{"id":"bgbl2-2007-18-4","kind":"bgbl2","year":2007,"number":18,"date":"2007-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2007/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2007-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2007/bgbl2_2007_18.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-05-10T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2007 807\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 8. Mai 2007\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-\nschaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBl. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;\n1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für\nMontenegro                                                    am 1. März 2007\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. September 2004 (BGBl. II S. 1519).\nBerlin, den 8. Mai 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 2007\nDas in Guatemala-Stadt am 18. Januar 2007 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit\n2004 (Vorhaben „Ländliche Primarschulbildung“) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 28. März 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","808                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\nund\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndie Regierung der Republik Guatemala –              dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nGuatemala,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    punkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzu vertiefen,                                                    zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    bens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin der Republik Guatemala beizutragen,                           nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nunter Bezugnahme auf die in Guatemala-Stadt erfolgten\nRegierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 2\nDeutschland und der Republik Guatemala über die Finanzielle\nund Technische Zusammenarbeit vom 6. bis 8. Oktober 2004 –          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nsind wie folgt übereingekommen:                               wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\nArtikel 1                            trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nlicht es der Regierung der Republik Guatemala und beziehungs-    soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam             Zusagejahr die entsprechenden Verträge geschlossen wurden.\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-     Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu    2012.\ninsgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) für\n(2) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\ndas Vorhaben „Ländliche Primarschulbildung“ zu erhalten, wenn\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes\nschließenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\ngarantieren.\nmittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-                                   Artikel 3\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im            Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW von\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                        sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die        Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Guatema-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der       la erhoben werden.\nRepublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu                                  Artikel 4\nerhalten.\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nund der Regierung der Republik Guatemala durch ein anderes       Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des           Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-"]}