtokoll 18\nDefinitive Änderungen der Rheinpatentverordnung\n(§ 3.02 Nr. 2 Anlage B1 und B2)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur definitiven Übernahme von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinpatentverordnung, die sich in der prakti-\nschen Anwendung bewährt haben,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die definitive Übernahme der Anordnungen nach § 3.02 Nr. 2, Anlage B1 und B2 der Rheinpatentverordnung, die in der\nAnlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2009.\nAnlage\n§ 3.02\n2. Dem Antrag sind beizufügen:\na) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit;\nb) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglich-\nkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;\nc) soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;\nd) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;\ne) soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnen-\nschifffahrtsfunk.\nDer Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von der Zen-\ntralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten\na) gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 gel-\nten, oder\nb) ärztlichen Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und für dessen Ausstellung mindestens die gleichen Anforderungen wie\nnach Anlage B1 und B2 Grundlage waren.\nAnlage B1\nMindestanforderungen an die Tauglichkeit\nfür Bewerber eines Rheinpatentes\nI.  Sehvermögen\n1. Tagessehschärfe:\nMit oder ohne Sehhilfe gleich oder größer 0,8 auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen\nist erlaubt.\n2. Dämmerungssehvermögen:\nNur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von 0,032 cd/m2, Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7.\n3. Dunkeladaption:\nNur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen.\n4. Gesichtsfeld:\nEinschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische\nUntersuchung.\n5. Farbunterscheidungsvermögen:\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder\neinen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei\nnormaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test.\nAnerkannte Farbtafeltests sind:\na) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,\nb) Stilling/Velhagen,\nc) Boström,\nd) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),\ne) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),\nf ) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).\n6. Motilität:\nKeine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.","894                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nII. Hörvermögen\nDas Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen\n500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das\nHörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von\njedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird.\nIII. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschließen.\nDas Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers\ngeben:\n1. Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen;\n2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbe-\nsondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen\nnach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;\n3. Gemüts- oder Geisteskrankheiten;\n4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte;\n5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion;\n6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme;\n7. Bronchialasthma mit Anfällen;\n8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulati-\nonsfähigkeit;\n9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der gro-\nben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen;\n10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007                           895\nAnlage B2\n(Muster)\nArbeitsmedizinischer Dienst\nÄrztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit\nin der Rheinschifffahrt\nZutreffendes ankreuzen 쏔 oder ausfüllen\nFamilienname, ggf. Geburtsname, Vornamen\nGeburtstag, -ort                                                         Ausgewiesen durch\nI.   Sehvermögen\n1. Tagessehschärfe\nlinks               rechts                                     links           rechts\n쏔 ohne Sehhilfe                                                           쏔 mit Sehhilfe\n2. Dämmerungssehvermögen1)                                                                           쏔 ja      쏔 nein\n3. Dunkeladaption1) ausreichend                                                                      쏔 ja      쏔 nein\n4. Gesichtsfeld ohne Einschränkungen                                                                 쏔 ja      쏔 nein\nperimetrische Untersuchung1)\n5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend                                                           쏔 ja      쏔 nein\nPrüfung mit Anomaloskop1)\n6. Motilität unauffällig                                                                             쏔 ja      쏔 nein\nUntersuchungsergebnis                                                                                쏔 ausreichend\n쏔 ausreichend mit Sehhilfe\n쏔 nicht ausreichend\nII. Hörvermögen                                                                       Hörgerät            쏔 nein    쏔 ja\nHörverluste überschreiten 40 dB in                                               links               쏔 nein    쏔 ja\nden Frequenzen 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz                                    rechts              쏔 nein    쏔 ja\nUntersuchungsergebnis                                                                                쏔 ausreichend\n쏔 ausreichend mit Hörgerät\n쏔 nicht ausreichend\nIII. Krankheiten oder körperliche Mängel\nAnzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit\nausschließen oder einschränken\n쏔 liegen nicht vor\n쏔 liegen vor\n__________\n1\n) Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1.","896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2007\nGesamturteil\n쏔 tauglich\n쏔 eingeschränkt tauglich (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite)\n쏔 eingeschränkt tauglich mit Hörgerät\n쏔 eingeschränkt tauglich mit Sehhilfe\n쏔 untauglich\nOrt, Datum                                                       Unterschrift / Siegel / Stempel\nBemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel"]}