{"id":"bgbl2-2007-2-1","kind":"bgbl2","year":2007,"number":2,"date":"2007-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-11-06T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 2006\nDas in Santiago de Chile am 4. Juli 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nChile über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 27. Juni 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007                       27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           4. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,– EUR (in Worten:\nfünfhunderttausend Euro) für die Einrichtung des Studien-\nund\nund Fachkräftefonds II.\ndie Regierung der Republik Chile –\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          gen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-\nChile,                                                            henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nDeckungsvoraussetzungen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     1. eine Bürgschaft bis zu 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Mil-\nzu vertiefen,                                                          lionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   2. eine Bürgschaft bis zu 10 225 837,62 EUR (in Worten: zehn\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundert-\nsiebenunddreißig Euro und zweiundsechzig Cent)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Chile beizutragen,                                zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusam-\nmenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über          am Main, für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben zu\nbilaterale Entwicklungszusammenarbeit vom 14. November            übernehmen.\n2001 und 6. März 2003 und auf die Zusagen der Regierung der\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-\nBundesrepublik Deutschland vom 22. August 2002 und vom\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\n23. Dezember 2002 –\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Republik Chile, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlicht es der Regierung der Republik Chile oder anderen, von bei-  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              land und der Regierung der Republik Chile durch ein oder meh-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-   rere andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1\ngende Beträge zu erhalten:                                        Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,\ndas als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\n1. a) ein Darlehen bis zu insgesamt 4 500 000,– EUR (in Worten:   tur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als\nvier Millionen fünfhunderttausend Euro),                  Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nb) ein Darlehen bis zu insgesamt 5 112 918,81 EUR (in Wor-    lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-\nten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-    nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\nachtzehn Euro und einundachtzig Cent)                     gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nfür das Vorhaben „Umweltgerechte Abfallwirtschaft in der      hen gewährt werden.\nX. und anderen Regionen“, wenn nach Prüfung dessen För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 000 000,– EUR    der Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt\n(in Worten: eine Million Euro) für notwendige Begleitmaßnah-  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1         Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\ngenannten Vorhabens;                                          Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\n3. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,– EUR    ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\n(in Worten: drei Millionen Euro) für das Vorhaben „Erneuerba- dieses Abkommen Anwendung.\nre Energien und Steigerung der Energieeffizienz“, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä-      (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\ntigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes      nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 werden\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege      in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;                          men verwendet werden.","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2007\nArtikel 2                                                          Artikel 3\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-           lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nder Darlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden          Chile erhoben werden.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge entfällt, soweit                                     Artikel 4\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nDie Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ngeschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nmer 1 Buchstabe b endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n2009. Für die Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Für die Beträ-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(2) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst     für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-       Genehmigungen.\nderaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkei-\nten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Verträge garantieren.                                                                    Artikel 5\n(3) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht Emp-          Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-          Regierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-         Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                          des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Santiago de Chile am 4. Juli 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Schmillen\nFür die Regierung der Republik Chile\nIgnacio Walker"]}