{"id":"bgbl2-2007-2-10","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=26","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbindungsbüros der deutschen Kultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten","law_date":"2006-12-11T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate\nüber den Status der Verbindungsbüros der deutschen Kultureinrichtungen\nGoethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)\nund ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten\nVom 11. Dezember 2006\nDie durch Notenwechsel am 18. Juli/26. August 2006 geschlossene Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbin-\ndungsbüros der deutschen Kultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deut-\nscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Ver-\neinigten Arabischen Emiraten ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 26. August 2006\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 11. Dezember 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBotschaft                                                       Abu Dhabi, 18. Juli 2006\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate den Abschluss einer Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbindungsbüros der deutschen\nKultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst\n(DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorzuschlagen, die\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate wird die Eröffnung und Tätigkeit\nder Verbindungsbüros des Goethe-Instituts (GI) und des Deutschen Akademischen\nAustauschdienstes (DAAD) sowie die Erlangung der notwendigen Erlaubnisse ge-\nmäß der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen in den Vereinigten Arabischen\nEmiraten unterstützen.\n2. Die Aktivitäten des DAAD-Verbindungsbüros in Abu Dhabi werden zunächst von\neinem Mitarbeiter geführt werden. Inhaltlicher Schwerpunkt ist zu Beginn die Verbes-\nserung der Informationen über Studienangebote in Deutschland mit dem Ziel, die\nZahl der Studierenden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in Deutschland zu\nerhöhen. Entsprechend der Nachfrage und der Entwicklung der bilateralen Bezie-\nhungen ist eine personelle Verstärkung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.\n3. In Abu Dhabi ist zu Beginn die Einrichtung eines mit zunächst mit nur einer Mitarbei-\nterin besetzten Verbindungsbüros des GI geplant (plus Büropersonal). Inhaltlicher\nSchwerpunkt soll das baldige Angebot von Deutschunterricht in den Vereinigten Ara-\nbischen Emiraten sein. Daneben wird das Verbindungsbüro auch kulturelle Projekte\nder Bundesrepublik Deutschland in den anderen GCC-Staaten betreuen. Entspre-\nchend der Nachfrage und der Entwicklung der bilateralen kulturellen Beziehungen ist\neine personelle Verstärkung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007        51\n4. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt dem DAAD und dem GI\nBefreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr\nder im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs- und Ausstellungsgegen-\nstände (zum Beispiel: technische Geräte, Möbel, Kraftfahrzeuge, belichtete Filme,\ndidaktisches Material, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial).\n5. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate erteilen den entsand-\nten Fachkräften der beiden Verbindungsbüros und den in ihrem Haushalt lebenden\nFamilienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der\njeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Familienange-\nhörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der Ehegatte und die minderjährigen ledi-\ngen Kinder. Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die Beschäftigung im\njeweiligen Verbindungsbüro gestattet.\n6. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt den entsandten Fach-\nkräften sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen uneinge-\nschränkte Reisefreiheit im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate (ein-\nschließlich der ungehinderten Ausreise).\n7. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate unterstützt die Verbindungsbüros\nsowie die entsandten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Zulassung\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.\n8. Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt den entsandten Fach-\nkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrab-\ngaben bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender Güter:\n– Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge), sofern dieses innerhalb von zwölf\nMonaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in den Vereinigten\nArabischen Emiraten dorthin eingeführt wird;\n– zum persönlichen Bedarf bestimmte Arzneimittel;\n– persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Geschenke innerhalb der in den Verei-\nnigten Arabischen Emiraten geltenden Mengen- und Wertgrenzen.\n9. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die\nGültigkeitsdauer um jeweils weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von\neiner Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gül-\ntigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Für die Fristbe-\nrechnung ist der Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei maßgebend.\n10. Bei der Ausübung ihrer Aktivitäten sollen sich die Verbindungsbüros und ihre Mitar-\nbeiter an die gültigen Gesetze der Vereinigten Arabischen Emirate halten.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und arabischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate mit den unter den Num-\nmern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Vereinigten Arabischen Emirate zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeri-\nums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Arabischen Emirate bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate erneut ihrer ausge-\nzeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Vereinigten Arabischen Emirate\nAbu Dhabi"]}