{"id":"bgbl2-2007-2-5","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Subunternehmen \"L-3 Communications, Titan Group\" und \"Logistics Solutions Group, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-52-01 und DOCPER-AS-19-03)","law_date":"2006-11-28T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 37\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Subunternehmen „L-3 Communications, Titan Group“ und\n„Logistics Solutions Group, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-52-01 und DOCPER-AS-19-03)\nVom 28. November 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n9. November 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Subunternehmen\n„L-3 Communications, Titan Group“ (Nr. DOCPER-AS-52-01) und „Logistics\nSolutions Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-19-03) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. November 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. November 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 9. November 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 807 vom 9. November 2006 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 9. November 2006 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen CACI Inc. – Federal (DOCPER-AS-18-03) (amerikanische Verbalnote Num-\nmer 806)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc. – Federal einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nCACI Inc. – Federal hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte Verträge mit in den\nnachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen geschlos-\nsen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Subunternehmen L-3 Communications, Titan Group wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-52-01 mit einer Lauf-\nzeit vom 16. August 2006 bis 9. März 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt die US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR),\nStabsabteilung Logistik G4 bei Logistik, Automatisierung, Planung, Transforma-\ntion und strategischen Einsätzen zur Unterstützung der Soldaten im Einsatzgebiet\nvon USAREUR im Rahmen des globalen Kriegs gegen den Terrorismus. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und\nFunctional Analyst (Anhang II.6.).\nb) Das Subunternehmen Logistics Solutions Group, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-19-03 mit einer Laufzeit\nvom 16. August 2006 bis 9. März 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt die US-Landstreitkräfte in Europa (USAREUR),\nStabsabteilung Logistik G4 bei Logistik, Automatisierung, Planung, Transforma-\ntion und strategischen Einsätzen zur Unterstützung der Soldaten im Einsatzgebiet\nvon USAREUR im Rahmen des globalen Kriegs gegen den Terrorismus. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.1.) und\nFunctional Analyst (Anhang II.6.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007       39\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des\nHauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-18-03) oder der\nletztgültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen\ndem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten\nSubunternehmen geschlossenen Verträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die\neinzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr ange-\nwendet, wenn der betreffende Vertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf des vorausgegangenen Liefer-/Leis-\ntungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunter-\nnehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach\nvorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Sub-\nunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in\nBezug auf das genannte Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. November 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 807 vom\n9. November 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. November 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}