{"id":"bgbl2-2007-20-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":20,"date":"2007-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_20.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-06-11T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2007  851\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber das Internationale Kälteinstitut\nVom 11. Juni 2007\nB e l g i e n hatte am 23. Juni 2006 seinen A u s t r i t t aus dem in Paris am\n1. Dezember 1954 unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Inter-\nnationale Kälteinstitut zur Ablösung des Abkommens vom 21. Juni 1920 in des-\nsen Fassung vom 31. Mai 1937 (BGBl. 1959 II S. 933) erklärt, der gemäß der\nMitteilung des Verwahrers am 9. Oktober 2006 wirksam geworden ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. August 1981 (BGBl. II S. 627).\nBerlin, den 11. Juni 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2007\nDas in Amman am 16. April 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2006/2007 ist nach seinem Artikel 6\nam 16. April 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006/2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-        schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ntischen Königreich Jordanien,                                    land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nzu vertiefen,                                                    schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2014.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,             keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nlungen vom 9. November 2006 und einen ergänzenden\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nVorschlag im Schreiben des Ministeriums für Planung und inter-\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nnationale Kooperation des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnien vom 26. November 2006 –\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 1\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-    führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\nnien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-       mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 4\nDarlehen von insgesamt 26 500 000,– EUR (in Worten: sechs-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorha-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nben:\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\na) „Wasserversorgung Groß-Amman III“ bis zu 6 200 000,–          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEUR (in Worten: sechs Millionen zweihunderttausend Euro),   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nb) „Wasserleitungen nördliche Gouvernorate“ bis               zu\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nc) „Wassermanagement mittlere Gouvernorate“ bis zu               kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n5 300 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen dreihunderttau-\nsend Euro),\nArtikel 5\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\n(1) Das im Abkommen vom 13. Oktober 1998 zwischen der\nfestgestellt worden ist.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Zusammenarbeit für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Groß-\nland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-      Irbid I, Aufstockung“ vorgesehene Darlehen wird mit einem\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                     Betrag von 4 867 808,11 EUR (in Worten: vier Millionen acht-\nhundertsiebenundsechzigtausendachthundertacht Euro und elf\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nCent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nBuchstabe a erwähnte Vorhaben „Wasserversorgung Groß-\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nAmman III“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendi-\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in           (2) Der im Abkommen vom 1. August 1995 zwischen der\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndieses Abkommen Anwendung.                                       des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2007                        853\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Industrial Development                die Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Wasserverlustredu-\nBank IX“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem               zierung Karak“ verwendet,\nBetrag von 717 875,52 EUR (in Worten: siebenhundertsiebzehn-\nb) mit einem Betrag von 155 502,57 EUR (in Worten: einhun-\ntausendachthundertfünfundsiebzig Euro und zweiundfünfzig\ndertfünfundfünfzigtausendfünfhundertzwei Euro und sieben-\nCent) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Schul-\nundfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für die\nbauprogramm II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nBegleitmaßnahme zum Vorhaben „Wasserversorgung Groß-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nAmman“ verwendet.\n(3) Die im Abkommen vom 14. August 2001 zwischen der\n(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der in den Absät-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nzen 1 bis 3 erwähnten Abkommen auch für die Vorhaben bezie-\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle\nhungsweise Begleitmaßnahmen, in welche die reprogrammier-\nZusammenarbeit 2001 für Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nten Mittel einfließen.\nund    Betreuung     des     Vorhabens     „Managementvertrag\nGouvernorate Irbid, Jerash, Mafraq und Ajloun“ vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge werden                                                                 Artikel 6\na) mit einem Betrag von 740 000,– EUR (in Worten: siebenhun-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndertvierzigtausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für      Kraft.\nGeschehen zu Amman am 16. April 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Burkhardt\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nSuhair Al Ali"]}