{"id":"bgbl2-2007-2-12","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=28","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"National Emergency Services International, Inc.\" und \"Sterling Medical Associates, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-04-03 und DOCPER-TC-07-01)","law_date":"2006-12-13T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Gründung der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 11. Dezember 2006\nDas Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie\ndas Zusatzprotokoll (BGBl. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nMontenegro                                              am 17. Oktober 2006.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2803).\nBerlin, den 11. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „National Emergency Services International, Inc.“\nund „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-04-03 und DOCPER-TC-07-01)\nVom 13. Dezember 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Dezem-\nber 2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Natio-\nnal Emergency Services International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-03) und „Ster-\nling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-01) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. Dezember 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007           53\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 5. Dezember 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 815 vom 5. Dezember 2006 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen National Emergency Services International, Inc. wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-04-03 mit\neiner Laufzeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nPädiatrische Behandlung von Kindern (Kinderarzt) im US Army Hospital in Heidel-\nberg. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Physician.\nb) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-01 mit einer Laufzeit\nvom 15. September 2006 bis 14. August 2007 folgende Dienstleistungen erbrin-\ngen:\nDer Auftragnehmer führt Programme im Bereich Klinische Psychologie durch. Er\nist für die Aufsicht über Personal, das auf dem Gebiet psychischer Krankheiten\ntätig ist, sowie für die Empfehlung von Grundsätzen für dessen Schulung und Ver-\nwaltung verantwortlich. Er ist dafür zuständig, Programme im Bereich psychische\nGesundheit durchzuführen, indem er sich mit anderen Behörden über Probleme\nwie Leistungsfähigkeit des Einzelnen und von Gruppen, zwischenmenschliche\nBeziehungen, Psychopathologie und maladaptives Verhalten berät. Er beurteilt\npsychische Krankheitsbilder und führt Therapien durch. Er ist für die Anwendung\nund die Aufsicht über die Anwendung psychologischer Verfahren und Techniken\nbei Einschätzung, Diagnose und Behandlung psychologischer und neuropsycho-\nlogischer Störungen zuständig. Er führt Einzel- und Gruppentherapien durch,\nbietet verhaltensändernde Paradigmata an und unterstützt bei der besseren indi-\nviduellen und zwischenmenschlichen Anpassung. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Psychotherapist.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der","54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Dezember 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 815\nvom 5. Dezember 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die\nam 5. Dezember 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}