{"id":"bgbl2-2007-19-17","kind":"bgbl2","year":2007,"number":19,"date":"2007-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-19-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_19.pdf#page=17","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2007-06-13T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007   841\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 11. Juni 2007\nDas Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische\nSicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über\ndie biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2\nfür\nCosta Rica                                                     am 7. Mai 2007\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nGabun                                                        am 31. Juli 2007\nKatar                                                        am 12. Juni 2007\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 2007 (BGBl. II S. 260).\nBerlin, den 11. Juni 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 13. Juni 2007\nDas in Wien am 19. April 2007 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Österreichischen Bundesregierung\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 1. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juni 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","842                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\nund\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\ndie Österreichische Bundesregierung –                       nachteilig sein kann.\n2. In der Republik Österreich sind Verschlusssachen\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge-\nwährleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer         a) STRENG GEHEIM, wenn die Informationen geheim sind\nVertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der              und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädi-\nanderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig-            gung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffent-\nten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwal-              lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden\ntung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder             Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen,\nprivaten Stellen beider Länder übermittelt wurden,                         der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-               oder der überwiegenden Interessen der Parteien wahr-\ntigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-           scheinlich machen würde,\nschen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-          b) GEHEIM, wenn die Informationen vertraulich sind und\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                         ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schä-\ndigung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden\nLandesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen,\nder wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des\nArtikel 1                                   öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung\nBegriffsbestimmungen                                oder der überwiegenden Interessen der Parteien schaf-\nfen würde,\n(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen\nc) VERTRAULICH, wenn die Informationen unter strafrecht-\n1. in der Bundesrepublik Deutschland                                       lichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheim-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-             haltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nd) EINGESCHRÄNKT, wenn die unbefugte Weitergabe der\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe-\nInformationen den Interessen der Aufrechterhaltung der\ndürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran-\nöffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfas-\nlassung eingestuft;\nsenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehun-\n2. in der Republik Österreich                                              gen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entschei-\nklassifizierte Informationen, d. h. Informationen, Tatsachen,\ndung oder dem überwiegenden Interesse der Parteien\nGegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstel-\nzuwiderlaufen würde.\nlungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts im\nInteresse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei einer\nbesonderen Geheimhaltung bedürfen und die daher nur ei-                                    Artikel 2\nnem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden\nVergleichbarkeit\nsollen.\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-           Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ngriffsbestimmungen:                                                tungsgrade vergleichbar sind:\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen         Bundesrepublik Deutschland                  Republik Österreich\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-            STRENG GEHEIM                               STRENG GEHEIM\nbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der    GEHEIM                                      GEHEIM\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder        VS-VERTRAULICH                              VERTRAULICH\ngefährden kann,                                           VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH               EINGESCHRÄNKT\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nArtikel 3\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren                              Kennzeichnung\nSchaden zufügen kann,\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-           ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle oder auf de-\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-    ren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren natio-\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,         nalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007                           843\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssa-       Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige\nchen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-        Behörde oder Stelle seines Landes unterliegt und ob er die für\nsachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-        die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nstellte Kopien.                                                    rungen getroffen hat. Dabei wird das folgende Verfahren ange-\nwandt:\n(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\nder betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder          1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvor-\nStelle auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder Stelle des            kehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-\nherausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zu-               geber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zu-\nständige Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates teilt          ständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die er-\nder zuständigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei         forderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage\nihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzu-           der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auf-\nheben, nach Möglichkeit sechs Wochen im Voraus mit.                    tragnehmer zu veranlassen und ihr dann die entsprechende\nSicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) aus-\n(4) Die Einstufung von Verschlusssachen gilt nach 30 Jahren\nzustellen.\nals aufgehoben, soweit auf der Verschlusssache keine kürzere\noder längere Frist bestimmt ist oder eine Vertragsseite im Einzel- 2. Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance)\nfall oder pauschal Fristverlängerung gefordert hat. Die Frist          ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abga-\nbeginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.          be eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern\nim Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auf-\nArtikel 4                                  tragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-\nsen.\nInnerstaatliche Maßnahmen\n3. Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-        (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa-              Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über\nchen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder                 das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheim-\nbeim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-               haltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu\nsachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen          überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssa-\nVerschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie             chen.\ner im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen-\nden Geheimhaltungsgrads gilt.                                      4. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)\nmüssen neben der vollständigen Unternehmensbezeich-\n(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-               nung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheits-\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ finden                       beauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere An-\nAbsatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und     gaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu\nArtikel 7 Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.                             welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-\n(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen            nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage\nVerschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behör-            innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden\nde oder Stelle, welche die Einstufung veranlasst hat, Behörden         sind.\noder Stellen eines Drittstaats oder internationaler Organisatio-   5. Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien\nnen bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für            teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten\nden angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen                  Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)\ndürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden,            zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\ndie aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn\nnötig“ erfüllen.                                                   6. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-\ngen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen be-             deutscher oder englischer Sprache.\nschränkt, die zu diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ermäch-\ntigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindes-       7. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)\ntens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu          und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der\ninnerstaatlichen Verschlusssachen der entsprechenden Einstu-           Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von\nfung durchgeführt wird.                                                Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances)\nkönnen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Ge-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen          heimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen\nHoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher-         Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per\nheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.             Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Infor-\nmationsübertragung übermittelt werden.\nArtikel 5\n(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen                   der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz\nan Unternehmen                             von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Überein-\nstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften\n(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist ein Vertrag zwischen\nseines Landes zu treffen.\neiner Behörde, Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat\nder einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen         (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle\naus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im       benennt dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung\nRahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus         (Einstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssa-\ndem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlas-          cheneinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhal-\nsen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Ein-     tungsgrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver-\nrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich       schlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den\nzu machen.                                                         Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle hat diese Aufstel-\nlung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder\n(2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\nStelle zu übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde oder Stelle bei\nder für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle eine        (5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle\nSicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ein, um     stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst\nsich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene          dann zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende","844                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007\nSicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) der für      (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nden Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle vorliegt.      FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ können un-\nter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-\nArtikel 6                            schriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\npartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt\nÜbermittlung von Verschlusssachen                  werden.\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER-\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nTRAULICH/VERTRAULICH“ und höher dürfen auf elektroni-\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle\nschem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\nbestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach\nVerschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nMaßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den\ngrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\nEmpfänger weiter.\ndie von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\n(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen können für ein ge-   teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\nnau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung\nvon Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen             (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nunter den Bedingungen des Satzes 2 auf einem anderen als         FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/EINGESCHRÄNKT“ können mit-\ndem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert        tels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zu-\nwerden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Trans-   ständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien in ge-\nport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen er-         genseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind, elektro-\nschweren würde. In derartigen Fällen                             nisch übertragen oder zugänglich gemacht werden. Eine unver-\nschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen dieses Geheim-\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des        haltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheim-\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;          schutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-    Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist und Absender und\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses      Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung ge-\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die    einigt haben.\nzuständige Behörde oder Stelle zu übergeben;\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-                                      Artikel 7\nförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nBesuche\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nbescheinigung erfolgen;                                         (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,      Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\nden die für die absendende oder die empfangende Stelle zu-   gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nständige Behörde oder Stelle ausgestellt hat.                zuständigen Behörde oder Stelle der zu besuchenden Vertrags-\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erhebli-      partei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die zum Zugang zu\nchem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-          Verschlusssachen ermächtigt sind und die Bedingung „Kenntnis\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden oder   nur, wenn nötig“ erfüllen.\nStellen festgelegt.\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\n(4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Ver-        stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Ho-\nschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH/           heitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständi-\nVERTRAULICH“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn die Ein-      gen Behörde oder Stelle dieser Vertragspartei vorzulegen. Die\nhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht würde,   zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzel-\nauch von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden. In      heiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz personen-\ndiesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:          bezogener Daten sicher.\n1. Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Ver-          (3) Besuchsanmeldungen sind in deutscher Sprache und mit\ntragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für folgenden Angaben versehen, nach Möglichkeit unter Verwen-\ndie Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem         dung eines zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Form-\nNachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer      blatts, vorzulegen:\nSendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches\noder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssys-    1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\ntems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbe-          Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nzieht.\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\n2. Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absen-\nder einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen       3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nUnterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Emp-            oder Stelle, die er vertritt;\nfangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registrier-\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nnummern der Sendungen führen.\nVerschlusssachen;\n3. Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass\ndie Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb      5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\neiner Frist von 24 Stunden zugestellt wird.                  6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\n4. Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten        besucht werden sollen.\noder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und\n(4) Für Besuche im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen\nZustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung\nist eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde oder Stel-\nder Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch\nle der zu besuchenden Vertragspartei nur dann erforderlich,\nbei dem Zustelldienst verbleiben.\nwenn der Besuch länger als 21 Tage dauern soll und die Behör-\n5. Der kommerzielle Zustelldienst muss nach den innerstaat-      de oder Stelle sich für solche Besuche eine vorherige Anmel-\nlichen Geheimschutzvorschriften von der zuständigen Natio-   dung und Erlaubnis vorbehalten hat. Im Übrigen gilt für Besuche\nnalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde zugelassen        im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen folgendes Verfah-\nsein.                                                        ren:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2007                               845\n1. Die für die entsendende Einrichtung zuständige Behörde                     (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\noder Stelle einer Vertragspartei hat sich mit der für die zu          Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und\nbesuchende Einrichtung zuständigen Behörde oder Stelle                Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nder anderen Vertragspartei über die Notwendigkeit des                 nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\nBesuchs zu verständigen und ihr, wenn der Besuch mit dem              Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen\nZugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads                    unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\n„VS-VERTRAULICH/VERTRAULICH“ oder höher verbunden\nist, vor Antritt des Besuchs die Ermächtigung des Besuchers                                         Artikel 10\nnach Artikel 4 Absatz 4 zu bestätigen. Zur Feststellung sei-\nner Identität hat der Besucher dem Sicherheitsbeauftrag-                                             Kosten\nten/Sicherheitsbevollmächtigten der zu besuchenden Ein-                   Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der\nrichtung seinen Pass oder Personalausweis vorzulegen.                 Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kos-\n2. Der Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbevollmächtigte der              ten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nbesuchten Einrichtung hat sicherzustellen, dass über sämt-\nliche Besuche Listen mit Angaben über den Namen des Be-                                             Artikel 11\nsuchers, die von ihm vertretene Einrichtung, die Gültigkeits-\ndauer der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, die Be-                                 Zuständige Behörden oder Stellen\nsuchsdaten und die Namen der Kontaktpersonen geführt                      Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nwerden. Diese Listen sind mindestens fünf Jahre aufzube-              Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens\nwahren.                                                               zuständig sind.\n(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des\nGeheimhaltungsgrads „VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/\nArtikel 12\nEINGESCHRÄNKT“ werden unmittelbar zwischen der entsen-\ndenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt, so-                                Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nweit innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entge-\ngenstehen.                                                                    Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Lan-\nArtikel 8                                   desverteidigung der Republik Österreich über den gegenseiti-\nKonsultationen                                 gen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen\nvom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wer-\n(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragspar-\nden alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschluss-\nteien nehmen von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-\nsachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.\ntragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nschlusssachen Kenntnis.\nArtikel 13\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen                                     Schlussbestimmungen\nBehörden oder Stellen einander auf Ersuchen einer dieser Be-\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nhörden oder Stellen.\nnach seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\noder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-                 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ntei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-             sen.\nderen Behörde oder Stelle, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu                  (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-\nmachen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und               rung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei\nEinrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von                einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien\nder anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu er-          Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.\nörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde oder Stel-\nle bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die ihr von              (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nder anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind,            tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche                schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nwerden von den zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt;              dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\nArtikel 7 Absatz 3 gilt entsprechend.                                     entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu be-\nhandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nArtikel 9                                       (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-\nVerletzung der Bestimmungen\nten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nüber den gegenseitigen Schutz\nder Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkom-\nvon Verschlusssachen\nmen geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen               Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrie-\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies       rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                      Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Wien am 19. April 2007 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG . We s t d i c k e n b e rg\nFür die Österreichische Bundesregierung\nF e r d i n a n d Tr a u t t m a n s d o r f f"]}