{"id":"bgbl2-2007-2-2","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"CACI Premier Technology, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-10-03)","law_date":"2006-11-08T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007 29\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-10-03)\nVom 8. November 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 17. August\n2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Pre-\nmier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-10-03) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. August 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. November 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 17. August 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 799 vom 17. August 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI\nPremier Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-10-03 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen CACI Premier Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Clinical Breast Care Project (CBCP), in dessen Rahmen eine\nDatenbank und ein Data-Warehouse-System zur Verwaltung von klinischen und\ndemographischen Informationen betreffend Patienten und Proben entwickelt werden.\nDas Unternehmen ist für die Integration der Registrierung geeigneter Patienten in vor-\ngeschriebene Protokolle im Zusammenhang mit der Patientenpflege im Zentrum für\nBrusterkrankungen und anderen Bereichen des Krankenhauses zuständig. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Certified Nurse.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-10-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juli 2006 bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007          31\n24. Juli 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. August 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 799 vom\n17. August 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. August 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}