{"id":"bgbl2-2007-2-3","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Jorge Scientific Corporation\", \"DPRA, Inc.\" und \"Amyx, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-50-01, DOCPER-AS-33-02 und DOCPER-AS-51-01)","law_date":"2006-11-08T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Jorge Scientific Corporation“,\n„DPRA, Inc.“ und „Amyx, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-50-01, DOCPER-AS-33-02 und DOCPER-AS-51-01)\nVom 8. November 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. August 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unterneh-\nmen „Jorge Scientific Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-50-01), „DPRA, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-33-02) und „Amyx, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-51-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. August 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. November 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007          33\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 17. August 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 800 vom 17. August 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Jorge Scientific Corporation wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-50-01 mit einer Laufzeit vom\n26. Mai 2005 bis 25. Mai 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nErforschung, Entwicklung, Integration und Unterstützung der Einführung und des\nBetriebs eines transportablen, luftgestützten ständigen Überwachungssystems.\nDer Auftragnehmer analysiert Pläne, Daten, nachrichtendienstliche Informationen\nund Systeme und wertet die Fähigkeit zur Luftüberwachung aus. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.).\nb) Das Unternehmen DPRA, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-\nderschrift Nummer DOCPER-AS-33-02 mit einer Laufzeit vom 26. Juli 2006 bis\n27. Juli 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nErforschung und Analyse der Erfordernisse betreffend Gestaltung, Entwicklung,\nErprobung und Umsetzung von Informationssystemen; Analyse von Prozessen zur\nEffizienzsteigerung; Pflege der Dokumentation zur Unterstützung der Anwender\nund Entwicklung von Schulungsmaterialien. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.).\nc) Das Unternehmen Amyx, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-\nderschrift Nummer DOCPER-AS-51-01 mit einer Laufzeit vom 28. April 2006 bis\n27. April 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt Fachwissen über Logistiksysteme sowie logistische/tech-\nnische Unterstützung für das Kommando und die Anwender im Verantwortungs-\nbereich des Combatant Command bereit. Dazu zählt: Datensammlung und Durch-\nführung von Logistikanalysen mit Schwerpunkt auf Materialbewegung (Bereitstel-\nlung und Verteilung); Erarbeitung von Berichten/Unterweisungen, wobei Erkennt-\nnisse in Bezug auf Logistikfragen zusammengefasst werden; Problemermittlung\n(Problemberichte) und Empfehlung von Änderungen der Funktionen von Logistik-\nsystemen; Kundenunterstützung u.a. durch Schulung, Beantwortung von Kunden-\nanfragen und Einrichtung von Nutzerkonten. Der Auftragnehmer leistet einen Bei-\ntrag zum Prozess des „total test management“, indem er Testfälle vorbereitet,\nFunktionstests durchführt, Testergebnisse dokumentiert und Empfehlungen an die\nRegierung ausspricht. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional\nAnalyst (Anhang II.6.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.","34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. August 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 800 vom\n17. August 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. August 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}