{"id":"bgbl2-2007-2-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-11-22T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007                          35\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 2006\nDas in Ankara am 11. April 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 19. Juni 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               undvierzigtausendachthundertsiebenundsiebzig Euro zehn Cent)\nfür die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten:\nund\ndie Regierung der Republik Türkei –                  1. Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Programm Kommunale\nInfrastruktur IV“ von bis zu 1 848 877,10 EUR (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             eine Million achthundertachtundvierzigtausendachthundert-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                siebenundsiebzig Euro zehn Cent),\nTürkei,\n2. Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Förderung von Kleinun-\nternehmen“ von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Mil-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nlionen Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Türkei darüber hinaus,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    für das Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“\nin der Republik Türkei beizutragen,                                 ein Verbunddarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentli-\nchen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             60 000 000,– EUR (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu erhal-\n22. bis 23. November 2004 –                                         ten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die Grund-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lagen für die Umsetzung in Darlehensverträge vorliegen. Das\nArtikel 1                               Vorhaben kann nicht durch andere ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, von der KfW, Frank-     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt                land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-\n3 848 877,10 EUR (in Worten: drei Millionen achthundertacht-        haben ersetzt werden.","36                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         sehene Darlehen wird mit einem Betrag von 2 992 246,84 EUR\nder Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt        (in Worten: zwei Millionen neunhundertzweiundneunzigtausend-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          zweihundertsechsundvierzig Euro vierundachtzig Cent) repro-\nVorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben         grammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-        „Programm Kommunale Infrastruktur IV“ verwendet, wenn nach\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und            Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nAbsatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\n(2) Die in den Abkommen vom 20. Juli 1994 und 15. Dezem-\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nber 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      land und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden in Darlehen              Zusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung türkischer Unter-\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet           nehmen in Turkstaaten“ vorgesehenen Darlehen werden mit\nwerden.                                                              einem Betrag von 2 914 403,70 EUR (in Worten: zwei Millionen\nneunhundertvierzehntausendvierhundertdrei Euro siebzig Cent)\nArtikel 2                                 reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Vor-\nhaben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“ verwendet,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             worden ist.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der                   (3) Das im Abkommen vom 21. Oktober 1999 zwischen der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nunterliegen.                                                         Vorhaben „Abfallwirtschaft Isparta“ vorgesehene Darlehen wird\nmit einem Betrag von 7 925 024,16 EUR (in Worten: sieben Mil-\nDie in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten                  lionen neunhundertfünfundzwanzigtausendvierundzwanzig Euro\nBeträge entfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben     sechzehn Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Absatz 2\nJahren die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan-          erwähnte Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruktur IV“\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet         verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.                          festgestellt worden ist.\nArtikel 3                                    (4) Der im Abkommen vom 15. Dezember 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die KfW von sämtli-      der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für eine\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im         Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Zentralklärwerk Ankara“ vor-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-             gesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei erhoben wer-         17 202,40 EUR (in Worten: siebzehntausendzweihundertzwei\nden.                                                                 Euro vierzig Cent) reprogrammiert und für das in Artikel 1 Ab-\nsatz 2 erwähnte Vorhaben „Programm Kommunale Infrastruk-\nArtikel 4                                 tur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                  (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                5. November 1992, 20. Juli 1994, 15. Dezember 1995 sowie\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            21. Oktober 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finan-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         zielle Zusammenarbeit auch für das Vorhaben „Programm Kom-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          munale Infrastruktur IV“ und die in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die         und 2 genannten Begleitmaßnahmen.\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                                                  Artikel 6\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(1) Das im Abkommen vom 5. November 1992 zwischen der             Regierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepu-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vor-\nder Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit für das          aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nVorhaben „Rauchgasentschwefelungsanlage Orhaneli“ vorge-             der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Ankara am 11. April 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetger\nFür die Regierung der Republik Türkei\nMemduh Aslan Akcay"]}