{"id":"bgbl2-2007-2-9","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=23","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-saudi-arabischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2006-12-07T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007   47\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 4. Dezember 2006\nDie R e p u b l i k M o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 23. Oktober 2006 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -\nn a c h f o l g e r von Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006,\ndem Tag der Gründung der Republik Montenegro, als durch das Wiener Über-\neinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II\nS. 1585) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Juni 2006 (BGBl. II S. 684).\nBerlin, den 4. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-saudi-arabischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 2006\nDas in Riad am 17. November 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-\nArabien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 14\nam 2. April 2006\nin Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBerlin, den 7. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","48                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Studien-, Forschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu\nbegünstigen,\nund\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien –           3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informati-\nin dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche           onsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entspre-\nZusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis für          chender Fachausstellungen zu fördern.\nKultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine\nLebensform zu fördern –                                                                       Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Ge-\nbiet ist durch ein besonderes Abkommen geregelt.\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien werden ihre kulturelle Zusammenar-                                Artikel 5\nbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausbauen und verstärken.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die gegenseiti-   qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite\nge Kenntnis aller Bereiche der Kultur ihrer Länder zu verbessern  zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\nund einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.          Stipendien zur Verfügung stellen.\nArtikel 2                                                        Artikel 6\n(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen ihrer\nder jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zu den\nMöglichkeiten und der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-\nvon ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung, den\nschriften die Zusammenarbeit bei archäologischen Forschun-\nFortbestand und die Tätigkeit von kulturellen Einrichtungen der\ngen und Grabungen sowie bei Maßnahmen zur Erhaltung von\nanderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.\nhistorischen Manuskripten und Kunstwerken – einschließlich\n(2) Die kulturellen Einrichtungen haben im Wesentlichen den    ihrer Pflege und Restaurierung – zu fördern.\nZweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu ver-\nbreiten; als solche gelten insbesondere Kulturinstitute, Schulen,\nArtikel 7\nnichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnli-\nche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.                  In der Absicht, die Zusammenarbeit im Hochschulbereich\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften       weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung an einer\ndieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Famili-    Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden\nenangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen             beide Vertragsparteien Informationsmaterial über das Bildungs-\nRechtsvorschriften alle notwendigen Erleichterungen bei der       wesen austauschen.\nEin- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt.\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-                               Artikel 8\ntenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, Befreiung       Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nvon Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den Absät-      ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich\nzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Personen anwendbar        die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nsind, zu gewähren.                                                bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,\nArtikel 3                            insbesondere\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens         1. bei von den Vertragsparteien vereinbarten kulturellen und\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und beruf-         künstlerischen Darbietungen,\nlichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der beruf-\nlichen Ausbildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul-    2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und              sation von Vorträgen und Vorlesungen,\nForschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur       3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nZusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht             der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe-\nsein,                                                                 sondere der darstellenden und bildenden Künste, zur Ent-\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zwecke            wicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-          sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstal-\nstützen,                                                         tungen,\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-       4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\ndern, Experten, Studenten, Schülern und anderen in der           lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\nBerufsausbildung stehenden Personen zu Informations-,            bei dem Austausch von Fachleuten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007                             49\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                                           Artikel 12\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nDie Vertragsparteien werden Fragen, die sich im Zusammen-\nhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens\nArtikel 9                                 ergeben, auf diplomatischem Wege regeln.\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nArtikel 13\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenar-\nbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nAustausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nden Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer           Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb von drei\nMöglichkeiten unterstützen.                                          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 10\nArtikel 14\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\narbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-\ntragsparteien einander davon unterrichten, dass die jeweiligen\ntionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\naustausch zu fördern.\nAbkommens erfüllt sind.\nArtikel 11                                                             Artikel 15\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und                längert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum,\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani-          wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nsationen ihrer Länder zu fördern.                                    Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Riad am 17. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nPrinz Saud al-Faisal"]}