{"id":"bgbl2-2007-2-7","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine","law_date":"2006-12-04T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Beförderung von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Ukraine\nVom 4. Dezember 2006\nDas in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\ndie Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch\ndas Hoheitsgebiet der Ukraine wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen\nnach seinem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 4. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007                      43\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerkabinett der Ukraine\nüber die Beförderung von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Ukraine\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    systeme für das Personal der Streit-\nkräfte, Sammelschutzeinrichtungen\nund\nund persönliche ABC-Schutzausstat-\ndas Ministerkabinett der Ukraine,                                        tung, Mittel zur Vorbeugung und\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –                                     Behandlung der Folgen des Einsatzes\nvon Massenvernichtungswaffen, per-\nmit Rücksicht auf die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates                            sönliche und Dienstwaffen, logisti-\nNr. 1368 (2001) vom 12. September 2001, Nr. 1373 (2001) vom                             sche Sonderausrüstung, Uniformen\n28. September 2001, Nr. 1377 (2001) vom 12. November 2001,                              und dazugehörige Dienstgradabzei-\nNr. 1378 (2001) vom 14. November 2001, Nr. 1386 (2001) vom                              chen und Kennzeichnungen der Bun-\n20. Dezember 2001, Nr. 1444 (2002) vom 27. November 2002                                desrepublik Deutschland oder ande-\nund Nr. 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003,                                               rer am ISAF-Einsatz beteiligter Trup-\npen stellender Staaten, in deren Inte-\nin Ausführung des am 9. Juli 2002 in Kiew unterzeichneten                             resse die Bundesrepublik Deutsch-\nMemorandums über gegenseitige Verständigung zwischen dem                                land die Transporte durchführt, wobei\nMinisterkabinett der Ukraine und dem Alliierten Oberkommando                            die Einschränkungen des Vertrags\nAtlantik und dem Alliierten Oberkommando Europa über                                    vom 19. November 1990 über kon-\nGewährleistung der Unterstützung der NATO-Operationen                                   ventionelle Streitkräfte in Europa\ndurch die Ukraine (nachstehend „Memorandum“ genannt),                                   berücksichtigt werden. Waffensyste-\nme unterschiedlicher Art und deren\nim Interesse der Unterstützung der NATO-Kräfte sowie der                              Einsatzunterstützungsmittel, darunter\nunter NATO-Befehl auf dem Staatsgebiet von Afghanistan ste-                             Trägermittel, Lenksysteme, Startein-\nhenden deutschen und multinationalen Kräfte in Frieden, Krisen                          richtungen, Führungssysteme, sowie\nund Konflikten sowie zur Unterstützung der Operation ISAF                               Munition von Drittstaaten fallen nicht\ndurch Gewährung des Transits durch das Hoheitsgebiet der                                unter diese Definition;\nUkraine –                                                        „Transit“ –            außerhalb des Hoheitsgebiets der\nUkraine beginnende und endende\nsind wie folgt übereingekommen:\nBeförderung von Wehrmaterial und\nPersonal durch das Hoheitsgebiet der\nArtikel 1                                                     Ukraine im Eisenbahn- und/oder\nIn diesem Abkommen bedeuten die Begriffe:                                             Lufttransport;\n„Personal“ –              unbewaffnete militärische und zivile   „Transitzeitraum“ –    Zeitraum, in dem der Transit des zu\nAngehörige der Bundeswehr sowie                               befördernden Wehrmaterials und\nsonstiges ziviles Personal der deut-                          Personals durch das Hoheitsgebiet\nschen Vertragspartei;                                         der Ukraine erlaubt ist;\n„Wehrmaterial“ –          Waffensysteme unterschiedlicher Art    „Bewachungspersonal“ – Mitarbeiter des Staatlichen Wach-\nund deren Einsatzunterstützungsmit-                           dienstes beim Ministerium für Innere\ntel, darunter Trägermittel, Lenksyste-                        Angelegenheiten der Ukraine oder\nme, Starteinrichtungen, Führungs-                             des paramilitärischen Wachdienstes\nsysteme sowie weiteres spezifisches                           der Staatlichen Administration für\ntechnisches Gerät und andere für die                          Eisenbahnverkehr der Ukraine, die\nAusrüstung der Streitkräfte vorgese-                          bei Beförderung von Wehrmaterial\nhene Frachtgüter, Munition und deren                          und Personal durch das Hoheitsge-\nBestandteile, Ersatzteile, Geräte und                         biet der Ukraine Begleit- und Bewa-\nGerätezubehör, Lebenserhaltungs-                              chungsaufgaben wahrnehmen;","44                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\n„ISAF“ –                   „International  Security    Assistance    sprechenden Genehmigung der zuständigen Behörden der\nForce“;                                   Ukraine auf Grundlage und unter Beachtung der Bestimmungen\ndes Memorandums, dieses Abkommens sowie der einschlägi-\n„Dritte“ –                 natürliche und juristische Personen\ngen Rechtsvorschriften der Ukraine durchgeführt werden. Wehr-\nsowie Völkerrechtssubjekte mit Aus-\nmaterial und Personal werden durch das Hoheitsgebiet der\nnahme der Bundesrepublik Deutsch-\nUkraine in verschiedenen Zügen transportiert. Die Begleitung\nland und der Ukraine.\nvon Wehrmaterial durch Bewachungspersonal im ukrainischen\nHoheitsgebiet erfolgt gemäß dem geltenden Recht der Ukraine.\nArtikel 2                                 Bei Erteilung der Genehmigung informiert die ukrainische Ver-\n(1) Dieses Abkommen bestimmt den Rahmen, das allgemei-            tragspartei die deutsche Vertragspartei darüber, welches Wehr-\nne Verfahren und die Organisation für den Transit von Wehr-          material aus der eingereichten Transitantragsliste im Hoheitsge-\nmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine zur        biet der Ukraine der Begleitung durch Bewachungspersonal\nUnterstützung der internationalen Bemühungen zur Stabilisie-         bedarf.\nrung und zum Wiederaufbau Afghanistans.                                 (2) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwen-               durch das Hoheitsgebiet der Ukraine erfolgt nur über diejenigen\ndung bei                                                             Grenzübergangsstellen, die für den internationalen Verkehr\ngeöffnet sind.\na) Erteilung entsprechender Genehmigungen durch die zustän-\ndigen Behörden der Ukraine zum Transit von Wehrmaterial             (3) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal\nund Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine;                durch das Hoheitsgebiet der Ukraine darf nicht länger als 10\nb) Gewährung ziviler und militärischer Unterstützung des Per-        Tage (und 10 Nächte) dauern.\nsonals durch die ukrainische Vertragspartei während des             (4) Die ukrainische Vertragspartei ist berechtigt, die Erlaubnis\nTransits.                                                        für den Eisenbahntransit zu widerrufen, wenn durch die zustän-\ndigen Behörden der Ukraine festgestellt wird, dass die Beförde-\nArtikel 3                                 rung von Wehrmaterial und Personal eine Gefahr für die nationa-\nle Sicherheit der Ukraine darstellen kann.\n(1) Die deutsche Vertragspartei gewährleistet, dass das\nWehrmaterial sowie das Personal während des Transits durch              (5) Die ukrainische Vertragspartei ist darüber hinaus berech-\ndas Hoheitsgebiet der Ukraine nicht entgegen militärischen,          tigt, die Erlaubnis für den Eisenbahntransit aufzuheben, falls die\npolitischen und sonstigen Interessen der Ukraine, entgegen den       deutsche Vertragspartei die Transitbedingungen nicht einhält.\nBestimmungen der VN-Charta in Bezug auf friedens- und                Im Falle der Aufhebung einer solchen Erlaubnis sorgt die deut-\nsicherheitserhaltende Maßnahmen sowie entgegen anderen               sche Vertragspartei auf eigene Kosten dafür, dass Wehrmaterial\nNormen des Völkerrechts zum Einsatz kommt.                           und Personal, für deren Transit die Erlaubnis für nichtig erklärt\n(2) Die deutsche Vertragspartei verpflichtet sich, keine Mas-     worden ist, auf dem schnellsten Weg aus dem Hoheitsgebiet der\nsenvernichtungswaffen und deren Komponenten durch das                Ukraine ausgeführt wird.\nHoheitsgebiet der Ukraine zu befördern.                                 (6) Sollte in der Ukraine oder in einzelnen Regionen der Ukrai-\n(3) Die deutsche Vertragspartei verpflichtet sich, den Transit    ne der Ausnahme- oder Kriegszustand verhängt werden, kön-\nausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens durchzufüh-           nen im Interesse der nationalen Sicherheit zusätzliche\nren.                                                                 Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich des Eisenbahntran-\nsits von Wehrmaterial oder Personal durch die jeweilige Region\noder durch das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine festgesetzt\nArtikel 4\nwerden.\n(1) Der Transit mit Luftfahrzeugen durch das Hoheitsgebiet\nder Ukraine erfolgt auf der Grundlage einer Dauerüberflugge-            (7) Die zuständigen Behörden der deutschen Vertragspartei\nnehmigung („Diplomatic Clearance“) für „ISAF-Afghanistan“, die       oder von ihr beauftragte Unternehmen erstatten der ukraini-\ngemäß dem in der Ukraine festgelegten Verfahren beantragt            schen Vertragspartei sowie ukrainischen juristischen Personen\nwird, und erfolgt in der Regel ohne Zwischenlandung im               die Kosten für die im Zusammenhang mit dem Eisenbahntransit\nHoheitsgebiet der Ukraine. Dabei werden die durch die Luft-          erbrachten Dienstleistungen.\nfahrtbehörden der Ukraine in der „Aeronautical Information\nPublication Ukraine“ veröffentlichten Verfahren und die Bestim-                                   Artikel 6\nmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)\neingehalten.                                                            (1) Wehrmaterial und Personal unterliegen beim Eisenbahn-\ntransit entsprechend diesem Abkommen der Grenz- und Zoll-\n(2) Die deutsche Vertragspartei erstattet der ukrainischen\nkontrolle und, falls erforderlich, auf Entscheidung der zuständi-\nVertragspartei und den ukrainischen juristischen Personen die\ngen ukrainischen Behörden auch anderen Arten der Kontrolle.\nKosten für die konkreten mit dem Lufttransit im Zusammenhang\nDies schließt die persönlichen Sachen sowie die persönliche\nstehenden Dienstleistungen für staatliche Luftfahrzeuge der\nAusrüstung des Personals ein. Die Abfertigung erfolgt in Über-\ndeutschen Vertragspartei, einschließlich der Flugnavigations-\neinstimmung mit diesem Abkommen und dem geltenden Recht\nkosten.\nder Ukraine.\n(3) Gerät ein Luftfahrzeug beim Lufttransit in Not, so stellt die\nukrainische Vertragspartei bei Bedarf einen Notlandeplatz               (2) Die Inaugenscheinnahme des Wehrmaterials und des Per-\nbereit. Dabei unterliegen das Wehrmaterial und Personal der          sonals bei Grenz- und Zollkontrollen sowie die Einforderung und\nGrenz- und Zollkontrolle sowie anderen Arten der Kontrolle, wel-     Prüfung der für die Durchführung der Grenz- und Zollkontrollen\nche in Artikel 6 dieses Abkommens genannt sind.                      notwendigen zusätzlichen Unterlagen und Angaben erfolgen nur\ndann, wenn seitens der Grenz- und Zollbehörden der Ukraine\n(4) Im gegenseitigen Einvernehmen stellt die ukrainische Ver-     ein begründeter Verdacht besteht (beschädigte Plomben,\ntragspartei der deutschen Vertragspartei militärische Lufttrans-     beschädigte Verpackungen und Ähnliches), dass die deklarier-\nportfahrzeuge für die Luftbeförderung von Wehrmaterial und           ten Güter nicht diejenigen Güter sind, für deren Eisenbahntran-\nPersonal zur Verfügung.                                              sit eine Erlaubnis erteilt worden ist.\n(3) Die Abfertigung und der Eisenbahntransit von Wehrmate-\nArtikel 5\nrial und Personal über die Staatsgrenze der Ukraine erfolgt ohne\n(1) Der Eisenbahntransit von Wehrmaterial und Personal            Erhebung von Zollabgaben, Steuern und Zollabfertigungsge-\ndurch das Hoheitsgebiet der Ukraine darf nach Erhalt einer ent-      bühren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007                            45\n(4) Die Wiederausfuhr des Wehrmaterials sowie die Ausreise       Transportbedingungen und -vorschriften verantwortlich sein\ndes Personals erfolgen gemäß den Bestimmungen und den               sowie die erbrachten Transportdienstleistungen rechtzeitig\nFestlegungen, die zuvor für ihre Einfuhr beziehungsweise Einrei-    bezahlen wird. Die Beziehungen zwischen der Spedition und der\nse in die Ukraine festgesetzt worden sind.                          Staatlichen Administration für Eisenbahnverkehr der Ukraine\nwerden in einem Einzelvertrag gesondert geregelt.\nArtikel 7\n(4) Die deutsche Vertragspartei oder die von ihr beauftragte\n(1) Das Personal hat im Rahmen des Eisenbahntransits             Spedition informiert die Staatliche Administration für Eisenbahn-\ngemäß diesem Abkommen beim Übertritt über die Staatsgrenze          verkehr der Ukraine über das Datum der Ankunft des mit Wehr-\nder Ukraine Diplomaten-, Dienst- oder Reisepässe bei sich zu        material und/oder Personal beladenen Zuges, über die Zahl und\nführen. Eine Visumspflicht besteht nicht.                           die Art des rollenden Materials, das für das Umladen vom rollen-\n(2) Die deutsche Vertragspartei stellt sicher, dass die ukraini- den Material mit der Gleisbreite 1435 mm auf das rollende Mate-\nsche Vertragspartei rechtzeitig, spätestens jedoch 30 Tage im       rial mit der Gleisbreite 1520 mm erforderlich ist, sowie über die\nVoraus über einen geplanten Eisenbahntransit unterrichtet wird.     internationalen Grenzübergangsstellen.\n(3) Das Personal wird von der obligatorischen Registrierung         (5) Auf Antrag der zuständigen deutschen Behörde oder einer\nder in Absatz 1 genannten Pässe durch die Registrierungsbe-         von ihr beauftragten Spedition erteilt der Staatsdienst für\nhörde der Ukraine befreit.                                          Exportkontrolle der Ukraine einen Bescheid über den Eisen-\nbahntransit von Wehrmaterial.\n(4) Das militärische Personal ist berechtigt, während des\nEisenbahntransits durch das Hoheitsgebiet der Ukraine Unifor-          (6) Bewachungspersonal wird bei Eisenbahntransporten von\nmen mit entsprechenden Dienstgradabzeichen zu tragen.               Wehrmaterial und Personal nur nach besonderer Vereinbarung\nmit der deutschen Vertragspartei oder einer von ihr beauftragten\n(5) Das Personal ist verpflichtet, während des Eisenbahntran-    Spedition oder nur dann zur Verfügung gestellt, wenn das gel-\nsits durch das Hoheitsgebiet der Ukraine die in der Ukraine fest-   tende Recht der Ukraine dies zwingend erfordert.\ngesetzten Hygienebestimmungen und -vorschriften zu beach-\nten. Die deutsche Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass      (7) Der Eisenbahntransport von Gefahrgut wird nach dem\ndas Personal beim Eisenbahntransit durch das Hoheitsgebiet          geltenden Recht der Ukraine sowie nach den Bestimmungen\nder Ukraine frei von Infektionskrankheiten ist.                     dieses Abkommens durchgeführt.\n(6) Die Vertragsparteien kooperieren in allen mit der Sicher-       (8) Bei Bedarf und nach gesonderter Absprache mit den\nstellung des Aufenthalts des Personals im Hoheitsgebiet der         Behörden der deutschen Vertragspartei stellt die ukrainische\nUkraine zusammenhängenden Fragen.                                   Vertragspartei dem durch das Hoheitsgebiet der Ukraine per\nEisenbahn beförderten Personal gegen Bezahlung logistische,\n(7) Das Personal ist verpflichtet, die Souveränität sowie die    medizinische und sonstige Leistungen zur Verfügung.\nGesetze der Ukraine zu achten, sich nicht in ihre inneren Ange-\nlegenheiten einzumischen sowie sich jeglicher Tätigkeit zu ent-\nhalten, die den Bestimmungen dieses Abkommens wider-                                           Artikel 10\nspricht.                                                               (1) Die deutsche Vertragspartei gewährleistet,\nArtikel 8                               a) dass die von ihr beauftragte Spedition die im Rahmen des\nTransits von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheits-\n(1) Das Personal unterliegt während des Aufenthalts im                gebiet der Ukraine angefallenen Kosten gemäß den gültigen\nHoheitsgebiet der Ukraine der Gerichtsbarkeit der Ukraine,               Tarifen und Verfahren rechtzeitig, spätestens jedoch 30 Tage\naußer in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen.                            nach Rechnungslegung bezahlt;\n(2) Das Personal unterliegt während seines Aufenthalts im        b) dass die von ihr beauftragte Spedition die notwendigen Vor-\nHoheitsgebiet der Ukraine im Zusammenhang mit diesem                     bereitungen für den Transport von Wehrmaterial und Perso-\nAbkommen nicht der Gerichtsbarkeit der Ukraine, wenn                     nal gemäß den Anforderungen des geltenden Rechts der\na) strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten gegen die              Ukraine und der internationalen Verkehrsnormen trifft. Dabei\nBundesrepublik Deutschland sowie gegen das Personal                  ist die deutsche Vertragspartei verantwortlich für das Vor-\noder in Bezug auf Güter der Bundesrepublik Deutschland               handensein der notwendigen Transportpapiere, Pässe und\noder Güter, die von der Bundesrepublik Deutschland trans-            Ausweisdokumente gemäß dem geltenden Recht der Ukrai-\nportiert werden, begangen werden;                                    ne.\nb) strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten in unmit-            (2) Die ukrainische Vertragspartei gewährleistet\ntelbarer Ausübung der mit dem Transit verbundenen dienst-       a) die Sicherheit der Eisenbahntransporte von Wehrmaterial\nlichen Obliegenheiten begangen werden.                               und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine;\nArtikel 9                               b) das Umladen/Verladen des Wehrmaterials und des Perso-\nnals für den Eisenbahntransport durch das Hoheitsgebiet\n(1) Eisenbahntransporte werden gemäß dem geltenden                    der Ukraine gemäß dem durch das geltende Recht der\nRecht der Ukraine sowie den Bestimmungen dieses Abkom-                   Ukraine festgelegten Verfahren.\nmens ausgeführt. Planung, Sicherung und Kontrolle der Eisen-\nbahntransporte werden von der Staatlichen Administration für\nEisenbahnverkehr der Ukraine gemeinsam mit dem Verteidi-                                       Artikel 11\ngungsministerium der Ukraine durchgeführt.                             Auf Anfrage bestimmt die Staatliche Administration für Eisen-\n(2) Die ukrainische Vertragspartei stellt für die Beförderung    bahnverkehr der Ukraine den von der deutschen Vertragspartei\nvon Wehrmaterial und Personal das rollende Material (Lokomo-        oder der von ihr beauftragten Spedition zu zahlenden Preis für\ntiven, Rangierlokomotiven, Waggons) und das entsprechende           den Transit durch das Hoheitsgebiet der Ukraine sowie das Zah-\nBetriebspersonal sowie Ver- und Entladeanlagen zur Verfügung        lungsverfahren und gibt es der deutschen Vertragspartei oder\nund gewährleistet die Einhaltung von Fahrplänen und die             der von ihr beauftragten Spedition bekannt.\nSicherheit beim Transport des Wehrmaterials und des Personals\ndurch das Hoheitsgebiet der Ukraine.                                                           Artikel 12\n(3) Die deutsche Vertragspartei benennt die Spedition, wel-         (1) Die deutsche Vertragspartei und die ukrainische Vertrags-\nche bei Beförderung von Wehrmaterial und/oder Personal auf          partei werden bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-\nukrainischen Eisenbahnstrecken für dessen transport- und spe-       führung dieses Abkommens gegeneinander keine Ansprüche\nditionsmäßige Betreuung zuständig und für die Einhaltung von        erheben und gegeneinander keine zivilrechtlichen Gerichtsver-","46                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nfahren anstrengen; ausgenommen sind Ansprüche wegen Schä-              der Ukraine über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssa-\nden an Leben, körperlicher Unversehrtheit oder wegen materiel-         chen.\nler Schäden, die Ergebnis vorsätzlicher Handlungen oder vor-\nsätzlicher Unterlassungen der Erfüllung der aus diesem Abkom-                                     Artikel 14\nmen resultierenden Pflichten sind. Diese Bestimmung findet\nkeine Anwendung auf die Erfüllung von Verträgen, die zur Aus-             Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung und\nführung dieses Abkommens geschlossen werden.                           Auslegung dieses Abkommens werden auf dem Wege von Kon-\nsultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien\n(2) Jede Vertragspartei klärt und befriedigt auf eigene Kosten      beigelegt.\nAnsprüche Dritter wegen Schäden an Leben, körperlicher\nUnversehrtheit oder wegen materieller Schäden aufgrund von\nHandlungen oder Unterlassungen des Personals dieser Ver-                                          Artikel 15\ntragspartei in Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben im                   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Ein-\nZusammenhang mit diesem Abkommen.                                      vernehmen der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden.\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Geltendmachung\nund Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte zusammen.                                            Artikel 16\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letz-\nArtikel 13                                  ten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung der jeweiligen\nnotwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n(1) Informationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang          treten durch die Vertragsparteien in Kraft.\nmit einem Transit erhält, dürfen ohne schriftliches Einverständnis\nder anderen Vertragspartei, die diese Informationen unterbreitet          (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nhat, nicht an Dritte übermittelt werden.                               geschlossen. Seine Geltung verlängert sich automatisch um\njeweils ein weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien sechs\n(2) Der Zugang zu und Umgang mit Verschlusssachen erfolgt           Monate vor dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens der\nnach dem Abkommen vom 29. Mai 1998 zwischen der Regie-                 anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich die Kündigung die-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett           ses Abkommens mitteilt.\nGeschehen zu Berlin am 12. Juli 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nFür das Ministerkabinett der Ukraine\nIgor Dolgov"]}